EUWAX Aktiengesellschaft
Stuttgart
Wertpapier-Kenn-Nummer: 566 010 ISIN: DE 000 566 0104
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre zur ordentlichen
HAUPTVERSAMMLUNG 2025
unserer Gesellschaft ein, die am Mittwoch, den 30.07.2025 um 13:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten - mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
- abgehalten wird.
Die gesamte Hauptversammlung wird für unsere ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und deren Bevollmächtigte mit Bild und Ton
in einem passwortgeschützten HV-Portal übertragen, welches über folgende Internetseite erreicht werden kann:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Börsenstraße 4, 70174 Stuttgart.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der EUWAX Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2024
mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 03.04.2025 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Daher ist zu diesem Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht erforderlich. Der festgestellte
Jahresabschluss, der Lagebericht, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach § 289a HGB und der Bericht des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2024 werden der Hauptversammlung nach Maßgabe der §§ 175 Absatz 2, 176 AktG zugänglich gemacht. Die
Dokumente liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der EUWAX Aktiengesellschaft, Börsenstr.
4, 70174 Stuttgart, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von der Einberufung der Hauptversammlung an sowie auch während
der gesamten Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter folgendem Link verfügbar:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
|
5. |
Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche
Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung vorschreiben sollte, wie es in Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie)
in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) vorgesehen ist.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen.
Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, dass der Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, und darüber
einen Prüfungsvermerk zu erstellen. Gemäß § 120a Absatz 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung dieses
nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Die Entscheidung der Hauptversammlung
über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde nach den Vorgaben des § 162 AktG erstellt, vom Abschlussprüfer der
Gesellschaft geprüft und mit einem entsprechenden Prüfungsvermerk versehen. Er ist über die Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
abrufbar und auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Gemäß § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat nach den Vorgaben des § 87a AktG beschlossenen
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Aufgrund der Besonderheit, dass zwischen der EUWAX Aktiengesellschaft und der
Boerse Stuttgart GmbH als herrschender Gesellschaft ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht, beschreibt das
Vergütungssystem sowohl die Regelungen der börsennotierten EUWAX Aktiengesellschaft (EAG) als auch der Boerse Stuttgart GmbH
(BSG) für deren jeweilige Leitungsorgane.
Das derzeit geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 17.
Juni 2021 gebilligt. Der Aufsichtsrat hat dieses Vergütungssystem u.a. im Hinblick auf aufsichtsrechtliche Änderungen hin
überprüft und am 03. April 2025 mit sofortiger Wirkung aktualisiert. Das angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des
Vorstands ist unter
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
ab Einberufung der Hauptversammlung zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
wiedergegebene angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.
|
8. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung im Zusammenhang mit virtuellen Hauptversammlungen (§ 10 Absatz 2 der Satzung)
Die Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 12. Juni 2023, virtuelle Hauptversammlungen ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung durchzuführen, läuft am 16. August 2025 aus. Auch darüber
hinaus soll die Möglichkeit zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen bestehen.
Der gesetzlich mögliche Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren soll erneut nicht voll ausgeschöpft, sondern wie zuvor soll
die Ermächtigung für einen Zeitraum von gut zwei Jahren erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 10 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
„Die vorstehende Ermächtigung ist befristet und gilt für Hauptversammlungen, die bis zum Ablauf des 31.08.2027 durchgeführt
werden.“
|
|
9. |
Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen
Die Satzung der Gesellschaft wurde überprüft und soll an verschiedenen Punkten angepasst werden. Die derzeit gültige Satzung
der EUWAX Aktiengesellschaft ist im Internet unter
https://www.euwax-ag.de/de/investor-relations/corporate-governance/
verfügbar und wird auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein.
§ 6 Absatz 2 der Satzung soll an die gelebte Praxis angepasst und dahingehend konkretisiert werden, dass ein Mitglied des
Vorstands nur vom Verbot der Mehrfachvertretung im Sinne der 2. Alternative des § 181 BGB befreit werden kann.
Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungskompetenz der Aufsichtsratsmitglieder
geschärft. In der Praxis werden die gesetzlichen Anforderungen bereits erfüllt. Nun soll auch § 7 Absatz 5 der Satzung an
die aktuelle Gesetzeslage des § 100 Absatz 5 Aktiengesetz angepasst werden.
§ 8 Absatz 3 der Satzung regelt die Beschlussfassung des Aufsichtsrats innerhalb und außerhalb von Sitzungen. Angesichts der
heutigen technischen Möglichkeiten soll klargestellt werden, in welchen Varianten Sitzungen stattfinden können.
Das Aktiengesetz sieht in § 175 Absatz 2 Satz 4 AktG die Möglichkeit vor, dass die in § 175 Absatz 2 AktG genannten Dokumente
(u.a. Jahresabschluss, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats) nicht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme
ausgelegt werden müssen, wenn diese Dokumente von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich sind. § 15 Absatz 3 Satz 2 der Satzung spiegelt diese Möglichkeit aktuell nicht wider; er lautet: „Soweit erstellt, sind der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstandes, der Konzernabschluss und -lagebericht, der Bericht
des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns von der Einberufung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.“ Die Satzung soll daher an die gesetzliche Rechtslage angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 6 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
„Der Aufsichtsrat kann jederzeit jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis erteilen und dieses vom Verbot der Mehrfachvertretung
nach § 181 Alt. 2 BGB befreien.“
|
§ 7 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
„Der Aufsichtsrat benennt ferner aus seiner Mitte mindestens ein Mitglied, das über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung
verfügt und mindestens ein weiteres Mitglied, das über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügt, sofern nicht
die Hauptversammlung jeweils mindestens ein solches Mitglied benannt hat.“
|
§ 8 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
“Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Sitzungen können in Präsenz, als Video- oder Telefonkonferenz
(„virtuell“) oder in einer Kombination dieser Varianten („hybrid“) stattfinden. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können entsprechend
der gesetzlichen Regelung (aktuell § 108 Absatz 3 AktG) an der Beschlussfassung teilnehmen. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Veranlassung des Aufsichtsratsvorsitzenden auch außerhalb einer Sitzung durch
fernmündliche, schriftliche, durch Telefax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgaben erfolgen, wenn kein
Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. Der Aufsichtsratsvorsitzende stellt solche Beschlüsse schriftlich fest
und leitet diese allen Mitgliedern zu.“
|
§ 15 Absatz 3 Satz 2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
|
10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie
zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien sowie deren Verwendung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG war bis zum 27. Mai 2025
befristet und lief mit diesem Tag aus. Von der Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht. Daher soll eine neue, bis zum 29.
Juli 2030 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG Aktien der Gesellschaft (eigene Aktien) bis zu insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum 29. Juli 2030. Sie darf
nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
Der Erwerb kann nur über die Börse erfolgen. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je EUWAX-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf den arithmetischen Mittelwert der Börsenpreise der Aktien der Gesellschaft (maßgeblich ist der jeweils letzte ermittelte
Börsenpreis an der Baden-Württembergische Wertpapierbörse) an den fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor Eingehung der
Erwerbsverpflichtung um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der Vorstand
der Gesellschaft.
Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs
eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung
zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. Außerdem ist der Erwerb nur
zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworben wurden, durch einen Verkauf über die Börse, ein Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote sowie
zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden, insbesondere wie folgt:
|
(1) Sie können als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände eingesetzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
(2) Sie können an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
(3) Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.
