PVA TePla AG
Wettenberg
Wertpapierkennnummer (WKN): 746 100 International Securities Identification Number (ISIN): DE0007461006
Eindeutige Kennung des Ereignisses: TPEHV20250624
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 2025 in Gießen
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, den 24. Juni 2025, um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr)
in der Kongresshalle Gießen, Südanlage 3, 35390 Gießen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Sämtliche
Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024 nebst dem zusammengefassten
(Konzern-)Lagebericht für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2024 beendete
Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts zu den Angaben
gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 HGB
Die vorstehenden Unterlagen können im Internet vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an eingesehen werden unter:
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung
Die Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen
Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2024 in Höhe von EUR 94.169.900,60 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht, des Prüfers für unterjährige Finanzberichte des Geschäftsjahrs 2025 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs
2026
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 sowie - sofern
eine solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte des Geschäftsjahrs 2025 sowie für das erste
Quartal des Geschäftsjahrs 2026 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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6. |
Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen, die in nationales Recht umzusetzen ist.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts des Geschäftsjahres 2025 für die Gesellschaft und den Konzern zu
bestellen.
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7. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG besteht gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1, 101 Abs. 1 AktG und § 11 Absatz 1 der Satzung der
PVA TePla AG aus vier Mitgliedern. Alle Aufsichtsratsmitglieder werden als Vertreter der Anteilseigner durch die Hauptversammlung
gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 2025 endet die Amtszeit von Prof. Dr. Gernot Hebestreit. Von
der Hauptversammlung ist daher ein neues Mitglied zu wählen. Zudem endet die Amtszeit von Ingrid De Wolf, die vom Amtsgericht
am 23. April 2025 als viertes Mitglied im Aufsichtsrat für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung bestellt worden ist.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Rudolf Weichert und Frau Ingrid De Wolf mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
2025 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, als Aufsichtsratsmitglieder
zu wählen.
7.1. |
Herr Rudolf Weichert, Manager, Erkrath, Deutschland
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Börsenrat Börse Düsseldorf
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7.2. |
Frau Ingrid De Wolf, Materialwissenschaftlerin, Jodoigne, Belgien
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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Die Wahlen sollen im Wege der Einzelwahl durchgeführt werden.
Die vorstehenden Wahlvorschläge berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben und die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und erfüllen das vom Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil sowie das Diversitätskonzept für das Gesamtgremium.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass diese den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen können. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen in keinen persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Abschnitt C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung
vom 28. April 2022 offenzulegen wären.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind zudem die zur Wahl vorgeschlagenen Personen unabhängig vom Vorstand und der Gesellschaft
im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022. Die Gesellschaft hat keinen kontrollierenden
Aktionär.
Die Lebensläufe der Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG) finden Sie im Anschluss an diese
Tagesordnung unter Abschnitt II (Informationen und Berichte an die Hauptversammlung) „Informationen zu Tagesordnungspunkt
7“ sowie von der Einberufung der Hauptversammlung an sowie während der Hauptversammlung im Internet unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung-2025/
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
Nach Maßgabe von § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat ein Vergütungsbericht zu erstellen, der der Hauptversammlung
zur Billigung gemäß § 120a Absatz 4 AktG vorzulegen ist. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde von der PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts gemäß § 162
Abs. 3 Satz 3 AktG ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts
hat empfehlenden Charakter. Der Vergütungsbericht sowie der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung-2025/
verfügbar. Der Vergütungsbericht wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der PVA TePla AG für
das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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9. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen, und
entsprechende Satzungsänderung
Die Hauptversammlung am 28. Juni 2023 hat den Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die entsprechende
Regelung in § 15 Absatz (5) der Satzung wurde am 25. Juli 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Die Ermächtigung
gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren ab Eintragung abgehalten werden. Sie läuft somit am 25.
Juli 2025 aus.
