Wucher

Wucher

Sonderfall der Sittenwidrigkeit gem. § 138 II BGB, wonach die Leistung oder deren Vermittlung in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Das Missverhältnis kann entstehen durch das Ausbeuten und Ausnutzen einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen sowie der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Man unterscheidet Mietwucher, Kreditwucher, Leistungswucher und Vermittlungswucher. Das wucherische Rechtsgeschäft ist nichtig (Nichtigkeit) und kann nach § 302a StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren bestraft werden.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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