Verträge: Nicht immer ist der Tod das Ende
Die Deutschen schließen jede Menge Verträge. Doch was passiert, wenn man stirbt? Je nach Vertrag gelten dann unterschiedliche Regelungen.
von Claudia Marwede-Dengg, €uro am Sonntag
Für die meisten endet die Vorsorge für den eigenen Tod mit der Regelung des Erbes. Das Thema Verträge wird dagegen gern übersehen. Dabei ist es komplex: Manche Verträge enden bei Tod automatisch, andere müssen die Hinterbliebenen dagegen kündigen.
Der Mietvertrag gehört zu den Verträgen, die nicht automatisch enden. Bei Alleinstehenden geht das Mietverhältnis im Todesfall auf die Erben über. Gibt es mehrere Mieter – Eheleute oder Wohngemeinschaft –, läuft der Vertrag unverändert weiter. Das gilt auch für den überlebenden Partner, Kinder oder weitere Angehörige im gemeinsamen Haushalt, wenn nur der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner Mietpartei war.
Der wesentliche Punkt bei all diesen Fällen ist aus Sicht des Mietervereins Hamburg: Der alte Mietvertrag gilt uneingeschränkt weiter, selbst wenn der Vermieter versuchen sollte, einen neuen Vertrag durchzusetzen. Aber Vorsicht: Wer in den Mietvertrag einsteigt, muss auch für Mietschulden oder ausstehende Betriebskostenzahlungen aufkommen. Der Vermieter kann sogar eine Kaution fordern, wenn der verstorbene Mieter diese nicht geleistet hatte.
Führen die Hinterbliebenen den Mietvertrag nicht weiter, müssen sie dies innerhalb eines Monats dem Vermieter schriftlich mitteilen. War der verstorbene Mieter alleinstehend und die Erben wollen die Wohnung nicht übernehmen, muss der Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes schriftlich mit Dreimonatsfrist gekündigt werden.
Auch der Vermieter hat ein Kündigungsrecht. Akzeptiert er den oder die zum Haushalt des Mieters gehörenden Angehörigen nicht, kann er aus wichtigem Grund mit Frist von drei Monaten kündigen. Möchte er einem Erben kündigen, muss er nicht mal einen Grund anführen. Und was passiert, wenn der Vermieter stirbt? Für den oder die Mieter ändert sich nichts, denn das Mietverhältnis bleibt davon unberührt. Die Erben des Vermieters treten in das Vertragsverhältnis ein.
Bei Versicherungen empfehlen Verbraucherschützer, möglichst innerhalb von 48 Stunden alle Versicherungsgesellschaften über den Tod des Versicherten zu informieren. Das ist wichtig für die sogenannte Kenntniserlangung. So werden bei Sachversicherungen wie Hausrat, Haftpflicht, Wohngebäude oder Rechtsschutz die Beiträge genau ab dem Zeitpunkt erstattet, an dem der Versicherer über den Tod informiert wurde, erläutert Christian Lübke vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft.
Eine Hausratpolice erlischt zwei Monate nach dem Tod – wenn nicht der überlebende Partner oder der Erbe die Wohnung des Verstorbenen unverändert übernimmt. Damit übernimmt er auch automatisch den Vertrag, kann aber fristgerecht kündigen. Die Haftpflichtversicherung erlischt ebenfalls zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Es sei denn, es ist eine Familienpolice. Dann läuft sie bis zur nächsten Beitragszahlung weiter. Will der hinterbliebene Ehepartner die Police übernehmen, wird er mit der Beitragszahlung zum Versicherungsnehmer. Das Gleiche gilt bei Rechtschutzpolicen. Kfz-Haftpflichtpolicen sind ans Auto gebunden. Wer dieses übernimmt, muss auch die Versicherung übernehmen und den Vertrag erfüllen oder kündigen.
Bei Kapitallebensversicherungen wird nach dem Tod des Versicherten die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten im Todesfall ausgezahlt. Wurde der Vertrag jedoch für mehrere Personen abgeschlossen (Letztversterbenden-Police), geht er mit allen Rechten und Pflichten auf die zuvor festgelegte Person über.
Unfallversicherungen enden normalerweise mit dem Tod. Und wenn ein Unfall Todesursache war, ist das Vertragsverhältnis mit Auszahlung der Todesfallsumme auch abgeschlossen. Wenn jedoch eine Kinderversicherung integriert ist, läuft die Police meist beitragsfrei weiter, bis das Kind volljährig ist. Auch private Krankenversicherungen enden meist bei Tod des Versicherungsnehmers. Sind jedoch Familienangehörige mitversichert, können diese den Vertrag fortsetzen. Dafür müssen sie binnen zwei Monaten nach dem Todesfall den neuen Versicherungsnehmer benennen.
Bei Bausparverträgen und vermögenswirksamen Leistungen darf der Sparer normalerweise während der Laufzeit nicht frei über das Konto verfügen, ohne Prämie oder Arbeitnehmersparzulage zu verlieren. Im Todesfall gilt eine Ausnahme: Die Hinterbliebenen können sich den Betrag vorzeitig auszahlen lassen oder an eine andere Person abtreten.
Riester-Guthaben können nur auf den Riester-Vertrag des Ehepartners oder eines Kindes übertragen werden, Letzteres nur, wenn das Kind kindergeldberechtigt ist. Und nur in diesen Fällen können erhaltene Riester-Zulagen und Steuererstattungen auch behalten werden. Ansonsten erlischt der Vertrag und die gesamte Riester-Förderung muss zurückbezahlt werden. Wurde eine Rentengarantiezeit vereinbart, erhalten die Hinterbliebenen während der vereinbarten Garantiezeit eine Rente. Bei den meisten Riester-Fondssparplänen erhalten die Hinterbliebenen das angesparte Guthaben.
Bei Ratenkrediten und Baufinanzierungen bleibt der Vertrag zu den gleichen Bedingungen bestehen und muss von den Hinterbliebenen übernommen werden. Wird das Erbe ausgeschlagen, kann die Bank die Sicherheiten verwerten und so den Kredit bedienen. Dies gilt bei gemeinschaftlichen Kreditverträgen nur für den Teil des Verstorbenen.
Wurde mit dem Kreditvertrag eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, so wird die vereinbarte Summe bei Tod der versicherten Person fällig – und kann für die Kredittilgung verwendet werden.