Kraftfahrzeugsteuer Kfz-Steuer

Kraftfahrzeugsteuer Kfz-Steuer - Definition

Steuer als Gegenleistung nach dem Äquivalenzprinzip (Besteuerungsprinzipien) für die durch den motorisierten Straßenverkehr verursachten Kosten. Steuerobjekt sind Fahrzeuge, die für den Betrieb auf öffentlichen Straßen gehalten werden. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung bei der Zulassungsbehörde. Steuerbemessungsgrundlage ist bei Motorrädern und Personenkraftwagen der Hubraum, bei Lastkraftwagen das zulässige Gesamtgewicht. Der Tarif für Pkw ist an die Schadstoffstufe gekoppelt. Er ist progressiv ausgerichtet. Je schadstoffärmer ein Pkw ist, desto geringer ist der Steuersatz pro 100 Kubikzentimeter Hubraum. Bei Lkw gibt es eine Koppelung mit Schadstoff- und Geräuschemissionen. Die Kraftfahrzeugsteuer wird vom Finanzamt durch schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt. Sie ist grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer steht den Ländern zu.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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