Grundschuld

Grundschuld - Definition

Grundpfandrecht, das im Gegensatz zur Hypothek gemäß §§ 1191 f. BGB nicht akzessorisch, sondern fiduziarisch ist. Dies bedeutet, dass die Grundschuld vom Bestand, Umfang und der Dauer der Hauptschuld unabhängig ist, und damit auch nach Begleichung der Verpflichtungen durch den Schuldner weiterbestehen kann. Eine Bank präferiert diese Form des Grundpfandrechts, da sie die Sicherheit auch bei vorübergehender, teilweiser oder ganzer Zurückbezahlung des Kredits erhält und für spätere Ausleihungen wieder verwenden kann. Ähnlich der Verkehrshypothek kann auch bei der Grundschuld ein Grundschuldbrief ausgestellt werden, welcher durch Abtretung übertragbar ist. Im anderen Falle spricht man von Buchgrundschuld.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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