Kapitalherabsetzung, ordentliche

ordentliche Kapitalherabsetzung - Definition

Kapitalherabsetzung gem. §§ 222-228 AktG bei einer Aktiengesellschaft (AG) durch Verminderung des Nennwertes einer Aktie mittels Herunterstempeln auf den Anteilsscheinen oder durch Zusammenlegung mehrerer Aktien zu einem Anteilschein. Insbesondere bei Unternehmenszusammenschlüssen (╺Fusion) wird den Altaktionären ein Umtauschverhältnis bei Rückgabe ihrer Altaktien in neue Aktien angeboten. Die ordentliche Kapitalherabsetzung bedarf eines Beschlusses von drei Vierteln der Hauptversammlung, der in das Handelsregister eingetragen wird.

Mit Eintragung in das Grundbuch gilt das Grundkapital als herabgesetzt. Die Auszahlung an die Aktionäre aufgrund der Herabsetzung darf frühestens nach sechs Monaten nach Eintragung in das Handelsregister erfolgen, um den Altgläubigern eine rechtzeitige Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen zu ermöglichen.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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