Einkommen

Einkommen - Definition

Maßstab zur Messung der Leistungsfähigkeit und Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Für die Ermittlung des Einkommens i. S. der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer müssen folgende Schritte unternommen werden:

(1) In jeder der sieben qualifizierten Einkunftsarten sind den Markteinnahmen die unmittelbar damit zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) gegenzurechnen. So entsteht als erste Zwischengröße die Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten.

(2) In folgenden weiteren Schritten wird das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage wie folgt ermittelt:

Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

+ nachzuversteuernder Betrag bei frühzeitig ausgezahlten Verträgen, für die in den Vorjahren ein Sonderausgabenabzug gewährt wurde (§ 10a EStG)

+diverse Hinzurechnungsbeträge im Zusammenhang mit ausländischen Verlusten (§ 2a III und IV EStG, § 2 I und II Auslandsinvestitionsgesetz)

= Summe der Einkünfte

- Altersentlastungsbetrag für Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a EStG)

- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG

- Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 III EStG)

= Gesamtbetrag der Einkünfte

- Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG)

- außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c EStG)

- Steuerbegünstigungen der Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10 f bis 10i EStG)

- Verlustabzug (§§ 10d EStG)

+ zuzurechnendes Einkommen (gemäß § 15 I Außensteuergesetz (AStG))

= Einkommen

- Kinderfreibetrag (§§ 31, 32 VI EStG)

- Härteausgleich (§ 46 III EStG)

= zu versteuerndes Einkommen

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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