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Meta Wolf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.08.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.07.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Meta Wolf AG
Kranichfeld
ISIN: DE000A254203 / WKN: A25420
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der Meta Wolf AG (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein, die am
Montag, den 25. August 2025, um 13:00 Uhr (MESZ)
im Hotel Hilton Frankfurt City Centre, Hochstr. 4, 60313 Frankfurt am Main, stattfindet.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Meta Wolf AG zum 31. Dezember 2024, des Lageberichts und des Konzernlageberichts der Meta Wolf AG - einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB - und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024
Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der Hauptversammlung im Internet unter
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) |
Frau Sandy Möser für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. |
b) |
Herrn Ralf Kretzschmar für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. |
c) |
Herrn André Schütz für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) |
Herrn Thomas (Tom) Wolf für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. |
b) |
Herrn Michael Sauer für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. |
c) |
Herrn Prof. Dr. Rüdiger Grube für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. |
d) |
Herrn Berthold Oesterle für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. |
e) |
Herrn Dr. Matthias Rumpelhardt für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. |
f) |
Frau Rachel Wolf für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Dr. Stückmann und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Bielefeld, zum Abschlussprüfer für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission („EU-Abschlussprüferverordnung“) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens hat sich lediglich die Dr. Stückmann und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Bielefeld, bereit erklärt, die Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2025 im vorgesehenen Zeitplan durchzuführen. Dementsprechend hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat für die vorgenannten Prüfungsleistungen gemäß Art. 16 Abs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung eine begründete Präferenz für die Dr. Stückmann und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Bielefeld, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestimmt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Herr Prof. Dr. Rüdiger Grube hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Januar 2025 niedergelegt.
Herr Jens Rübbert wurde am 3. Juni 2025 auf Antrag des Vorstands durch das Amtsgericht Jena als Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Seine gerichtliche Bestellung ist befristet bis zur Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung. Daher ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Jens Rübbert, Managing Director & Regional Head Asia/Pacific der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), wohnhaft in Singapur, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.
Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich eines Lebenslaufs und der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II. „Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“ aufgeführt. Diese Informationen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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zugänglich. Ferner werden diese Informationen auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2023, über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025, über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Juli 2023 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Juli 2028 ein- oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 12.457.406,00 durch Ausgabe von bis zu 12.457.406 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023) und das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe von § 4 Abs. 5 der Satzung auszuschließen.
Das bestehende Genehmigte Kapital 2023 sieht nicht die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht für den Fall der Ausgabe von Belegschaftsaktien auszuschließen. Um der Gesellschaft zu ermöglichen, Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien zu honorieren und zu incentivieren, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2023 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2025 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss für den Fall der Ausgabe von Belegschaftsaktien in einem angemessenen Umfang ersetzt werden. Außerdem soll der Umfang des möglichen sog. Vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses auf den gesetzlich zulässigen Umfang von 20 % angehoben werden. Im Übrigen soll das neue Genehmigte Kapital 2025 im Wesentlichen inhaltsgleich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023
Die bislang bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.
Die vorgenannte Aufhebung wird wirksam mit Eintragung der unter lit. c)c) dieses Tagesordnungspunktes 6 zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister.
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b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. August 2030 das Grundkapital der Gesellschaft ein- oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 12.457.406,00 durch Ausgabe von bis zu 12.457.406 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2025“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025 in den folgenden Fällen auszuschließen:
(a) |
zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen; |
(b) |
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft und/oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zustünde; |
(c) |
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur, soweit der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder das bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital noch das zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden oder (ii) zur Bedienung von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Instrumente während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; |
(d) |
sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften; |
(e) |
um bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 500.000,00 neue Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche - soweit rechtlich zulässig - abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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c) |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„(5) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. August 2030 das Grundkapital der Gesellschaft ein- oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 12.457.406,00 durch Ausgabe von bis zu 12.457.406 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2025“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025 in den folgenden Fällen auszuschließen:
(a) |
zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen; |
(b) |
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft und/oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zustünde; |
(c) |
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur, soweit der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder das bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital noch das zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden oder (ii) zur Bedienung von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Instrumente während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; |
(d) |
sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften; |
(e) |
um bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 500.000,00 neue Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. |
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche - soweit rechtlich zulässig - abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
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Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der Hauptversammlung im Internet unter
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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zugänglich.
