Anfechtung

Anfechtung - Definition

Maßnahme, um ein rechtlich wirksam gewordenes und durch Willenserklärungen zustande gekommenes Rechtsgeschäft nachträglich für nichtig (╺Nichtigkeit) erklären zu lassen. Anfechtungsgründe für zustande gekommene Willenserklärungen sind nach BGB eine arglistige Täuschung, Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtümer. Eine Willenserklärung setzt einen inneren Willen (Handlungswille und Erklärungsbewusstsein) sowie die Äußerung des Willens (Erklärung selbst) voraus.

Rechtsgeschäft nachträglich für nichtig erklären

All diese für Wirtschaftsgeschäfte wichtigen Fälle können zu einer Anfechtung gem. § 119 II BGB führen, so dass die zugrunde liegenden Willenserklärungen und damit das Rechtsgeschäft nachträglich für nichtig erklärt werden können. Ein Vertrag wird dadurch von Anfang an unwirksam. Auf die formale Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung gem. den Bestimmungen des BGB ist zu achten.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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