Künftige Zahlungsansprüche Dritter an ein Unternehmen, die nicht zu passivieren sind und keine Haftungsverhältnisse gem. § 251 HGB darstellen. Sie sind gem. § 285 3 HGB bei der Kapitalgesellschaft (mit Ausnahme der kleinen Gesellschaften) im Anhang anzugeben, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist. Hierzu gehören z. B. Verpflichtungen aus Miet- oder Leasingverträgen, aus künftigen Großreparaturen, aus begonnenen Investitionsvorhaben oder auch aus Finanzinstrumenten.
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