Handlungsgehilfe

Handlungsgehilfe - Definition

Angestellter Vertreter für ein Unternehmen im Gegensatz zum selbständigen Handelsvertreter (gem. §§ 59 ff. HGB). Der Handlungsgehilfe ist in der Arbeits- und Zeitgestaltung fremdbestimmt und erhält evtl. auch eine Provision für seine Geschäfte, stets aber einen gewissen Sockelbetrag i. S. eines Lohnes. Als Beispiel ist ein angestellter Reisender einer Unternehmung, z. B. einer Bausparkasse zu nennen.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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