Kapitalherabsetzung, vereinfachte

Vereinfachte Kapitalherabsetzung - Definition

Kapitalherabsetzung gem. §§ 229-236 AktG bei einer AG für im Gesetz klar definierte Zwecke. Zwecke können gem. AktG sein der Ausgleich von Wertminderungen im Vermögen, die Begleichung sonstiger Verluste oder die Einstellung des herabgesetzten Kapitals in die gesetzliche Rücklage. Voraussetzung für die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist die Einhaltung der Mindesthöhe an gesetzlichen Gewinnrücklagen (10 % des Grundkapitals). Weiterhin darf ein Gewinnvortrag oder Kapitalrücklagen nicht vorhanden sein. Als vereinfacht wird die Herabsetzung bezeichnet, da keine besonderen Vorschriften zum Gläubigerschutz (z. B. Auszahlungsfristen) zu beachten sind. Sie wird häufig als Sanierungsmaßnahme zur Bereinigung einer Bilanz (Bilanzverkürzung) durchgeführt.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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