Auch wenn die beiden vorangegangenen Hauptversammlungen der PVA TePla AG als Präsenz-Hauptversammlungen abgehalten wurden,
halten es Vorstand und Aufsichtsrat für sinnvoll, auch weiterhin über Flexibilität betreffend das Format der Hauptversammlung
zu verfügen. Insbesondere muss es auch in Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen, in denen eine Präsenz-Hauptversammlung
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse,
wie zum Beispiel zur Gewinnverwendung und Ausschüttung einer Dividende, sowie sonstige im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre sinnvolle Beschlüsse herbeizuführen. Um eine sach- und interessengerechte Entscheidung im Einzelfall zu ermöglichen,
ist beabsichtigt, den Vorstand erneut durch Satzungsregelung zu ermächtigen, bei Einberufung einer Hauptversammlung zu entscheiden,
ob diese als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll.
Die neue Ermächtigung soll die im Gesetz vorgesehene maximal mögliche Laufzeit von fünf Jahren für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen nicht ausschöpfen, sondern lediglich in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung
gelten. Während der Laufzeit der Ermächtigung wird der Vorstand für jede Hauptversammlung neu entscheiden, ob und in welcher
konkreten Ausgestaltung diese gegebenenfalls als virtuelle Hauptversammlung einberufen werden soll. Es werden hierbei die
jeweils maßgeblichen konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, und der Vorstand wird seine Entscheidung nach pflichtgemäßem
Ermessen zum Wohle der Gesellschaft und der Aktionäre treffen. Dabei wird der Vorstand die Wahrung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Fragerechts der Aktionäre, Kosten, Aufwand, Nachhaltigkeitserwägungen und gegebenenfalls Aspekte des Gesundheitsschutzes
in seiner Entscheidung berücksichtigen. Zusätzlich soll der Vorstand eine etwaige Entscheidung über die Durchführung einer
virtuellen Hauptversammlung - auch wenn gesetzlich nicht erforderlich - nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 15 Absatz (5) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(5) |
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eintragung der am 24. Juni 2025 von
der Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung zur Neufassung dieses Absatzes (5) in das Handelsregister der Gesellschaft
ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort
der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung)."
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10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der desconpro engineering
GmbH
Die PVA TePla AG mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6845, hat mit der
desconpro engineering GmbH mit Sitz in Hüttlingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 501496, am
8. Mai 2025 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG hat dem Abschluss des Beherrschungsvertrags
gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der PVA Tepla AG i.V.m. § 10 Absatz 1 lit. b) der Geschäftsordnung für den Vorstand der PVA
TePla AG am 8. Mai 2025 zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung der desconpro engineering GmbH. Die Gesellschafterversammlung der desconpro
engineering GmbH hat dem Beherrschungsvertrag am 8. Mai 2025 zugestimmt.
Eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile der desconpro engineering
GmbH in der Hand der PVA TePla AG befinden.
Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung der desconpro engineering GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß
§ 293a AktG erstattet. Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Bericht gemäß § 293a AktG sowie die weiteren
nach § 293f Abs. 1 AktG zu veröffentlichenden Unterlagen unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Unter diesem Link werden die vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und werden
in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
|
dem Abschluss des Beherrschungsvertrags vom 8. Mai 2025 zwischen der desconpro engineering GmbH als beherrschtem Unternehmen
und der PVA TePla AG als herrschendem Unternehmen zuzustimmen.
|
Der Beherrschungsvertrag enthält folgenden Wortlaut:
|
zwischen
der PVA TePla AG, Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihren Vorstand,
- nachfolgend „PVA TePla“ -
und
der desconpro engineering GmbH, Max-Eyth-Str. 8, 73460 Hüttlingen, vertreten durch ihre Geschäftsführung
- nachfolgend „DESCONPRO“ -.
§ 1 Beteiligungsverhältnisse
(1) |
Die PVA TePla ist die alleinige Gesellschafterin der DESCONPRO. Die DESCONPRO hat keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne
des § 304 Abs. 1 AktG.
|
(2) |
Zwischen der PVA TePla und der DESCONPRO wird zeitgleich ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
|
(3) |
Dieser Beherrschungsvertrag wird gesondert zum vorstehend genannten Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
|
§ 2 Leitung
(1) |
Die DESCONPRO unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der PVA TePla. Danach ist die PVA TePla berechtigt, der Geschäftsführung
der DESCONPRO zur Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, seien diese allgemeiner Art oder bezogen auf konkrete Einzelfälle.