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025/I sowie die entsprechende Satzungsänderung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hautversammlung vom 15. Oktober 2021 unter Tagesordnungspunkt 12 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Oktober 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 zu begeben („Ermächtigung 2021“).
Von der Ermächtigung 2021 wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Aufgrund der seit der Schaffung der Ermächtigung 2021 durchgeführten Kapitalerhöhungen der Gesellschaft liegt der Umfang der Ermächtigung 2021 deutlich unterhalb des gesetzlich zulässigen Umfangs. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, auf Finanzierungsbedürfnisse flexibel und unter vollständiger Inanspruchnahme des gesetzlich zulässigen Rahmens reagieren zu können, soll die bestehende Ermächtigung 2021 nebst dem zur Bedienung geschaffenen Bedingten Kapital 2021/I in Höhe von EUR 1.735.550,00 aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Im Zusammenhang mit der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) hat der Vorstand gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in diesem Zusammenhang erstattet. Dieser Bericht des Vorstands ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zur Einsicht zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft (damals noch firmierend unter Mühl Product & Service Aktiengesellschaft) am 15. Oktober 2021 unter Tagesordnungspunkt 12 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wird mit Wirkung ab der Eintragung der nachfolgend unter lit. c) vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben.
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b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. August 2030 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 12.457.406 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 12.457.406,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend zusammen „Anleihebedingungen“) zu gewähren. Die Anleihebedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Schuldverschreibungen können mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung vollständig oder teilweise von der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann.
Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung oder gegen Sachleistung ausgegeben werden. Im Fall der Ausgabe gegen Sachleistungen muss der Wert der Sachleistungen im Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen stehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Lands ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch von in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten in Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Bei Emission der Schuldverschreibungen können bzw. werden diese im Regelfall in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Soweit eine Schuldverschreibung eine Pflicht zur Lieferung von Aktien der Meta Wolf AG oder Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der Meta Wolf AG erst nach einer Umtauscherklärung der emittierenden Gesellschaft oder der Meta Wolf AG vorsieht, muss die entsprechende Erklärung bis zum 24. August 2030 abgegeben werden.
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bb) |
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Werden die Schuldverschreibungen von in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen,
(1) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; |
(2) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Inhabern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde; |
(3) |
für Schuldverschreibungen, die gegen Barleistung ausgegeben werden, wenn der Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien oder Pflichten zum Bezug von Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien der Gesellschaft anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder Veräußerung von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert werden; |
(4) |
soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen ausgegeben werden. |
Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, sofern das vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, wird der Vorstand zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen.
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cc) |
Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Inhaber bzw. Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht übersteigen, soweit nicht die Differenz durch eine bar zu leistende Zuzahlung ausgeglichen wird. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder auch auf eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Die Anleihebedingungen können auch ein variables Umtauschverhältnis vorsehen. Sofern sich Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese in Geld ausgeglichen werden oder zusammengelegt werden, so dass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben.
Die Anleihebedingungen können eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen, der auch durch ein künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen noch ungewisses Ereignis bestimmt werden kann. Im Fall einer Wandlungspflicht kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen und dem Produkt aus dem Umtauschverhältnis und einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Als Börsenpreis ist bei der Berechnung im Sinn des vorstehenden Satzes mindestens 80 % des für die Untergrenze des Wandlungspreises gemäß lit. ee) dieses Tagesordnungspunkts 7 relevanten Börsenkurses der Aktie anzusetzen.
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dd) |
Optionsrecht, Optionspflicht
Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Anleihebedingungen können auch eine Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen, der auch durch ein künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen noch ungewisses Ereignis bestimmt werden kann. Es kann vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel ist.
Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Schuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital der zu beziehenden Aktien darf in diesem Fall den Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht übersteigen, soweit nicht die Differenz durch eine bar zu leistende Zuzahlung ausgeglichen wird. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das Bezugsverhältnis variabel ist. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese in Geld ausgeglichen werden oder zusammengelegt werden, sodass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben.
Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der Schuldverschreibung nicht überschreiten.
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ee) |
Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss - auch im Fall eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises - mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des nachfolgend jeweils genannten Zeitraums betragen:
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Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibung (Tag der endgültigen Entscheidung über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme nach einer Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten) maßgeblich. |
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Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der Bezugsfrist bekannt gemacht werden, statt dessen während der Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse ab Beginn der Bezugsfrist bis zum vorletzten Börsenhandelstag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen maßgeblich. |
Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als arithmetisches Mittel der Schlussauktionskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den betreffenden Börsenhandelstagen. Findet keine Schlussauktion statt, tritt an die Stelle des Schlussauktionskurses der Kurs, der in der letzten börsentäglichen Auktion ermittelt wird, und bei Fehlen einer Auktion der letzte börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils im Xetra-Handel bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem).
Abweichend hiervon kann in den Fällen einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht oder eines Andienungsrechts im Sinne von lit. ff) dieses Tagesordnungspunkts 7 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch ein Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie bestimmt werden, der nicht unterhalb von 80 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor oder nach dem Tag der Pflichtwandlung bzw. der Ausübung der Optionspflicht oder des Andienungsrechts liegt, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des sich nach den vorigen Absätzen dieses lit. ee) ergebenden Mindestpreises liegt.
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die Anleihebedingungen Verwässerungsschutzklauseln für den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Schuldnern einer Wandlungs- oder Optionspflicht kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. Eine Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht oder die Ermäßigung einer etwaigen Zuzahlung bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen. Im Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine marktübliche Anpassung des Options- und Wandlungspreises sowie eine Laufzeitverkürzung der Schuldverschreibungen vorgesehen werden.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen, soweit nicht die Differenz durch eine bar zu leistende Zuzahlung ausgeglichen wird.
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ff) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren (Andienungsrecht).
Die Anleihebedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere Leistungen gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten oder -verpflichteten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. In den Anleihebedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches Umtauschrecht variabel sind und/oder der Options- bzw. Wandlungspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.
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gg) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis und Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen ausgebenden Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, festzulegen.
Soweit nach dieser Ermächtigung die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist, kann der Aufsichtsrat die Entscheidung über die Zustimmung an einen seiner Ausschüsse delegieren.
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c) |
Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2021/I, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2025/I und Änderung von § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft
aa) |
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I
Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Oktober 2021 beschlossene Bedingte Kapital 2021/I gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft, das ausschließlich der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) dient, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 15. Oktober 2021 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren in- oder ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. begründen, wird aufgehoben.
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bb) |
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2025/I)
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 12.457.406,00 durch Ausgabe von bis zu 12.457.406 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2025/I“). Das Bedingte Kapital 2025/I dient der Ausgabe von Aktien an die Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. August 2025 unter Tagesordnungspunkt 7 bis zum 24. August 2030 von der Gesellschaft oder in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. August 2025 unter Tagesordnungspunkt 7 jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten aus den genannten Schuldverschreibungen ihre Wandlungs- oder Optionsrechte ausüben oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.
Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs-/Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungs-/Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 6 der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital 2025/I anzupassen. Das Gleiche gilt, soweit die Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25. August 2025 während der Laufzeit der Ermächtigung nicht ausgeübt wird oder die entsprechenden Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten durch Ablauf von Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise erlöschen.
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cc) |
Änderung von § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft
§ 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:
„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 12.457.406,00 durch Ausgabe von bis zu 12.457.406 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2025/I“). Das Bedingte Kapital 2025/I dient der Ausgabe von Aktien an die Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. August 2025 unter Tagesordnungspunkt 7 bis zum 24. August 2030 von der Gesellschaft oder in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. August 2025 unter Tagesordnungspunkt 7 jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten aus den genannten Schuldverschreibungen ihre Wandlungs- oder Optionsrechte ausüben oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs-/Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungs-/Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 6 der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital 2025/I anzupassen. Das Gleiche gilt, soweit die Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25. August 2025 während der Laufzeit der Ermächtigung nicht ausgeübt wird oder die entsprechenden Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten durch Ablauf von Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise erlöschen.“
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d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I und die Schaffung des Bedingten Kapitals 2025/I mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig das neu geschaffene Bedingte Kapital 2025/I und die entsprechende Änderung der Satzung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen werden.
Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, die beschlossene Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I und die beschlossene Schaffung des Bedingten Kapitals 2025/I einschließlich der Änderung von § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Meta Wolf AG und der MWI Immobilien GmbH
Die Meta Wolf AG und die MWI Immobilien GmbH mit Sitz in Kranichfeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 521834, haben am 14. Juli 2025 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“) abgeschlossen. Die MWI Immobilien GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Meta Wolf AG ohne außenstehende Gesellschafter.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dient der Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Meta Wolf AG und der MWI Immobilien GmbH. Der Inhalt des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist in Abschnitt III. „Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“ wiedergegeben.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Meta Wolf AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der MWI Immobilien GmbH.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2025 zwischen der Meta Wolf AG als Organträgerin und der MWI Immobilien GmbH als Organgesellschaft zuzustimmen.
Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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zugänglich:
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2025 zwischen der Meta Wolf AG und der MWI Immobilien GmbH; |
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die festgestellten Jahresabschlüsse der MWI Immobilien GmbH für die Geschäftsjahre 2023 und 2024; |
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die festgestellten Jahresabschlüsse und die gebilligten Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte für die Meta Wolf AG und den Konzern für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024; |
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der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Meta Wolf AG und der Geschäftsführung der MWI Immobilien GmbH zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. |
Die MWI Immobilien GmbH wurde mit Satzung vom 11. Mai 2023 als sog. Vorratsgesellschaft unter der Firma Blitz F23-673 GmbH gegründet und im Jahr 2023 in das Handelsregister eingetragen. Die MWI Immobilien GmbH hat gemäß den gesetzlichen Vorschriften für das Geschäftsjahr 2022 keinen Jahresabschluss oder Lagerbericht aufgestellt. Gleichermaßen hat sie gemäß den gesetzlichen Vorschriften auch keine Lageberichte für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 aufgestellt.
Sämtliche genannten Unterlagen werden ferner auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.
Da sich alle Geschäftsanteile der MWI Immobilien GmbH in der Hand der Meta Wolf AG befinden, bedarf es weder der Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags noch der Erstattung eines Prüfungsberichts.
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 samt Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2023) und über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2025), über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2023 sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025/II zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2025 und entsprechende Satzungsänderungen
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Juli 2023 hat den Vorstand und - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands geht - den Aufsichtsrat ermächtigt, bis zum Ablauf des 14. Oktober 2026 insgesamt bis zu 400.000 Aktienoptionen für den Bezug von bis zu 400.000 auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und ausgewählte Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen für ein Aktienoptionsprogramm 2023 der Gesellschaft zu gewähren (Aktienoptionsprogramm 2023) und ein entsprechendes bedingtes Kapital geschaffen.
Nach der Erteilung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2023 stellte sich heraus, dass das Erreichen der im Aktienoptionsprogramm 2023 festgelegten börsenkursorientierten Erfolgsziele realistischerweise nicht zu erwarteten ist. Infolgedessen wurden in den Jahren 2023 und 2024 keine Aktienoptionen aufgrund des Aktienoptionsprogramms 2023 ausgegeben. Da auch künftig nicht zu erwarten ist, dass die Erfolgsziele des Aktienoptionsprogramms 2023 erreicht werden können, der Gesellschaft aber trotzdem ermöglicht werden soll, potenziell Begünstigte zielgerichtet zu incentivieren und langfristig zu binden, sollen die Erfolgsziele in einem neuen Aktienoptionsprogramm 2025 angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Juli 2023 zu Tagesordnungspunkt 8 lit. b) über das Aktienoptionsprogramm 2023 wird mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt (wie im Folgenden definiert) aufgehoben.