Dem Aufsichtsrat wird die Befugnis zur Änderung der Fassung der Satzung entsprechend der Einziehung der Aktien und der Herabsetzung
des Grundkapitals übertragen. Der Vorstand kann abweichend von Satz 3 bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung
unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz
3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
|
Dies gilt auch für Aktien, welche die Gesellschaft gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben hat.
c) Bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre kann das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden.
d) Sämtliche in diesem Beschluss enthaltene Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einzeln oder gemeinsam,
ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals und im gesetzlich zulässigen Rahmen auch durch mit der Gesellschaft im Sinne der
§§ 15 ff. Aktiengesetz verbundene Unternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen handelnde
Dritte ausgeübt werden.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10
Gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre folgenden
Bericht:
Unter Tagesordnungspunkt 10 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen,
eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits früher erworben hat und noch
besitzt oder die ihr nach den §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung
gilt in Übereinstimmung mit § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 1 AktG, der eine Ermächtigungsdauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht,
bis zum 29. Juli 2030. Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
eigene Aktien bis zur Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. Der Erwerb eigener Aktien
kann nach der Ermächtigung nur über die Börse erfolgen.
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb
der Aktien über die Börse trägt diesem Grundsatz Rechnung (§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 4 AktG). Der Erwerb über die Börse kann
auch im Rahmen eines Rückkaufprogramms durchgeführt werden, mit dem Kreditinstitute oder Wertpapierhäuser beauftragt werden.
Die Gesellschaft kann auch einem solchen Unternehmen die Führung des Rückkaufprogramms übertragen.
Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien sollen neben der Veräußerung über die Börse oder durch Angebot
an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck verwendet werden dürfen, insbesondere
auch zu den nachfolgend erläuterten Zwecken:
Der Vorstand soll nach lit. b) Ziffer (1) die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen
oder Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände einzusetzen. Die Ermächtigung soll den Vorstand in
die Lage versetzen und ihm den notwendigen Handlungsspielraum geben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände (teilweise) gegen Überlassung von Aktien der
Gesellschaft erwerben zu können. Hierdurch soll der Gesellschaft größere Flexibilität eingeräumt werden, als wenn nur ein
Erwerb gegen Barleistung möglich wäre. Sie soll die Möglichkeit erhalten, auf geeignete Angebote schnell und flexibel reagieren
zu können, falls sich aus den Verhandlungen über den Erwerb eines interessanten Akquisitionsobjekts die Veranlassung ergibt,
als Gegenleistung nicht Geld, sondern (auch) Aktien bereitzustellen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der
Aktionäre angemessen gewahrt werden, und dabei den Börsenkurs der EUWAX-Aktie berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung
an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen
des Börsenkurses in Frage zu stellen.
Des Weiteren soll der Vorstand nach lit. b) Ziffer (2) die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft
im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auszugeben. Der vorgesehene Bezugsrechtsauschluss bei einer möglichen
Ausgabe der erworbenen eigenen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft im Sinne
der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen soll der Gesellschaft Flexibilität bei der Gestaltung etwaiger künftiger Beteiligungsprogramme
ermöglichen. Derzeit bestehen keine solchen Programme. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien anstelle der Schaffung und Nutzung
neuer Aktien bspw. im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung ist im Vergleich dazu weniger aufwendig und vermeidet einen ansonsten
eintretenden Verwässerungseffekt.
Weiter soll nach lit. c) der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung im Fall einer Veräußerung eigener Aktien
durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können, um die Abwicklung zu erleichtern.
Der Vorstand soll nach lit. b) Ziffer (3) ferner gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 6 AktG ermächtigt werden, die eigenen Aktien
mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Hierdurch wird das Kapital
herabgesetzt. Dem Aufsichtsrat wird für diesen Fall die Befugnis zur Änderung der Fassung der Satzung entsprechend der Einziehung
der Aktien und der Herabsetzung des Grundkapitals übertragen. Entsprechend § 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG kann der Vorstand aber
auch die Einziehung der eigenen Aktien beschließen, ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich
wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor.
Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien
am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung
der Gesellschaft hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über eine Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
|
Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Alle der insgesamt ausgegebenen 5.150.000 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Unterschiedliche Aktiengattungen
bestehen nicht, jede Aktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 5.150.000.
