Aufbewahrungsfrist

Aufbewahrungsfrist - Definition

In § 257 HGB und § 147 AO genannte Fristen für die Aufbewahrung von Belegen für Kaufleute (Kaufmann). Bücher und Aufzeichnungen wie z. B. Inventar, Bilanz, bilanzerläuternde Unterlagen und Organisationsunterlagen müssen demnach zehn Jahre, empfangene und Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie Unterlagen für die Bemessung der Steuern sechs Jahre aufbewahrt werden. Die aufbewahrten Unterlagen können oder müssen im Falle eines Rechtsstreites herangezogen werden können (Fristigkeit, Verzug).

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren

Information


Die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit werden für Finanzinstrumente von der Finanzen.net Zero GmbH als vertraglich gebundener Vermittler der DonauCapital Wertpapier GmbH (§ 3 Abs. 2 WpIG) bereitgestellt; bei Kryptowerten werden die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit ausschließlich von der DonauCapital Wertpapier GmbH bereitgestellt. Die Finanzen.net GmbH stellt ausschließlich den technischen Rahmen bereit und ist in die Wertpapier- und Kryptodienstleistung nicht einbezogen.