Insidergeschäfte

Insidergeschäfte - Definition

Nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verbotene Geschäfte von Insidern, unter Ausnutzung ihres Wissens für eigene oder fremde Rechnung. Verboten sind außerdem Geschäfte, die durch die Weiterleitung von Insiderwissen zustande kommen, auch wenn der Dritte fahrlässig nicht Kenntnis davon besitzt, dass sein Geschäft aufgrund von Insiderwissen zustande kam. Insider ist nach WpHG, wer aufgrund seiner Tätigkeit Kenntnis von einer so genannten Insidertatsache hat, d. h. einem nicht öffentlich bekannten Wissen. Weiterhin gilt als Insider, wer als Mitglied einer Geschäftsführung oder eines Aufsichtsrates sowie als persönlich haftender Gesellschafter desjenigen Unternehmens, mit dessen Anteilen Geschäfte betrieben werden, gilt oder aufgrund einer Beteiligung am Kapital eines Unternehmens sowie eines ihm verbundenen Unternehmens Insiderwissen erhält. Geahndet werden Insidervergehen durch das Bundesamt für das Wertpapierwesen. Dies kann Geldbußen als auch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren fordern.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren

Information


Die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit werden für Finanzinstrumente von der Finanzen.net Zero GmbH als vertraglich gebundener Vermittler der DonauCapital Wertpapier GmbH (§ 3 Abs. 2 WpIG) bereitgestellt; bei Kryptowerten werden die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit ausschließlich von der DonauCapital Wertpapier GmbH bereitgestellt. Die Finanzen.net GmbH stellt ausschließlich den technischen Rahmen bereit und ist in die Wertpapier- und Kryptodienstleistung nicht einbezogen.