EQS-CMS: AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

24.06.25 17:26 Uhr

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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: AUSTRIACARD HOLDINGS AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

24.06.2025 / 17:26 CET/CEST
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Wien, am 24.06.2025

 

AUSTRIACARD HOLDINGS AG: BESCHLUSS DER HAUPTVERSAMMLUNG VOM 24.06.2025 ÜBER DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM RÜCKERWERB EIGENER Aktien GEMÄSS § 65 ABS 1 Z 4 UND 8 SOWIE ABS 1A UND 1B AKTG

Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 24.06.2025 über die Ermächtigung zum Erwerb von eigenen Aktien gemäß § 119 Abs 9 BörseG und 4.1.3.14. des ATHEX Regelwerks

In der am 24.06.2025 abgehaltenen Hauptversammlung der AUSTRIACARD HOLDINGS AG wurde zu Tagesordnungspunkt 9 der nachstehende Beschluss betreffend den Erwerb eigener Aktien gefasst:

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„a. Die durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 30.06.2023 zu Punkt 7 der Tagesordnung erteilten Ermächtigungen werden im bisher nicht genutzten Ausmaß widerrufen.

b. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem heutigen Tag ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben.

Der beim Rückerwerb je Aktie zu leistende Gegenwert darf die Untergrenze von EUR 1,00 (entspricht dem rechnerischen Anteil am Grundkapital pro Aktie) nicht unterschreiten und nicht mehr als 20% über dem nach Handelsvolumina gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten 20 Börsetage vor dem jeweiligen Erwerb betragen. Der Vorstand ist zur Festsetzung der Rückerwerbbedingungen ermächtigt. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

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Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach im Ausmaß von insgesamt bis zu 10% des Grundkapitals ausüben, sofern der mit den von der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst erworbenen Aktien verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals übersteigt. Die wiederholte Ausübung dieser Ermächtigung ist zulässig. Diese Ermächtigung kann in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden.

Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).

c. Der Vorstand wird weiters ermächtigt die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss wieder über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.

d. Weiters wird der Vorstand für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung ermächtigt, gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu wählen und über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Veräußerung eigener Aktien auf andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu den folgenden Zwecken: (i) Übertragung von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu Vergütungszwecken, und (ii) Gegenleistung beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland.

e. Zudem wird der Vorstand ermächtigt, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien zur Gänze oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals.

f. Diese Ermächtigungen (Punkte b. bis e.) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.“

 

ÜBER AUSTRIACARD HOLDINGS AG

AUSTRIACARD HOLDINGS AG ist ein Unternehmen, das auf mehr als 130 Jahre Erfahrung und Innovation in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation zurückgreift, um Kundenerlebnisse zu schaffen, die von Transparenz und Sicherheit geprägt sind. Das Unternehmen bietet ein komplementäres Produkt- und Dienstleistungsportfolio in den Bereichen Zahlungslösungen, Identifikation, Smart Cards, Personalisierung, Digitalisierung und sicheres Datenmanagement. ACAG beschäftigt international 2.400 Mitarbeiter und ist an der Wiener und Athener Börse unter dem Symbol (ACAG) notiert.

 

Aussender:  AUSTRIACARD HOLDINGS AG

Lamezanstraße 4-8

1230 Wien

Österreich

Kontaktperson: Markus Kirchmayr, GROUP CFO

Tel.:                             +43 1 61065 - 352

E-Mail:                         investors@austriacard.com

Webseite:  www.austriacard.com

ISIN(s):   AT0000A325L0

Börse(n):  Wiener Börse (Prime Market)

Athener Börse (Main Market)

 



24.06.2025 CET/CEST


Sprache: Deutsch
Unternehmen: AUSTRIACARD HOLDINGS AG
Lamezanstraße 4-8
1230 Wien
Österreich
Internet: https://www.austriacard.com/

 
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