§ 308 AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die PVA TePla übt ihr Weisungsrecht durch ihren Vorstand
aus.
|
(2) |
Die DESCONPRO wird den Weisungen der PVA TePla folgen.
|
§ 3 Dauer
(1) |
Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der DESCONPRO wird mit seiner Eintragung im Handelsregister der DESCONPRO wirksam,
frühestens jedoch zum 01.01.2026.
|
(2) |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt
werden.
|
(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist insbesondere
dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie ihre Beteiligung an der DESCONPRO veräußert oder einer der in
R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt.
|
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der DESCONPRO entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
|
§ 4 Zustimmungen
Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die Gesellschafterversammlung
der DESCONPRO zustimmen.
§ 5 Sonstiges
Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise
vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung dieses Beherrschungsvertrags sichert.
11. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der desconpro engineering
GmbH
Die PVA TePla AG mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6845, hat mit der
desconpro engineering GmbH mit Sitz in Hüttlingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 501496, am
8. Mai 2025 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags
gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der PVA Tepla AG i.V.m. § 10 Absatz 1 lit. b) der Geschäftsordnung für den Vorstand der PVA
TePla AG am 8. Mai 2025 zugestimmt. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung der desconpro engineering GmbH. Die Gesellschafterversammlung der desconpro
engineering GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag am 8. Mai 2025 zugestimmt.
Eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile der desconpro engineering
GmbH in der Hand der PVA TePla AG befinden.
Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung der desconpro engineering GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß
§ 293a AktG erstattet. Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Bericht gemäß § 293a AktG sowie die weiteren
nach § 293f Abs. 1 AktG zu veröffentlichenden Unterlagen unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
Unter diesem Link werden die vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und werden in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
|
dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 8. Mai 2025 zwischen der desconpro engineering GmbH als beherrschtem Unternehmen
und der PVA TePla AG als herrschendem Unternehmen zuzustimmen.
|
Der Gewinnabführungsvertrag enthält folgenden Wortlaut:
|
zwischen
der PVA TePla AG, Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihren Vorstand,
- nachfolgend „PVA TePla“ -
und
der desconpro engineering GmbH, Max-Eyth-Str. 8, 73460 Hüttlingen, vertreten durch ihre Geschäftsführung
- nachfolgend „DESCONPRO“ -.
§ 1 Beteiligungsverhältnisse
Die PVA TePla ist die alleinige Gesellschafterin der DESCONPRO. Die DESCONPRO hat keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne
des § 304 Abs. 1 AktG.
§ 2 Gewinnabführung
(1) |
Die DESCONPRO verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an die PVA TePla abzuführen. Gewinn in diesem Sinne ist der Jahresüberschuss,
der bei der DESCONPRO ohne die Gewinnabführung auszuweisen wäre, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr.
§ 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
|
(2) |
Mit Zustimmung der PVA TePla kann die DESCONPRO aus dem in § 2 Abs. 1 definierten Gewinn Beträge in andere Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Sind während der Dauer dieses Vertrags bei der DESCONPRO Beträge in andere Gewinnrücklagen gem. § 272 Abs.
3 HGB eingestellt worden, können diese - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der PVA TePla nach Auflösung als Gewinn
abgeführt werden. Eine Abführung sonstiger Rücklagen, der Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Beginn dieses
Vertrags bei der DESCONPRO stammen, ist nicht zulässig. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten
dieses Vertrages gebildet wurden. Die Bestimmungen des § 301 AktG gelten in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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§ 3 Verlustübernahme
Die Vorschriften des § 302 AktG gelten in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 4 Dauer
(1) |
Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der DESCONPRO wird wirksam mit seiner Eintragung im Handelsregister der DESCONPRO.
Er gilt jedoch erstmals für das Geschäftsjahr der DESCONPRO, das zum 1. Januar 2026 beginnt.
|
(2) |
Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres
der DESCONPRO, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen
Vertrag zu begründende körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach
derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
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(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist insbesondere
dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie ihre Beteiligung an der DESCONPRO veräußert oder einer der in
R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt.
|
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der DESCONPRO entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
|
§ 5 Zustimmungen
Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die Gesellschafterversammlung
der DESCONPRO zustimmen.