Die vorgenannte Aufhebung wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der unter lit. c) dieses Tagesordnungspunktes 10 zu beschließenden Neufassung von § 4 Abs. 7 der Satzung hinsichtlich des Bedingten Kapitals 2025/II („Wirksamkeitszeitpunkt").
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b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2025)
Der Vorstand und - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands geht - der Aufsichtsrat werden hiermit ermächtigt, bis zum Ablauf des 24. August 2028 („Ermächtigungszeitraum“) insgesamt bis zu 400.000 Aktienoptionen für den Bezug von bis zu 400.000 auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und ausgewählte Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen für ein Aktienoptionsprogramm 2025 der Gesellschaft zu gewähren.
Die Eckpunkte für die Ausgabe der Aktienoptionen werden wie folgt festgelegt:
aa) |
Kreis der Optionsberechtigten und Aufteilung der Aktienoptionen
Aktienoptionen dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder von Geschäftsführungen von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands Aktienoptionen erhalten sollen, obliegen diese Festlegungen und die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem Aufsichtsrat.
Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:
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Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft erhalten höchstens insgesamt bis zu 120.000 Aktienoptionen; |
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Mitglieder von Geschäftsführungen verbundener Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 140.000 Aktienoptionen; |
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Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 140.000 Aktienoptionen. |
Die Berechtigten erhalten Aktienoptionen stets nur als Angehörige einer Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht zulässig. Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoptionen in einem Anstellungs- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen.
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bb) |
Erwerbszeiträume
Die Gewährung der Aktienoptionen erfolgt jeweils zum ersten Montag im November der Jahre 2025, 2026 und 2027 („Gewährungstag“). Wird die unter lit. c) dieses Tagesordnungspunktes 10 zu beschließende Satzungsänderung nicht vor dem 1. November 2025 in das Handelsregister eingetragen, erfolgt die erstmalige Gewährung zum ersten Werktag des dieser Eintragung folgenden Kalendermonats. Die Vereinbarungen über die Gewährung von Aktienoptionen zu einem bestimmten Gewährungstag müssen innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Gewährungstag abgeschlossen werden (Erwerbszeitraum).
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cc) |
Inhalt der Aktienoptionen
Jede Aktienoption berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Aktie der Gesellschaft (Stückaktie) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je Aktie gegen Zahlung des unter lit. b) dd) dieses Tagesordnungspunktes 10 bestimmten Ausübungspreises und hat eine Laufzeit von sieben Jahren.
Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Aktienoptionen wahlweise statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eigene Aktien gewähren oder statt der Gewährung von Aktien den Gegenwert in Geld zahlen kann; soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands handelt, hat hierüber ausschließlich der Aufsichtsrat zu entscheiden. Der Erwerb eigener Aktien zur alternativen Erfüllung der Aktienoptionen muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist durch diesen Beschluss nicht erteilt.
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dd) |
Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel sowie weitere Ausübungsbedingungen
Der Ausübungspreis (Ausgabebetrag) einer Aktienoption beträgt EUR 1,00; § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
Voraussetzung für die Ausübung von Aktienoptionen ist jeweils das Erreichen des Erfolgsziels gemäß den nachstehenden Absätzen.
Das Erfolgsziel bestimmt sich für die Optionsberechtigten jeweils wie folgt:
Das Erfolgsziel für die Ausübung von Aktienoptionen ist jeweils erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Handel der Frankfurter Wertpapierbörse in dem Zeitraum von jeweils zwölf Monaten, der auf den Gewährungstag der jeweiligen Aktienoption folgt, an insgesamt 30 Börsenhandelstagen einen bestimmten Betrag übersteigt, und zwar
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in dem Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 einen Betrag von EUR 4,50; |
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in dem Zeitraum vom 1. November 2026 bis zum 31. Oktober 2027 einen Betrag von EUR 6,50; |
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in dem Zeitraum vom 1. November 2027 bis zum 31. Oktober 2028 einen Betrag von EUR 8,50; |
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in dem Zeitraum vom 1. November 2028 bis zum 31. Oktober 2029 einen Betrag von EUR 10,50. |
Wird das Erfolgsziel in einem Jahr nicht erreicht, kann dies in dem darauffolgenden Jahr durch das Erreichen des für diesen Zeitraum geltenden Erfolgsziels kompensiert werden. Aktienoptionen, für die das Erfolgsziel nicht erreicht und dies auch im darauffolgenden Jahr nicht kompensiert worden ist, verfallen.
