Finanzamt

Finanzamt - Definition

Unterste Finanzbehörde, die örtlich für die Besteuerung der Steuerpflichtigen zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach speziellen Bestimmungen. So gilt im Rahmen der Einkommensbesteuerung für natürliche Personen das Wohnsitzfinanzamt als zuständig. Im Rahmen der Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt, bei den Realsteuern ist das Lage- oder Betriebsstättenfinanzamt zuständig und bei Zöllen und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft. Innerhalb der Finanzämter kann es unterschiedliche Organisationsstrukturen geben. Entweder es gibt Einteilungen nach Steuerarten oder nach Steuerpflichtigen. Bei letzterer Einteilung hat der Steuerpflichtige einen Veranlagungsbeamten als Ansprechpartner für seine Steuern. Meist ist intern insbesondere die Veranlagungsstelle von der Einspruchsstelle getrennt. Schließlich soll nicht der Veranlagungsbeamte auch das Rechtsmittel über einen Verwaltungsakt entscheiden, an dem er persönlich mitgewirkt hat.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren

Information


Die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit werden für Finanzinstrumente von der Finanzen.net Zero GmbH als vertraglich gebundener Vermittler der DonauCapital Wertpapier GmbH (§ 3 Abs. 2 WpIG) bereitgestellt; bei Kryptowerten werden die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit ausschließlich von der DonauCapital Wertpapier GmbH bereitgestellt. Die Finanzen.net GmbH stellt ausschließlich den technischen Rahmen bereit und ist in die Wertpapier- und Kryptodienstleistung nicht einbezogen.