§ 6 Sonstiges
Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise
vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung dieses Gewinnabführungsvertrags sichert.
12. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der PVA Industrial Vacuum
Systems GmbH
Die PVA TePla AG mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6845, hat mit der
PVA Industrial Vacuum Systems GmbH mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB
8238, am 8. Mai 2025 einen Beherrschungssvertrag abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG hat dem Abschluss des Beherrschungsvertrags
gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der PVA Tepla AG i.V.m. § 10 Absatz 1 lit. b) der Geschäftsordnung für den Vorstand der PVA
TePla AG am 8. Mai 2025 zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH. Die Gesellschafterversammlung der
PVA Industrial Vacuum Systems GmbH hat dem Beherrschungssvertrag am 8. Mai 2025 zugestimmt.
Eine Prüfung des Beherrschungsgsvertrages durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile der PVA Industrial
Vacuum Systems GmbH in der Hand der PVA TePla AG befinden.
Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH haben einen gemeinsamen Bericht
gemäß § 293a AktG erstattet. Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Bericht gemäß § 293a AktG sowie die
weiteren nach § 293f Abs. 1 AktG zu veröffentlichenden Unterlagen unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Unter diesem Link werden die vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und werden
in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
|
dem Abschluss des Beherrschungsvertrags vom 8. Mai 2025 zwischen der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH als beherrschtem Unternehmen
und der PVA TePla AG als herrschendem Unternehmen zuzustimmen.
|
|
Der Beherrschungsvertrag enthält folgenden Wortlaut:
zwischen
der PVA TePla AG, Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihren Vorstand,
- nachfolgend „PVA TePla“ -
und
der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH, Im Westpark 10 - 12, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihre Geschäftsführung
- nachfolgend „PVA IVS“ -.
§ 1 Beteiligungsverhältnisse
Die PVA TePla ist die alleinige Gesellschafterin der PVA IVS. Die PVA IVS hat keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne
des § 304 Abs. 1 AktG.
Zwischen der PVA TePla und der PVA IVS besteht bereits ein Gewinnabführungsvertrag in der Fassung vom 04.05.2023.
Dieser Beherrschungsvertrag wird gesondert zum bereits bestehenden Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
§ 2 Leitung
(1) |
Die PVA IVS unterstellt nunmehr die Leitung ihrer Gesellschaft der PVA TePla. Danach ist die PVA TePla berechtigt, der Geschäftsführung
der PVA IVS zur Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, seien diese allgemeiner Art oder bezogen auf konkrete Einzelfälle.
§ 308 AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die PVA TePla übt ihr Weisungsrecht durch ihren Vorstand
aus.
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(2) |
Die PVA IVS wird den Weisungen der PVA TePla folgen.
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§ 3 Dauer
(1) |
Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der PVA IVS wird mit seiner Eintragung im Handelsregister der PVA IVS wirksam.
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(2) |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt
werden.
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(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist insbesondere
dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie ihre Beteiligung an der PVA IVS veräußert oder einer der in R
14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt.
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(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der PVA IVS entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten
|
§ 4 Zustimmungen
Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die Gesellschafterversammlung
der PVA IVS zustimmen.
§ 5 Sonstiges
Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise
vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung dieses Beherrschungsvertrags sichert.
13. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der DIVE imaging systems
GmbH
Die PVA TePla AG mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6845, hat mit der
DIVE imaging systems GmbH mit Sitz in Radeberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 43717, am
8. Mai 2025 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags
gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der PVA Tepla AG i.V.m. § 10 Absatz 1 lit. b) der Geschäftsordnung für den Vorstand der PVA
TePla AG am 8. Mai 2025 zugestimmt. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung der DIVE imaging systems GmbH. Die Gesellschafterversammlung der DIVE imaging
systems GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag am 8. Mai 2025 zugestimmt.
Eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile der DIVE imaging
systems GmbH in der Hand der PVA TePla AG befinden.
Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung der DIVE imaging systems GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß
§ 293a AktG erstattet. Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Bericht gemäß § 293a AktG sowie die weiteren
nach § 293f Abs. 1 AktG zu veröffentlichenden Unterlagen unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Unter diesem Link werden die vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und werden
in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
|
dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 8. Mai 2025 zwischen der DIVE imaging systems GmbH als beherrschtem Unternehmen
und der PVA TePla AG als herrschendem Unternehmen zuzustimmen.
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Der Gewinnabführungsvertrag enthält folgenden Wortlaut:
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Gewinnabführungsvertrag
zwischen
der PVA TePla AG, Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihren Vorstand,
- nachfolgend „PVA TePla“ -
und
der DIVE imaging systems GmbH, Forststraße 1, 01454 Radeberg, vertreten durch ihre Geschäftsführung
- nachfolgend „DIVE“ -.
§ 1 Beteiligungsverhältnisse
Die PVA TePla ist die alleinige Gesellschafterin der DIVE. Die DIVE hat keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne des §
304 Abs. 1 AktG.
§ 2 Gewinnabführung
(1) |
Die DIVE verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an die PVA TePla abzuführen. Gewinn in diesem Sinne ist der Jahresüberschuss,
der bei der DIVE ohne die Gewinnabführung auszuweisen wäre, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. §
2 Abs. 2 bleibt unberührt.
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(2) |
Mit Zustimmung der PVA TePla kann die DIVE aus dem in § 2 Abs. 1 definierten Gewinn Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 272
Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Sind während der Dauer dieses Vertrags bei der DIVE Beträge in andere Gewinnrücklagen gem. § 272 Abs. 3 HGB
eingestellt worden, können diese - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der PVA TePla nach Auflösung als Gewinn abgeführt
werden. Eine Abführung sonstiger Rücklagen, der Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrags
bei der DIVE stammen, ist nicht zulässig. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses
Vertrages gebildet wurden. Die Bestimmungen des § 301 AktG gelten in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
|
§ 3 Verlustübernahme
Die Vorschriften des § 302 AktG gelten in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 4 Dauer
(1) |
Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der DIVE wird wirksam mit seiner Eintragung im Handelsregister der DIVE. Er gilt jedoch
erstmals für das Geschäftsjahr der DIVE, das zum 1. Januar 2026 beginnt.
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(2) |
Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres
der DIVE, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen
Vertrag zu begründende körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach
derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
|
(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist insbesondere
dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie ihre Beteiligung an der DIVE veräußert oder einer der in R 14.5
Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt.
|
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der DIVE entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
|
§ 5 Zustimmungen
Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die Gesellschafterversammlung
der DIVE zustimmen.
§ 6 Sonstiges
Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise
vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung dieses Gewinnabführungsvertrags sichert.
14. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der DIVE imaging systems
GmbH
Die PVA TePla AG mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6845, hat mit der
DIVE imaging systems GmbH mit Sitz in Radeberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 43717, am
8. Mai 2025 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG hat dem Abschluss des Beherrschungsvertrags
gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der PVA Tepla AG i.V.m. § 10 Absatz 1 lit. b) der Geschäftsordnung für den Vorstand der PVA
TePla AG am 8. Mai 2025 zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung der DIVE imaging systems GmbH. Die Gesellschafterversammlung der DIVE imaging
systems GmbH hat dem Beherrschungsvertrag am 8. Mai 2025 zugestimmt.
Eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile der DIVE imaging systems
GmbH in der Hand der PVA TePla AG befinden.
Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung der DIVE imaging systems GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß
§ 293a AktG erstattet. Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Bericht gemäß § 293a AktG sowie die weiteren
nach § 293f Abs. 1 AktG zu veröffentlichenden Unterlagen unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Unter diesem Link werden die vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und werden
in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
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dem Abschluss des Beherrschungsvertrags vom 8. Mai 2025 zwischen der DIVE imaging systems GmbH als beherrschtem Unternehmen
und der PVA TePla AG als herrschendem Unternehmen zuzustimmen.
|
Der Beherrschungsvertrag enthält folgenden Wortlaut:
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zwischen
der PVA TePla AG, Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihren Vorstand,
- nachfolgend „PVA TePla“ -
und
der DIVE imaging systems GmbH, Max-Eyth-Str. 8, 73460 Hüttlingen, vertreten durch ihre Geschäftsführung
- nachfolgend „DIVE“ -.