Für den Fall einer Zusammenlegung von Aktien oder eines Aktiensplits sind die Erfolgsziele entsprechend dem Verhältnis der Zusammenlegung bzw. des Aktiensplits anzupassen.
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ee) |
Wartezeit für die erstmalige Ausübung, Ausübungszeiträume und Ausübungssperrfristen
Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung beträgt vier Jahre ab dem Gewährungstag der jeweiligen Aktienoptionen. Nach Ablauf der Wartezeit können sämtliche Aktienoptionen, für die das Erfolgsziel gemäß lit. b) dd) dieses Tagesordnungspunktes 10 erreicht ist, innerhalb der darauffolgenden drei Jahre jeweils drei Wochen nach Veröffentlichung des Berichts für das vorangegangene Geschäftsjahr und des Berichts für das erste Halbjahr des laufenden Geschäftsjahres ausgeübt werden.
Sofern der Vorstand betroffen ist, kann der Aufsichtsrat, und sofern die übrigen Berechtigten betroffen sind, kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen Ausübungssperrfristen festlegen, deren Beginn den Berechtigten jeweils rechtzeitig vorher mitgeteilt wird.
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ff) |
Keine Übertragbarkeit und Verfall der Aktienoptionen
Die Aktienoptionen werden als nicht übertragbare Aktienoptionen gewährt. Die Aktienoptionen sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Sämtliche nicht ausgeübte Aktienoptionen verfallen entschädigungslos mit Ablauf von sieben Jahren nach ihrem Ausgabetag, jedoch nicht vor Ende des zweiten Ausübungszeitraums im letzten Jahr der Laufzeit. Sollte das Anstellungs- oder Dienstverhältnis durch Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, Kündigung oder anderweitig nicht kündigungsbedingt enden, können Sonderregelungen für den Verfall der Aktienoptionen in den Optionsbedingungen vorgesehen werden.
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gg) |
Sonstige Regelungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2025/II und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2025, insbesondere die Optionsbedingungen für die berechtigten Personen, festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, entscheidet ausschließlich der Aufsichtsrat. Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Aktienoptionen innerhalb der berechtigten Personengruppen, Bestimmungen über Steuern und Kosten, das Verfahren über die Gewährung an die einzelnen berechtigten Personen und die Ausübung der Aktienoptionen; Regelungen bezüglich des Verfalls von Aktienoptionen im Falle der Beendigung des Anstellungs- bzw. Dienstverhältnisses und Regelungen, die für außergewöhnliche Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit für Erträge aus der Ausübung von Aktienoptionen vorsehen, sowie weitere Verfahrensregeln.
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c) |
Neufassung von § 4 Abs. 7 der Satzung
§ 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird wie folgt neu gefasst:
„(7) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 400.000 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2025/II“). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. August 2025 zu Tagesordnungspunkt 10 lit. b) ausgegebenen Aktienoptionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Aktienoptionen keine eigenen Aktien gewährt oder eine Geldzahlung leistet, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem in dem Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. August 2025 zu Tagesordnungspunkt 10 lit. b) bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2025/II entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
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d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2023 und die Schaffung des Bedingten Kapitals 2025/II mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2023 eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig das neu geschaffene Bedingte Kapital 2025/II und die entsprechende Änderung der Satzung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen werden.
Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, die beschlossene Aufhebung des Bedingten Kapitals 2023 und die beschlossene Schaffung des Bedingten Kapitals 2025/II einschließlich der Änderung von § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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11. |
Beschlussfassung über die Billigung eines geänderten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des nach § 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.
Der Aufsichtsrat hatte zuletzt im Jahr 2023 ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, das er der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Juli 2023 zur Billigung vorlegte und das von dieser gebilligt wurde.
