Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Kapitalerhöhung gemäß §§ 207-220 AktG, bei der, im Gegensatz zu den übrigen Formen der Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhung, ordentliche, Kapitalerhöhung, genehmigte, Kapitalerhöhung, bedingte), keine neuen Aktien ausgegeben werden, sondern lediglich Rücklagen in Grundkapital umgeschichtet werden. Es erfolgt somit kein Zufluss von neuem Eigenkapital. Durch die Erhöhung des Grundkapitals bei gleich bleibendem Nennwert der Einzelaktien müssen allerdings so genannte Gratis- oder Zusatzaktien an die Altaktionäre verteilt werden. Die Altaktionäre haben damit zwar mehr Aktien, aber keinen höheren Anteilswert im Eigentum. Nicht umgewandelt werden darf bei Vorliegen von Verlusten oder Verlustvorträgen. Ebenfalls nicht umgewandelt werden dürfen zweckgebundene Rücklagen oder Sonderposten mit Rücklagenanteil. Die Kapitalerhöhung setzt einen Beschluss durch eine Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung voraus, der in das Handelsregister eingetragen wird. Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird häufig bei Unternehmen, die länger keine Gewinne ausgeschüttet, sondern Rücklagen gebildet haben (Ausschüttungssperre), durchgeführt, um den sehr hohen Kurs der Einzelaktie zu korrigieren bzw. zu mindern. Es wird dadurch eine bessere Handelbarkeit der Anteile erzielt.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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