Das Sondervermögen investiert mindestens 51 Prozent seines Vermögens in Vermögensgegenstände, deren Wertentwicklung von der Wertentwicklung des Goldpreises abhängt, und/oder in in- und ausländische Investmentvermögen, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder Satzung zu mindestens 51 Prozent in physisches Gold und/ oder Vermögensgegenstände investieren, deren Wertentwicklung von der Wertentwicklung des Goldpreises abhängt, und/oder in Edelmetalle gemäß § 10 Absatz 2 Alt. 1 der AABen, wobei die Anlagegrenze nach Maßgabe der Ziffer 8 einzuhalten ist. Bis zu 49 Prozent Wertes des Sondervermögens können in Geldmarktinstru-mente gemäß § 6 der AABen oder in Anteile oder Aktien an Invest-mentvermögen gemäß § 8 der AABen investiert werden, soweit die-se Investmentvermögen ihrerseits in festverzinsliche Wertpapiere (Rentenfonds inklusive Renten ETFs) und Geldmarktinstrumente (Geldmarktfonds inklusive Geldmarkt-ETFs) investieren. Die Fondswährung ist Euro (EUR).