Dieses Vergütungssystem sieht unter anderem eine langfristige, aktienorientierte variable Vergütung der Vorstandsmitglieder durch Ausgabe von Aktienoptionen auf Grundlage der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 13. Juli 2023 (Aktienoptionsprogramm 2023) vor. Da das Aktienoptionsprogramm 2023 durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2025) ersetzt werden soll, war eine Anpassung des Vergütungssystems erforderlich. Die wesentliche Anpassung des Vergütungssystems liegt in der Darstellung der langfristigen, aktienorientierten variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder.
Die Aufhebung des Aktienoptionsprogramms 2023 und die Schaffung des neuen Aktienoptionsprogramms 2025 wird dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 10 zur Beschlussfassung vorgeschlagen.
Das neue, vom Aufsichtsrat mit Wirkung ab dem 25. August 2025 beschlossene Vergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an sowie auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
II.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6:
Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Herrn Jens Rübbert
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Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Ausbildung
| 1991 - 1992 |
Deutsche Bank AG, Essen
Trainee & Kreditausbildung im Nachwuchs-Förderkreis |
1991 - 1994 |
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien Bochum & Leipzig
Berufsbegleitendes Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Abschluss - Diplom: „Betriebswirt (VWA)“ |
1989 - 1990 |
Bundeswehr 1. Flugabwehrregiment 3, Hamburg
Wehrdienst, Obergefreiter |
1986 - 1989 |
Bank für Gemeinwirtschaft, Bochum
Ausbildung zum „Bankkaufmann“ (IHK) |
Beruflicher Werdegang
| 2018 - heute |
Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), Singapur
Managing Director & Regional Head Asia/Pacific |
2014 - 2017 |
Deutsche Bank AG, Ho Chi Minh Stadt / Vietnam
Chief Country Officer / Managing Director |
2009 - 2014 |
Deutsche Bank (China) Co., Ltd., Beijing / China
Member of the Board of Managing Directors Chief Operating Officer / Managing Director (2011 - 2014) Chief Administrative Officer / Managing Director (2009 - 2011) |
2005 - 2009 |
Deutsche Bank AG, Stuttgart
Leiter Konzernbetreuung / Director |
2001 - 2005 |
Deutsche Bank AG, Mannheim
Leiter Konzernbetreuung / Director |
2000 - 2001 |
Deutsche Bank A.S., Istanbul / Türkei
Vice President, Global Corporate Finance |
1997 - 2000 |
Deutsche Bank AG, Singapur
Vice President, Global Banking Division |
1996 - 1997 |
Deutsche Bank AG, Hong Kong
Relationship Manager, Corporate Banking Department |
1992 - 1996 |
Deutsche Bank AG, Leipzig
Firmenkundenbetreuer, Firmenkundenabteilung |
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
| Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten/Verwaltungsräten |
Keine |
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen |
Keine |
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist der vorgeschlagene Kandidat als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
III.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 8:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
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Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Meta Wolf AG und der MWI Immobilien GmbH vom 14. Juli 2025 hat folgenden Inhalt:
„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag | zwischen |
der Meta Wolf AG (im Folgenden: MW AG)
|
Bahnhofstr. 15, 99448 Kranichfeld |
vertreten durch die Vorstandsmitglieder André Schütz und Ralf Kretzschmar
und
der MWI Immobilien GmbH (im Folgenden: MWI)
|
Bahnhofstr. 15, 99448 Kranichfeld |
vertreten durch die Geschäftsführerin Sandy Möser
§ 1 Leitung
MWI unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft MW AG. MW AG ist berechtigt, der Geschäftsführung der MWI hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. MWI ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.
§ 2 Gewinnabführung
(1) MWI verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an MW AG abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 oder 3, der sich nach § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ergebende Höchstbetrag der Gewinnabführung.
(2) MWI kann mit Zustimmung von MW AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(3) Soweit § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung nicht entgegensteht, sind während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB auf Verlangen von MW AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
(4) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.
(5) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der MWI und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
§ 3 Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 4 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung von MW AG und der Gesellschafterversammlung von MWI geschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister von MWI wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2025.
(2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs der MWI gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ablauf des 31.12.2029 oder, wenn an diesem Tag kein Geschäftsjahr endet, zum Ablauf des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahrs.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn MW AG nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an MWI zusteht.
