Haustürgeschäfte

Haustürgeschäfte - Definition

Gem. § 312 BGB Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist. Der Verbraucher hat im Falle eines solchen Vertragsschlusses ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht (§§ 312, 355 BGB). Auf diesen Widerruf bzw. die Möglichkeit des Rücktrittes muss der Verbraucher hingewiesen werden. Der Widerruf oder Rücktritt muss gegenüber dem Unternehmer in einer Frist von 2 Wochen erklärt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Wurde der Verbraucher auf die Rechte nicht hingewiesen, erlöschen diese dennoch nach 6 Monaten.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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