Maklerprovision: Das änderte sich Ende 2020

Am 23. Dezember 2020 wurde die Verteilung der Makler-Provision bei Immobilienkäufen neu geregelt. Ab diesem Zeitpunkt können Verkäufer die Kosten für einen Makler nicht mehr gänzlich auf den Käufer einer Immobilie übertragen.
Im Mai 2020 hatte der Bundestag den neuen Gesetzentwurf über die Neuverteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern verabschiedet. Dieses neue Gesetz trat am 23.12.2020 in Kraft.
Maklerprovision: Die neuen Regelungen
Das Maklerrecht sieht nun eine einheitliche Regelung in ganz Deutschland vor. Hiermit will der Gesetzgeber vor allem die Transparenz bei Eigentümerwechsel von Immobilien erhöhen. Das neue Gesetz besagt, dass sich Käufer und Verkäufer im Normalfall die Kosten für einen Makler teilen.
Regelungen, die auf dem sogenannten Bestellerprinzip beruhen, sind damit in Zukunft unzulässig. Gemeint ist damit, dass immer die Partei zahlen muss, die den Immobilienmakler auch beauftragt hat.
Laut dem neuen Gesetz gibt es nun vier Möglichkeiten für die Verteilung der Maklerkosten. Die einfachste Variante ist, dass der Verkäufer dem Makler mit einer vertraglichen Grundlage erlaubt, auch für den Käufer tätig zu werden. In diesem Falle teilen sich Verkäufer und Käufer die Provision.
Eine andere Variante ist, dass der Makler vom Verkäufer beauftragt wird und auch nur dessen Interessen vertritt. Hier darf der Verkäufer maximal 50 Prozent der Kosten auf den Käufer übertragen. Allerdings muss dieser seine Rechnung erst begleichen, wenn der Verkäufer seine Zahlung an den Makler nachweisen kann.
Beauftragt nur eine Partei den Makler und schließt diese einen Vertrag, in dem nur die Interessen dieser Partei vertreten werden sollen, zahlt diese die gesamte Makler-Provision.
Weitere Neuerungen bei der Maklerprovision
Wichtig ist, dass von dieser gesetzlichen Neuregelung nur Immobiliengeschäfte betroffen sind, in denen der Käufer einer Immobilie als Verbraucher auftritt. Handelt es sich beim Käufer allerdings um einen Gewerbetreibenden, gelten diese neuen Regelungen nicht und die Kosten für einen etwaigen Makler können weiterhin anders verteilt werden.
Außerdem gilt ab dem 23. Dezember, dass ein Maklerauftrag der Textform bedarf, es reicht also beispielsweise eine E-Mail. Eine mündliche Vereinbarung oder ein Handschlag sind in Zukunft allerdings nicht mehr ausreichend.
Durch das neue Gesetz wird vor allem für mehr Transparenz und Sicherheit durch eine bundesweit einheitliche Regelung gesorgt. Außerdem wird dadurch die Position der Immobilienkäufer gestärkt.
Redaktion finanzen.net
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