(4) Die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben, bleibt unberührt.
§ 5 Vertragsanpassung und Änderung
(1) Für den Fall der Änderung einer für diesen Vertrag bedeutsamen rechtlichen Vorschrift oder einer Änderung der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis bleibt die Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisse vorbehalten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieses § 5 Abs. 2 bedürfen der Schriftform.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Bei der Auslegung dieses Vertrags sind die Vorschriften der §§ 14, 17 KStG in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmungen ist eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit bedacht.“
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IV. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 24.914.813,00 und ist eingeteilt in 24.914.813 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf 24.914.813. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erteilten besonderen Nachweises über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut zu erbringen. Als Nachweis des Aktienbesitzes reicht gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG auch ein durch den Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Aktienbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Geschäftsschluss des 3. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 18. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
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Meta Wolf AG
c/o FAE Management GmbH Oskar-Then-Straße 7 63773 Goldbach
oder
Telefax: +49 (0) 6021 589735
oder
E-Mail: hvstelle@fae-gmbh.de
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Aktienbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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zum Download bereit. Formulare zur Vollmachtserteilung stehen auch während der Hauptversammlung zur Verfügung.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 24. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
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Meta Wolf AG
c/o FAE Management GmbH Oskar-Then-Straße 7 63773 Goldbach
oder
Telefax: +49 (0) 6021 589735
oder
E-Mail: hvstelle@fae-gmbh.de
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Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen für ein und dieselbe Aktie am selben Tag ein oder ist sonst bei voneinander abweichenden Erklärungen im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail, (2) Telefax und (3) Papierform.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe hierzu Abschnitt IV. Ziffer 2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Dies schließt - vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.
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4. |
Vertretung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausübt, vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Er übt das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthält sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennimmt und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnimmt.
Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die entsprechenden Erläuterungen liegen der Eintrittskarte bei, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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zum Download bereit.
Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 24. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
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Meta Wolf AG
c/o FAE Management GmbH Oskar-Then-Straße 7 63773 Goldbach
oder
Telefax: +49 (0) 6021 589735
oder
E-Mail: hvstelle@fae-gmbh.de
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Nach Ablauf des 24. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ist für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre oder deren Bevollmächtigte vor Ort die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung durch Abgabe eines Vollmachts- und Weisungsformulars an der Ein- und Ausgangskontrolle möglich.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen für ein und dieselbe Aktie am selben Tag ein oder ist sonst bei voneinander abweichenden Erklärungen im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail, (2) Telefax und (3) Papierform.
Soweit der von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Auch bei Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe hierzu Abschnitt IV. Ziffer 2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
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5. |
Angaben zu weiteren Rechten der Aktionäre
a) |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 25. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:
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Meta Wolf AG
c/o FAE Management GmbH Oskar-Then-Straße 7 63773 Goldbach |
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Meta Wolf AG unter
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Beschlussvorschlägen des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Solche Anträge und Wahlvorschläge (nebst etwaiger Begründung) sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:
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Meta Wolf AG
c/o FAE Management GmbH Oskar-Then-Straße 7 63773 Goldbach
oder
Telefax: +49 (0) 6021 589735
oder
E-Mail: hvstelle@fae-gmbh.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 10. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Meta Wolf AG unter der Internetadresse
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
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c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG und § 293g Abs. 3 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
Weiterhin kann jeder Aktionär vom Vorstand gemäß § 293g Abs. 3 AktG in Bezug auf die Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Meta Wolf AG und der MWI Immobilien GmbH unter Tagesordnungspunkt 8 Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils verlangen.
Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
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d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, § 293g Abs. 3 AktG sind auf der Internetseite der Meta Wolf AG unter der Internetadresse
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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zugänglich gemacht.
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6. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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7. |
Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Meta Wolf AG unter der Internetadresse
https://www.metawolf.com/hauptversammlung-2025
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abrufbar.
Etwaige bei der Meta Wolf AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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Kranichfeld, im Juli 2025
Meta Wolf AG
Der Vorstand
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16.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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