§ 1 Beteiligungsverhältnisse
(1) |
Die PVA TePla ist die alleinige Gesellschafterin der DIVE. Die DIVE hat keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne des §
304 Abs. 1 AktG.
|
(2) |
Zwischen der PVA TePla und der DIVE wird zeitgleich ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
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(3) |
Dieser Beherrschungsvertrag wird gesondert zum vorstehend genannten Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
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§ 2 Leitung
(1) |
Die DIVE unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der PVA TePla. Danach ist die PVA TePla berechtigt, der Geschäftsführung
der DIVE zur Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, seien diese allgemeiner Art oder bezogen auf konkrete Einzelfälle.
§ 308 AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die PVA TePla übt ihr Weisungsrecht durch ihren Vorstand
aus.
|
(2) |
Die DIVE wird den Weisungen der PVA TePla folgen.
|
§ 3 Dauer
(1) |
Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der DIVE wird mit seiner Eintragung im Handelsregister der DIVE wirksam, frühestens
jedoch zum 01.01.2026.
|
(2) |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt
werden.
|
(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist insbesondere
dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie ihre Beteiligung an der DIVE veräußert oder einer der in R 14.5
Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt.
|
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der DIVE entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
|
§ 4 Zustimmungen
Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die Gesellschafterversammlung
der DIVE zustimmen.
§ 5 Sonstiges
Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise
vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung dieses Beherrschungsvertrags sichert.
II. Informationen und Berichte an die Hauptversammlung
Informationen zu Tagesordnungspunkt 7
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 7 sind nachfolgend die Lebensläufe und weitere Informationen zu der zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben. Des Weiteren sind die Lebensläufe unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zu finden.
Zu 7.1
Wahl von Herrn Rudolf Weichert
Persönliche Daten:
Jahrgang: |
1963 |
Geschlecht: |
männlich |
Nationalität: |
Deutsch |
Erstbestellung: |
bisher nicht bestellt |
Bestellt bis: |
bisher nicht bestellt |
Geplante Bestellung bis: |
2028 |
Aktuelle Position: Mitglied des Vorstands der INDUS Holding AG
Beruflicher Werdegang
Seit 2012 |
Mitglied des Vorstands der INDUS Holding AG, Bergisch-Gladbach |
2006 - 2012 |
Partner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf |
2004 - 2006 |
Expatriate Partner KPMG LLP, Detroit, Michigan, USA |
1992 - 2004 |
Mitarbeiter und ab 1996 Steuerberater sowie ab 1998 Wirtschaftsprüfer zunächst bei der Peat Marwick GmbH, Düsseldorf, der
Treuhandanstalt Berlin und Leipzig, später bei der KPMG AG, Düsseldorf.
|
Ausbildung
1998 |
Bestellung zum Wirtschaftsprüfer |
1996 |
Bestellung zum Steuerberater |
1990 |
Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften, Universität zu Köln, Fachbereiche: Industriebetriebslehre, Wirtschaftsinformatik,
Unternehmensrechnung und Revision)
|
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Gremien:
• |
Börsenrat Börse Düsseldorf
|
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Rudolf Weichert hat aufgrund seiner Tätigkeiten umfassende Erfahrung in der wertorientierten Führung und Transformation
von Beteiligungsunternehmen in einem kapitalmarktorientierten Umfeld. In seiner beruflichen Laufbahn hat er internationale
Unternehmen in zahlreichen Branchen und Größenordnungen begleitet. Er ist Experte für Unternehmensbewertungen und Mergers
& Acquisitions sowie internationale Rechnungslegung. Zu seinen Aufgaben und Erfahrungsbereich gehört insbesondere auch die
Unternehmensfinanzierung sowie die Bereiche Informationstechnologie, Risikomanagement & Compliance.
