Lohnfortzahlung

Lohnfortzahlung - Definition

Die Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) für alle Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten) regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. 5. 1994. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn hieran ein Verschulden trifft, so verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zur Dauer von 6 Wochen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gelten auch nicht rechtswidrige Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch sowie eine Kur. Für diesen Zeitraum ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt in bisheriger Höhe fortzuzahlen (ausgenommen Aufwendungsersatz für tatsächlich erbrachte Leistungen; bei Kurzarbeit entsprechende Verkürzung).

Lohnfortzahlung bei Fahrlässigkeit

Ein eigenes Verschulden liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die eigene Arbeitsunfähigkeit zumindest fahrlässig herbeigeführt hat. Hierbei unterscheidet man zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes berechtigt aber nur die grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beim Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber zur Verweigerung der Lohnfortzahlung. Für die Fälle der verschuldeten Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Will er die Entgeltfortzahlung verweigern, muss er dem Arbeitnehmer mindestens eine grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Verweigert der Arbeitgeber zu Recht die Entgeltfortzahlung, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung.

Lohnfortzahlung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Erkrankt ein Arbeitnehmer, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und spätestens innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus der sich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergeben muss. Dies gilt gem. § 3 LohnfortzG für Arbeiter, bei Angestellten nur, sofern dies der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung oder der Einzelarbeitsvertrag vorsehen.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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