Aktiengesellschaft, kleine

Kleine Aktiengesellschaft - Definition

Seit 1995 zulässige Rechtsform, die explizit für kleinere und mittelgroße Unternehmen konzipiert wurde, denen bisher der Gang an die Börse zur Kapitalerhöhung verwehrt blieb, da ihnen evtl. die Voraussetzungen für eine große Aktiengesellschaft fehlten. Zur Gründung sind analog der großen AG 50 000 € Grundkapital nötig und die Aktionäre müssen namentlich bekannt sein. Ein Vorstandsmitglied kann das Unternehmen leiten und muss jedes Quartal schriftlich an den Aufsichtsrat (i. d. R. die Familiengesellschafter) berichten. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Personen. Bei Unternehmen bis zu 500 Beschäftigten ist kein Aufsichtsrat nötig. Die Hauptversammlung wird lediglich mit eingeschriebenem Brief einberufen und hat den Vorstand und Aufsichtsrat ggf. zu entlasten. Sie trifft außerdem wichtige Beschlüsse. Die kleine AG kann an die Börse gehen, muss aber nicht. Die Erhöhung des Eigenkapitals über die Ausgabe von Aktien ist damit möglich.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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