Bezugsrecht

Bezugsrecht - Definition

Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung nach § 182 AktG würden die Altaktionäre durch die Ausgabe neuer Aktien bei sinkendem Börsenkurs und einen sinkenden Einfluss auf Hauptversammlungsbeschlüsse durch die Zunahme der Stimmrechte Vermögensnachteile erleiden, wenn die AG nicht verpflichtet wäre, den Altaktionären ein Recht auf Bezug der jungen Aktien einzuräumen (§ 186 AktG).

Beispiel für eine Kapitalerhöhung

Eine Aktiengesellschaft mit 1 Mio. € Grundkapital (GK) und 500 000 € Rücklagen (KRL) hätte Aktien zum ╺Nennwert von 100 € in Umlauf (Abbildung B-8). Der Bilanzkurs (formaler Anteilswert im Gegensatz zum Börsenkurs) je Aktie beträgt somit 150 €. Würde dieses Unternehmen nun sein Grundkapital verdoppeln und 10 000 junge Aktien zu einem Einführungskurs von 120 € verkaufen, so erhielte es zusätzlich 1 Mio. € Grundkapital plus 200 000 € Kapitalrücklage (KRL) aus dem ╺Agio von 20 € über dem Nominalwert der Aktie. Würde man die neue Eigenkapitalhöhe von 2,7 Mio. € durch die im Umlauf befindlichen 20 000 Aktien dividieren, so erhielte man einen neuen Bilanzkurs von 135 €, der 15 € unter dem alten Bilanzkurs liegt. Die Altaktionäre hätten damit ohne die Ausgabe von Bezugsrechten einen buchmäßigen Verlust von 15 € je Altaktie hinzunehmen.

Die formale Berechnung des Bezugsrechtes lässt sich nach der in Abbildung B-9 genannten Formel errechnen.

Beispiel für eine Kapitalerhöhung (Abb. B-8)

Abbildung B-8: Beispiel für eine Kapitalerhöhung Abb. B-8: Beispiel für eine Kapitalerhöhung

Beispiel für die Berechnung eines Bezugsrechts (Abb. B-9)

Abbildung B-9: Beispiel für die Berechnung eines Bezugsrechts

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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