Zu 7.2
Wahl von Frau Ingrid De Wolf
Persönliche Daten:
Jahrgang: |
1960 |
Geschlecht: |
weiblich |
Nationalität: |
Belgisch |
Erstbestellung: |
gerichtliche Bestellung mit Beschluss vom 23. April 2025 |
Bestellt bis: |
Ablauf der Hauptversammlung am 24. Juni 2025 |
Geplante Bestellung bis: |
2028 |
Aktuelle Position: Institutsmitarbeiterin bei imec | Interuniversity Microelectronics Centre | Leuven, Belgien
Beruflicher Werdegang
Seit 2020 |
Fellow im imec, Leuven, Belgien, Forschungsschwerpunkt: Qualitätsinspektion in der Halbleiterindustrie |
Seit 2009 |
Professor (10%) an der Katholischen Universität (KU) Leuven |
Seit 2017 |
o. Professor an der Katholischen Universität (KU) Leuven |
2000 - 2025 |
Programmdirektor des zweijährigen interdisziplinären Masterstudiengangs „Nanowissenschaft, Nanotechnologie und Nanoengineering“ |
1999 - 2014 |
Gründer und Leiter der Forschungsgruppe „REMO“ |
Ausbildung
1985-1989 |
Promotion in Physik (KU Leuven) |
1983-1985 |
Master of Science in Physics (KU Leuven) |
Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Gremien
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Frau Ingrid De Wolf hat am renommierten Forschungsinstitut imec in Belgien außerordentliche Forschungsergebnisse auf dem Gebiet
der Fehleranalyse in der Halbleiterindustrie erzielt. Schwerpunkte sind die Qualitätsinspektion in der 3D-Technologie, mikroelektromechanische
Systeme (MEMS) und Chip-Packaging. Sie gründete sechs Labore und installierte über 50 Tools zur Unterstützung von Forschern
und Industrievertretern bei imec. Frau Ingrid De Wolf und ihre Gruppe waren an mehreren europäischen und ESA-Projekten sowie
an bilateralen Projekten mit der Halbleiterindustrie und Instrumentenentwicklern beteiligt.
III. Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich zur Hauptversammlung
frist- und formgerecht angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz frist- und formgerecht nachgewiesen haben. Die
Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erforderlich, wobei ein Nachweis
des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Versammlung, also auf den 2. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens am
17. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der Adresse oder per E-Mail an
|
PVA TePla AG c/o AAA HV Management GmbH Am Stadion 18-24 51465 Bergisch Gladbach E-Mail: PVA2025@aaa-hv.de
|
zugehen.
Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft maßgeblich.
Die Anmeldung kann gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre an eine der oben genannten Adressen bis spätestens 17. Juni 2025,
24:00 Uhr (MESZ) (Zugang maßgeblich), an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionärinnen und Aktionäre, die diese Möglichkeit
nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z. B. ihre Depotbank, zu wenden.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens am 17. Juni
2025, 24:00 Uhr (MESZ), werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis genannten Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag bzw. der Erbringung des Nachweises geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der nachgewiesenen Aktien
einher. Ebenso werden die Aktien durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über
ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers bleibt
unberührt. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der Hauptversammlung, der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung
und sonstiger hauptversammlungsbezogener Rechte durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor
als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Im Falle einer Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erübrigt
sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des
Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts").
Vorbehaltlich der nachfolgenden Sonderfälle bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG zumindest der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre,
die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach
ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird, sowie auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung steht. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf, ihre Änderung und der Nachweis der Bevollmächtigung
kann an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
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PVA TePla AG c/o AAA HV Management GmbH Am Stadion 18-24 51465 Bergisch Gladbach E-Mail: PVA2025@aaa-hv.de
|
Die Erteilung einer Vollmacht bzw. deren Widerruf kann gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre an eine der oben genannten
Adressen bis spätestens 23. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang maßgeblich), an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionärinnen
und Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z.
B. ihre Depotbank, zu wenden.
Die Erklärungen müssen spätestens bis zum Ablauf des 23. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der zuvor genannten Adresse eingehen.