2. Allgemeine Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Auf Grundlage des § 118a AktG in Verbindung mit § 10 Absatz 2 der Satzung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
Die Hauptversammlung wird am 30. Juli 2025 ab 13:00 Uhr (MESZ) für unsere ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und deren Bevollmächtigte
vollständig in Bild und Ton in einem dafür eingerichteten HV-Portal übertragen. Die Übertragung erfolgt aus den Geschäftsräumen
der Gesellschaft in Stuttgart, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart. Dort wird auch der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung
beauftragte Notar zugegen sein. Eine Aufzeichnung erfolgt nicht. Aktionäre, die während der Hauptversammlung im HV-Portal
eingeloggt sind, sind im Sinne des § 118a und § 121 Absatz 4b AktG elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet. Das HV-Portal
kann ab dem Nachweisstichtag über folgende Internetseite erreicht werden:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
Der Zugang zum HV-Portal erfolgt per Login durch Eingabe der persönlichen Zugangsdaten, die die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
nach der Anmeldung mit der Anmeldebestätigung erhalten.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist im Wege der Briefwahl sowie über Vollmachtserteilung
möglich, und zwar auch elektronisch im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.
3. Anmeldung, Nachweisstichtag, Anmeldebestätigung
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist nur berechtigt, wer zum Geschäftsschluss des 22. Tages
vor der Hauptversammlung, also am 08. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (nachfolgend „Nachweisstichtag“) Aktionär der Gesellschaft
ist, sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte nachweist („ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre“). Es genügt ein Nachweis, der den Anforderungen des § 67c Absatz 3 AktG entspricht. Zulässig ist ebenfalls
ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer
Sprache. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär
zurückweisen.
Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, keine Aktionärsrechte im Rahmen
der virtuellen Hauptversammlung ausüben können; etwas anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich insoweit bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger
Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Ausübung der Aktionärsrechte
im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung
auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
Die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag mit Anforderung einer Anmeldebestätigung an die unten
genannte Anschrift in Textform und in deutscher oder englischer Sprache durch einen Aktionär oder Intermediäre, bspw. das
depotführende Institut, verstehen wir als Anmeldung zur Hauptversammlung.
Die Anmeldungen der Aktionäre sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse spätestens
bis zum 23. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
|
EUWAX Aktiengesellschaft c/o BADER & HUBL GmbH Friedrich-List-Str. 4a 70565 Stuttgart E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
|
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises wird die Anmeldebestätigung für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, empfehlen wir eine frühzeitige Anmeldung und Übermittlung des Nachweises.
4. Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) können ihr Stimmrecht mittels Briefwahl per Post oder E-Mail
oder im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal ausüben (nachfolgend auch „Briefwahl“).
a) Stimmabgabe per Post oder E-Mail
Für die Stimmabgabe per Post oder E-Mail können die Aktionäre das Formular verwenden, welches ihnen mit der Anmeldebestätigung
für die Hauptversammlung übersandt wird und das auf der Internetseite zur Verfügung steht, und an folgende Anschrift übermitteln:
|
EUWAX Aktiengesellschaft c/o BADER & HUBL GmbH Friedrich-List-Str. 4a 70565 Stuttgart E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
|
Die Stimmabgabe per Post oder E-Mail muss spätestens bis zum Ablauf des 29. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.
Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf von Stimmabgaben per Post oder E-Mail.
b) Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal
Die Stimmabgabe kann auch durch Nutzung des HV-Portals erfolgen. Dort muss die Stimmabgabe spätestens bis zum Zeitpunkt der
Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt
können Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) Stimmabgaben über das HV-Portal, aber auch vorherige Stimmabgaben per Post oder
E-Mail, ändern oder widerrufen.
Das HV-Portal kann über folgende Internetseite erreicht werden:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
5. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, d.h. durch Dritte,
einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder - insoweit allerdings nur das Stimmrecht - durch
die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben lassen.
a) |
Weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Die Vollmachten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b
BGB) und müssen Weisungen für jede Ausübung des Stimmrechts enthalten. Liegt den Stimmrechtsvertretern keine ausdrückliche
Weisung vor, enthalten sie sich der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können
die Stimmrechte also nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind nicht berechtigt, Fragen, Anträge oder Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des Notars entgegenzunehmen.
