Übungsleiter: Bundesfinanzhof stärkt Ehrenamt
04.05.19 08:00 Uhr

Mehr steuerliche Abzugsmöglichkeiten: Millionen Bundesbürger engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und bekommen dafür oft kleine Aufwandsentschädigungen.
Werbung
von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag
Der Fiskus belohnt ihren uneigennützigen Einsatz: Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter - etwa als Dozent, Pfleger, Erzieher oder Künstler - sind bis zu einem
Gesamtbetrag von 2400 Euro pro Jahr steuerfrei.
Werbung
Werbung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit einem neuen Urteil das Ehrenamt weiter gestärkt. Eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter kann auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag von 2400 Euro nicht übersteigen, urteilten die obersten Finanzrichter (Az. VIII R 17/16).
Im Streitfall hatte der Kläger als Übungsleiter Einnahmen von 108 Euro erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro gegenüber. Die Differenz von 500,60 Euro hat er in seiner Steuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend gemacht. Zu Recht, befand der BFH: Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.
_____________________________
Weitere News
Bildquellen: Africa Studio / Shutterstock.com, Ohmega1982 / Shutterstock.com