Darüber hinaus können Aktionäre eine andere Person auch noch in der Hauptversammlung bevollmächtigen. Hierfür kann z.B. das
den Stimmkartenbögen beigefügte Formular verwendet werden. Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 135 AktG (z.B. einer Depotbank oder eines Kreditinstituts), besteht
ein Textformerfordernis weder nach der Satzung der Gesellschaft noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes.
Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach
dem Gesetz muss die Vollmacht einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre,
sich insoweit mit den jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Das persönliche Erscheinen eines Aktionärs in der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer zuvor an einen Dritten erteilten
Vollmacht. Die Gesellschaft macht zu diesem Zweck von der in § 19 Abs. 2 Satz 3 der Satzung vorgesehenen Erleichterung vom
Textformerfordernis für den Widerruf erteilter Vollmachten Gebrauch.
Stimmrechtsvertretung durch den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, Herrn Dr. Gert
Fisahn, (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgerechte Anmeldung
und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihre Änderung sowie ihr Widerruf bedürfen zumindest
der Textform. Sofern der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs
auszuüben. Soweit eine eindeutige und ausdrückliche Weisung fehlt, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Dem Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Der Stimmrechtsvertreter
darf im Übrigen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, (zum
Beispiel bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. Auch in diesen Fällen wird er sich der Stimme enthalten oder nicht an der
Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung
des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist
nicht möglich.
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können an die vorstehend im Abschnitt „Verfahren für
die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse, über Intermediäre an eine der genannten
Adressen sowie über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ablauf des 23. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen
werden.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und steht auch unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Darüber hinaus haben Aktionäre und deren Vertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen, z.B. durch Nutzung des dafür vorgesehenen,
den Stimmkartenbögen beigefügten, Formulars.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters an der
Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, wird der von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eine ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1, 293g Absatz 3 AktG
1. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen
Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 24. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse
lautet wie folgt:
|
PVA TePla AG Vorstand Im Westpark 10-12 35435 Wettenberg Deutschland E-Mail (nur mit qualifizierter elektronischer Signatur): gert.fisahn@pvatepla.com
|
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft
Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.
|
2. |
Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung können durch Aktionäre bzw. deren Vertreter in der Hauptversammlung
gestellt bzw. unterbreitet werden, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder
sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Anträge im Sinne des § 126 AktG (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich
des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 9. Juni 2025, 24:00 Uhr
(MESZ), unter der Adresse oder E-Mail-Adresse
|
PVA TePla AG Investor Relations Im Westpark 10-12 35435 Wettenberg Deutschland E-Mail: gert.fisahn@pvatepla.com
|
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG
erfüllt sind.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß
§ 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder
oder Prüfer oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung in der Hauptversammlung unter Beachtung von § 137 AktG zuerst
über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen
Mehrheit angenommen werden, haben sich die Gegenanträge oder (abweichenden) Wahlvorschläge erledigt.
|
3. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen.
Ferner bestimmt § 20 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft, dass der Versammlungsleiter ermächtigt ist, das Rede- und Fragerecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist auch berechtigt, zu Beginn oder im Verlaufe der Hauptversammlung
den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung und für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag festzusetzen.
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4. |
Auskunftsrecht nach § 293g Absatz 3 AktG
Nach § 293g Absatz 3 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss
wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils des Beherrschungsvertrags bzw. Gewinnabführungsvertrags zu geben.
|
5. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1, 293g Absatz
3 AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG,
insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen finden sich unter
der Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
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Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere einschließlich der nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen,
sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
Etwaige im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge
und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Gleiches
gilt - nach der Hauptversammlung - auch für die Abstimmungsergebnisse.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich sein und, soweit gesetzlich erforderlich, in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Zur Durchführung der Hauptversammlung und um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen, verarbeitet die Gesellschaft personenbezogenen Daten. Darüber hinaus werden diese Daten für damit in Zusammenhang
stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet.
Nähere Informationen zum Datenschutz sind über die Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar. Die PVA TePla AG sendet diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 21.749.988 auf den
Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt dementsprechend 21.749.988. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (Stand: 7. Mai 2025) insgesamt 1.209.108 eigene Aktien.
Wettenberg, im Mai 2025
PVA TePla AG
Der Vorstand
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