|
b) |
Intermediäre oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
Für die Bevollmächtigung von Intermediären (z.B. von Kreditinstituten) oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen (z.B. von Aktionärsvereinigungen) sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung
eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts) oder einer diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution
(z.B. einer Aktionärsvereinigung) rechtzeitig mit diesen zur Form der Vollmacht abzustimmen.
|
c) |
Sonstige Dritte
Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder
Institution (z.B. eine Aktionärsvereinigung), sondern ein sonstiger Dritter bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform
(§ 126b BGB) gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre werden
gebeten, für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten das Vollmachtformular zu verwenden,
welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung erhalten und das
zusätzlich auch auf der Internetseite zur Verfügung steht. Das Gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.
|
d) |
Hinweise
Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben möchten, werden gebeten, für die Erteilung einer Vollmacht und
ggf. von Weisungen die mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten und zusätzlich auch auf der Internetseite
zur Verfügung stehenden Vollmacht- und Weisungsformulare zu verwenden und diese bzw. den Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
eines Dritten, sofern diese unmittelbar dem Dritten gegenüber erfolgt, per Post oder per E-Mail an folgende Anschrift zu übermitteln:
EUWAX Aktiengesellschaft c/o BADER & HUBL GmbH Friedrich-List-Str. 4a 70565 Stuttgart E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
|
Die Erteilung bzw. der Nachweis, die Änderung oder der Widerruf von Vollmacht und ggf. (bei von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern) Weisungen per Post oder per E-Mail müssen spätestens bis zum Ablauf des 29. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der zuvor genannten Adresse zugehen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können auch über das HV-Portal Vollmachten und (im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) Weisungen erteilen
oder einen Nachweis der Bevollmächtigung übermitteln (vgl. § 134 Absatz 3 Satz 4 AktG). Dies muss spätestens bis zu dem vom
Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt in der virtuellen Hauptversammlung erfolgen.
Aktionäre können auch durch Nutzung des HV-Portals ihre einmal erteilte Vollmacht und (im Fall der Bevollmächtigung der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) erteilte Weisungen ändern bzw. widerrufen. Widerruf und Änderungen müssen
ebenfalls spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein.
6. Reihenfolge der Behandlung von Erklärungen zur Stimmabgabe
Bei voneinander abweichenden Erklärungen zur Stimmrechtsausübung, die auf demselben Übermittlungsweg (HV-Portal, E-Mail oder
per Post) fristgemäß eingehen, wird nur die über diesen Übermittlungsweg zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung berücksichtigt.
Gehen über das HV-Portal und per E-Mail und/oder per Post voneinander inhaltlich abweichende Erklärungen zur Stimmrechtsausübung
fristgemäß ein, werden ausschließlich die über das HV-Portal zugegangenen Erklärungen berücksichtigt.
7. Rechte der Aktionäre
a) Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000 EUR erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Diese Schwelle wird mit 257.500 Aktien an der EUWAX Aktiengesellschaft erreicht.
Gemäß § 87 Absatz 4 AktG kann die Hauptversammlung zudem auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Absatz
1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung für den Vorstand herabsetzen.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben
gemäß § 122 Absatz 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist gemäß § 122 AktG schriftlich an den Vorstand zu richten und muss spätestens
bis Sonntag, 29.06.2025, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich zugegangen sein. Entsprechende Verlangen sind an folgende Adresse zu
richten:
|
EUWAX Aktiengesellschaft, Vorstand / Ressort CFO, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden
- unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem alsbald nach ihrer Bekanntmachung den Aktionären gemäß § 125 AktG mitgeteilt und über die folgende Internetadresse
zugänglich gemacht:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung zu stellen und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
zu unterbreiten. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich
an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:
|
EUWAX Aktiengesellschaft, Group Leitung Finance & Tax, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart
|
|
E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de
|
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung und
gegebenenfalls der nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalte werden wir, soweit sie zugänglich zu machen sind, unverzüglich
nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
zugänglich machen, wenn sie uns spätestens bis zum Ablauf des 15. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Anschrift
oder der oben genannten E-Mail-Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlichen.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung oder eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127
Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten im Sinne des § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG bzw. beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126
Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht auf den oben beschriebenen Wegen
ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts
nachweisen können. Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und
nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht
behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung elektronisch zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das
Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen
(siehe d) in diesem Abschnitt), ohne dass es dafür einer vorherigen Übersendung des Antrags bzw. Wahlvorschlags gemäß den
§§ 126, 127 AktG bedarf (§§ 130a Absatz 5 Satz 3, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG).
