Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer gesetzlich erlaubter Abzug privat veranlasster Ausgaben. Im § 10 EStG ist ein abschließender Katalog der zum Abzug zugelassenen Sonderausgaben festgelegt, allerdings gewähren auch die §§ 10a-i EStG noch Abzugspositionen.
(1) Eine Versorgungsleistung und dauernde Lasten aus besonderen Verpflichtungsgründen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht,
(2) gezahlte Kirchensteuer,
(3) Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
(1) Vorsorgeaufwendungen,
(2) Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten bei Realsplitting,
(3) Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung,
(4) Schulgeld,
(5) Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter,
(6) Steuerbegünstigung für Sanierungsobjekte,
(7) Spenden und Mitgliedsbeiträge,
(8) Verlustabzug.
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