Pacht

Pacht - Definition

Durch einen gegenseitigen Vertrag zustande kommendes Dauerschuldverhältnis, d. h. gegenseitiges Schuldverhältnis von Beteiligten (Verpächter und Pächter), das den Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und im Gegensatz zur Miete zusätzlich den Genuss der Früchte während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist im Gegenzug verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten. Besondere Regelungen gelten für die Landpacht, Kleingartenpacht, Jagdpacht, Fischerei- und Apothekenpacht. Der Unterschied zur Miete und Leihe ist zu beachten.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren

Information


Die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit werden für Finanzinstrumente von der Finanzen.net Zero GmbH als vertraglich gebundener Vermittler der DonauCapital Wertpapier GmbH (§ 3 Abs. 2 WpIG) bereitgestellt; bei Kryptowerten werden die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit ausschließlich von der DonauCapital Wertpapier GmbH bereitgestellt. Die Finanzen.net GmbH stellt ausschließlich den technischen Rahmen bereit und ist in die Wertpapier- und Kryptodienstleistung nicht einbezogen.