Das Sondervermögen soll zu mindestens 51 Prozent seines Wertes in Schuldverschreibungen angelegt werden, die eine kürzere Restlaufzeit aufweisen. Ziel der Anlagepolitik des Fondsmanagements dieses Sondervermögens ist es, gleichmäßige, angemessene und nachhaltige Wertzuwächse zu erzielen. Hierzu werden je nach Einschätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage und der Börsenaussichten im Rahmen der Anlagepolitik die nach dem KAGB und den Anlagebedingungen zugelassenen Vermögensgegenstände erworben und veräußert. Zulässige Vermögensgegenstände sind z.B. Wertpapiere in Form von Anleihen und Genussscheinen sowie Geldmarktinstrumente, Bankguthaben und Derivate. Derivate dürfen zu Absicherungszwecken erworben werden.