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Das OGAW-Sondervermögen muss zu mindestens 51 % aus Aktien, A-Shares, H-Shares und ADRs von Emittenten mit Sitz in China bestehen. Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Reits, Wandelanleihen, Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in China angelegt werden. Maximal 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Optionsscheine angelegt werden. Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen und Anlagebedingungen festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mehr als 50 % des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des OGAW-Sondervermögens in solche Kapitalbeteiligungen i.S.d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz (InvStG) angelegt werden, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können.