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Bevollmächtigter nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung
gemäß § 131 Absatz 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht vorgesehen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Absatz 1f AktG anordnet, dass alle Arten des Auskunftsrechts nach
§ 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation im Rahmen eines Redebeitrags über das HV-Portal
ausgeübt werden können.
Gemäß § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG ist eine Auskunft, die Aktionären außerhalb der Hauptversammlung wegen ihrer Eigenschaft
als Aktionär gegeben worden ist, jeder andere Aktionär auf deren Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen
der virtuellen Hauptversammlung ein Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG von elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten
Aktionären ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal übermittelt werden kann.
Gemäß § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG können Aktionäre, denen eine Auskunft verweigert wird, verlangen, dass ihre Frage und der
Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden. Es wird
darauf hingewiesen, dass im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG von elektronisch
zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal
übermittelt werden kann.
d) Rederecht gemäß § 130a Absatz 5 und Absatz 6 AktG
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre
und deren Bevollmächtigte ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 118a Absatz 1 Satz
2 Nr. 3 AktG, Auskunftsverlangen gemäß § 131 Absatz 1 AktG und Nachfragen gemäß § 131 Absatz 1d AktG dürfen Bestandteil des
Redebeitrags sein.
Redebeiträge können während der Hauptversammlung über das HV-Portal angemeldet werden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren
der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist. Technische Mindestvoraussetzungen für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges, funktionstüchtiges Endgerät
mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Weitere Einzelheiten zu den Abläufen und den technischen Voraussetzungen
für Redebeiträge werden auf der Internetadresse
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
zur Verfügung gestellt.
e) Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absätze 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG das Recht, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.
Solche Stellungnahmen sind in deutscher oder englischer Sprache und ausschließlich über das HV-Portal in Textform in dem dafür
vorgesehenen Textfeld einzureichen, dies bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum Ablauf des
24. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ). Der Umfang je Stellungnahme darf 10.000 Zeichen inkl. Leerzeichen nicht überschreiten.
Das HV-Portal kann unter folgendem Link erreicht werden:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
Stellungnahmen, die den genannten Anforderungen genügen, werden spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens
zum Ablauf des 25. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), im HV-Portal unter Veröffentlichung des Namens des Aktionärs den ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zugänglich gemacht, soweit nicht ausnahmsweise gemäß § 130a Absatz 3 Satz
4 AktG von einer Zugänglichmachung abgesehen werden kann. Im Rahmen von Stellungnahmen übermittelte Fragen, Anträge, Wahlvorschläge
und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht als solche berücksichtigt. Sie sind ausschließlich auf
den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären. Die Möglichkeit zur
Einreichung von Stellungnahmen begründet zudem keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Absatz 1a AktG.
f) Widerspruch zur Niederschrift gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit
§ 245 AktG
Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, wird die Möglichkeit eingeräumt,
im Wege der elektronischen Kommunikation gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll des Notars zu erklären
(§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG). Ein Widerspruch kann ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu
deren Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden.
Hierfür steht ebenfalls das HV-Portal zur Verfügung, das unter folgendem Link erreicht werden kann:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.
g) Erhalt einer Bestätigung über den Zugang der Stimmabgabe gemäß § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 Satz 2 AktG und eines
Nachweises der Stimmzählung gemäß § 129 Absatz 5 AktG
Nach § 118 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts dem Abgebenden der Zugang
der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Absatz 1 und Artikel 9 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat
dieser die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Aktionäre bzw. Bevollmächtigte
können im HV-Portal die Bestätigung des Zugangs ihrer Stimmabgabe unmittelbar nach deren Ausübung abrufen und ausdrucken.
Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Absatz 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung
eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den
Anforderungen in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen.
Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 AktG unverzüglich
dem Aktionär zu übermitteln.
Die vorbezeichnete Anfrage von Aktionären oder Bevollmächtigten kann innerhalb der genannten Frist gerichtet werden an:
|
EUWAX Aktiengesellschaft, Leitung Group Finance & Tax, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart
E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de
|
8. Veröffentlichungen auf der Internetseite
Unter der folgenden Internetadresse können die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden
Informationen und Dokumente und die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
eingesehen werden:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
Nach der Hauptversammlung werden dort auch die Abstimmungsergebnisse sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden veröffentlicht.
9. Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212
Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet. Eine Abstimmung ist dazu nicht vorgesehen (siehe Erläuterung
bei Tagesordnungspunkt 1). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 8 bis 10 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten
Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben die Abstimmungen über
die bekanntgemachten Beschlussvorschläge empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils
mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
10. Erläuterung der UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MEZ bzw. MESZ)
angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde bzw. UTC
= MESZ minus zwei Stunden.
11. Technischer Support und Hinweise zur Verfügbarkeit der Übertragung und des HV-Portals
Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand
der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen
von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher
keine Gewährleistungen und/oder Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste,
der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle
Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service
eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht der Gesellschaft
zurechenbares vorsätzliches Verhalten vorliegt. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss
sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.
12. Hinweise zum Datenschutz
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und
ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung
- DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die EUWAX Aktiengesellschaft.
Kontaktdaten:
|
EUWAX Aktiengesellschaft Börsenstr. 4 70174 Stuttgart Website: www.euwax-ag.de E-Mail: investor-relations@boerse-stuttgart.de
|
Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter:
|
EUWAX Aktiengesellschaft Datenschutz Börsenstr. 4 70174 Stuttgart E-Mail: dsb@boerse-stuttgart.de
|
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung verarbeiten wir folgende personenbezogene Daten unserer Aktionäre
und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter oder rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten: Namen, Wohnort bzw. Anschrift, eine
etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Aktienbesitzart, die Anmeldebestätigungsnummer, die Zugangsdaten
zum HV-Portal und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene
Daten in sogenannten „Logfiles“ verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen.
Dies betrifft z. B. Ihre IP-Adresse, den von Ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Eingereichte
Stellungnahmen werden mit Namen im HV-Portal veröffentlicht. Zudem werden Namen, Wohnort, Aktienbestand, Aktienbesitzart und
Anmeldebestätigungsnummer über das Teilnehmerverzeichnis zur Verfügung gestellt.
Sofern Aktionäre oder deren Bevollmächtigte mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir auch die personenbezogenen Daten, die
erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder dem Bevollmächtigten angegebenen Kontaktdaten,
wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen,
Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Zusammenhang mit der Hauptversammlung. Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe
des Namens des Aktionärs im Internet veröffentlicht (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG).
Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der (virtuellen)
Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener
Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung
der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten ist insoweit Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. c) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen
wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit.
c) DSGVO.
Die Dienstleister, die im Rahmen der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden (bspw.
für Versand der Einladung oder bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und deren Durchführung), verarbeiten diese Daten in
Deutschland, wobei bei Ausfällen ggfs. auf europäische Länder ausgewichen werden kann. Sie erhalten von uns nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich
nach Weisung der EUWAX Aktiengesellschaft.
Wir bzw. unsere beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Intermediäre
(i.d.R. die depotführenden Institute der Aktionäre) oder von den Aktionären selbst z.B. bei der Übermittlung von Stellungnahmen
im HV-Portal.
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Danach
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu
einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.
Wir setzen keine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling (eine automatisierte Analyse Ihrer persönlichen Umstände)
ein.
Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte:
• |
Das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
|
• |
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
|
• |
das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
|
• |
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
|
Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die oben genannten Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten
geltend machen. Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO
zu:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart
Stuttgart, im Juni 2025
EUWAX Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|