(1) Willenserklärung, die den ersten Schritt zu einem Vertragsabschluss (Vertrag) darstellt. Rechtlich wird dieses Angebot als Antrag gem. § 145 BGB bezeichnet. Im Antrag muss der Wille des Anbietenden, sich rechtlich binden zu wollen, d. h. einen Vertrag zu wollen (Bindungswille), klar zum Ausdruck kommen. Inserate in Zeitungen, Schaufensterauslagen oder Werbeplakate sind beispielsweise keine Angebote, sondern nur Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes, welche dann zu einem Vertrag führen sollen. Ein Angebot kann auch durch Zusätze (o.O., ohne Obligo, freibleibend) so formuliert werden, dass der Bindungswille ausgeschlossen wird.
(2) Volkswirtschaftlich die gesamte Gütermenge, die auf einem Markt angeboten wird ╺Marktformen). Durch den Preismechanismus soll dieses Angebot im marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystem auf einem Markt der Nachfrage angeglichen werden (Angebotsfunktion).
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