Steuerliche Einordnung bestimmter Unternehmenszusammenschlüsse. Das Steuerrecht kennt die umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 II Nr. 2 UStG), die gewerbesteuerliche Organschaft (§ 2 II 2 GewStG) und die körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG).
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