Gutgläubiger Erwerb

Gutgläubiger Erwerb

Ausnahme von dem Grundsatz, dass Eigentum an einer Sache nur von dessen Eigentümer erworben werden kann (§ 932 BGB). Geschätzt wird hier der gute Glaube eines redlichen Geschäftspartners an das Eigentum des Veräußerers, nicht an dessen Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsmacht. Kein gutgläubiger Erwerb ist möglich, wenn die Sache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder sonstwie abhanden kam.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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