Betriebsrat

Betriebsrat - Definition

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zuständiges Vertretungsorgan der Arbeitnehmer in Fragen der betrieblichen Mitbestimmung. Der Betriebsrat stellt den oder die gewählten Repräsentanten der Arbeitnehmer eines Betriebes dar. Er übt seine gesetzlichen Rechte i. S. eines privatrechtlichen Amtes aus, d. h. er handelt in eigenem Namen und nicht als Vertreter im Namen der Arbeitnehmer, so dass er an Weisungen einzelner Arbeitnehmer oder der Betriebsversammlung nicht gebunden ist. Die Aufgabenerfüllung des Betriebsrates soll gem. BetrVG in einer "vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Arbeitgeber und zum gesamtbetrieblichen Wohl" sowie "der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Betriebsangehörigen" erfolgen. Voraussetzung zur Wahl eines Betriebsrates für vier Jahre i. R. einer Betriebsversammlung gem. §§ 1 ff. BetrVG ist, dass ein Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer im Alter von mindestens 18 Jahren in ständiger Beschäftigung hat, von denen mindestens drei wählbar sind. Ein Zwang zur Wahl eines Betriebsrates besteht nicht. Seine Hauptaufgaben erstrecken sich auf die Überwachung von Tarifverträgen (Lohn- und Gehaltsfragen), Betriebsvereinbarungen (Urlaub, Entlassungen), den Mitbestimmungsrechten der Mitarbeiter sowie den Arbeitszeit- und Kündigungsschutzbestimmungen. Das BetrVG regelt detailliert die Art, Zusammensetzung, Freistellungsmöglichkeiten, Informations- und Mitspracherechte des Betriebsrates. Privatrechtliche Zusatzvereinbarungen über umfassendere Mitwirkungsrechte können zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart werden (Betriebsvereinbarung). Besteht ein Betrieb aus mehreren Unternehmen, so muss nach § 47 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, der sich aus Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte zusammensetzt. Analoges gilt gem. § 54 BetrVG bei Konzernen (Konzern-Betriebsrat). Hat ein Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU mindestens zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten mit einer bestimmten Mitarbeiterzahl gemäß EU-Verordnung, so muss es einen so genannten Euro-Betriebsrat bilden.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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