Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer - Definition

Im Rahmen der Verkehrsteuern bedeutendste Steuer, die an den Erwerb eines Grundstücks oder dessen Verwertung anknüpft. Steuerobjekt sind insbesondere Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks (einschließlich Gebäude) begründen, sowie Rechtsvorgänge im Rahmen von Enteignungs- oder Zwangsversteigerungsmaßnahmen und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bzw. die Vereinigung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand. So kann auch ein Rechtsformwechsel bzw. Kauf von Anteilen in bestimmten Fällen Grunderwerbsteuer auslösen. Dagegen sind Erwerbsvorgänge durch Erbgang oder Übereignung zwischen Ehegatten und Personen, die mit dem Übergebenden in gerader Linie verwandt sind, von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Die Steuerbemessungsgrundlage bildet der Wert der Gegenleistung (in der Regel der Kaufpreis) oder ein entsprechender Ersatzwert. Der Steuersatz beträgt länderspezifisch zwischen 3,5 % und 6 %. Das Aufkommen der Grunderwerbsteuer steht den Ländern zu.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren

Information


Die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit werden für Finanzinstrumente von der Finanzen.net Zero GmbH als vertraglich gebundener Vermittler der DonauCapital Wertpapier GmbH (§ 3 Abs. 2 WpIG) bereitgestellt; bei Kryptowerten werden die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit ausschließlich von der DonauCapital Wertpapier GmbH bereitgestellt. Die Finanzen.net GmbH stellt ausschließlich den technischen Rahmen bereit und ist in die Wertpapier- und Kryptodienstleistung nicht einbezogen.