MLP SE
Wiesloch
ISIN DE0006569908
Eindeutige Kennung des Ereignisses: b9d8626e23edef11b53e00505696f23c
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 25. Juni 2025, um 10.00 Uhr (MESZ) mit folgender Maßgabe ein:
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 19 Abs. 7 der Satzung
der MLP SE getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft) als
virtuelle Hauptversammlung
gemäß § 118a des Aktiengesetzes (AktG)* unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren abgehalten. Sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“,
dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, können Aktionäre die gesamte Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung live über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
selbst oder durch einen Bevollmächtigten verfolgen und ihr Stimmrecht über die elektronische Briefwahl oder über Vollmachtserteilung
ausüben. Ebenso können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten per Videokommunikation Redebeiträge leisten und Fragen stellen.
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation ausüben.
Nähere Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“ sowie unter „Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von Aktionären“.
Ort der Hauptversammlung ist am Sitz der Gesellschaft, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
* Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches und
des Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften
der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
Tagesordnung
1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes
Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 AktG der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zugänglich:
• |
den festgestellten Jahresabschluss der MLP SE zum 31. Dezember 2024,
|
• |
den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024,
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• |
den zusammengefassten Lagebericht für die MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember 2024,
|
• |
den Bericht des Aufsichtsrats sowie
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• |
den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
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Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 26. März 2025 gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses oder einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG bedarf es deshalb
nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen
von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von Euro 39.362.179,59 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,36 je Stückaktie auf 109.250.272 dividendenberechtigte Stückaktien.
Ausschüttung: |
Euro |
39.330.097,92 |
Einstellung in die Gewinnrücklagen: |
Euro |
0,00 |
Gewinnvortrag: |
Euro |
32.081,67 |
Bilanzgewinn: |
Euro |
39.362.179,59 |
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf Annahme eines am Tag der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapitals
in Höhe von Euro 109.250.272,00 eingeteilt in 109.250.272 Stückaktien. Sollte sich die tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien - und damit die Dividendensumme - bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern,
wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von Euro 0,36 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie
folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der
Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht,
vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
Die Auszahlung der Dividende soll am 30. Juni 2025 erfolgen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das Geschäftsjahr 2024
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Vorstands der MLP SE für diesen
Zeitraum zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für
diesen Zeitraum zu entlasten.
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5. |
Wahlen des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts
für das Geschäftsjahr 2025
Nach den §§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB, 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG hat die ordentliche Hauptversammlung den Abschlussprüfer und den
Konzernabschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.
Am 5. Januar 2023 ist zudem die EU-Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie EU 2022/2464)
- Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD, in Kraft getreten. Die CSRD sieht unter anderem vor, dass Gesellschaften wie die MLP SE einen sog. Nachhaltigkeitsbericht
erstellen, der einer externen Prüfung zu unterziehen ist. Die CSRD war von den Mitgliedsstaaten bis zum 6. Juli 2024 in das
jeweilige nationale Recht umzusetzen. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung im Bundesanzeiger liegt in Deutschland
ein Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie, das eine Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung vorsieht („CSRD-Umsetzungsgesetz“)
lediglich im Entwurf, zuletzt als ein Regierungsentwurf vom 23. Juli 2024, vor, während der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
offen ist. Vor diesem Hintergrund soll die Hauptversammlung 2025 vorsorglich für den Fall einer entsprechenden Umsetzung der
CSRD auch einen Prüfer für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts bestellen.
Der im Jahr 2023 neu zusammengesetzte Risiko- und Prüfungsausschuss der MLP SE und der ebenfalls im Jahr 2023 neu besetzte
Aufsichtsrat der MLP Banking AG, beides Gesellschaften von öffentlichem Interesse innerhalb des MLP-Konzerns, hatten entschieden,
einen neuen Ausschreibungsprozess für die Abschluss- und Konzernabschlussprüfung zu starten. Im Zuge ihrer Verantwortung als
Aufsichtsfunktion wollten sie eine eigene Auswahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers treffen. Die Vorgaben des formalen
Ausschreibungsprozesses hatten sich seit der letzten Durchführung nicht wesentlich geändert; die beiden Gesellschaften profitierten
von den vorhandenen Erfahrungen und der Aufwand hielt sich damit in Grenzen. Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
wurde erstmals für das Geschäftsjahr 2021 zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer der beiden Gesellschaften bestellt; die
zuletzt erfolgte Abschluss- und Konzernabschlussprüfung des Geschäftsjahres 2024 war damit die vierte Bestellung zum Abschluss-
und Konzernabschlussprüfer in Folge. Im Zuge der Ausschreibung war auch eine erneute Bewerbung der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, möglich.
Der Aufsichtsrat schlägt, jeweils gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses, vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
1. |
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2025 bestellt.
|
2. |
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer
des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 bestellt; dieser Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem
CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2025 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der Hauptversammlung
zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.
|
Der Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats zu den vorstehenden Beschlussgegenständen in den Unterpunkten
1. und 2. ist ein nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführtes Auswahlverfahren
vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Risiko- und Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat unter Angabe von
Gründen die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, und die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, empfohlen
und eine begründete Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, mitgeteilt.
Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung zu den vorstehenden Beschlussgegenständen in den Unterpunkten 1.
und 2. erklärt, dass diese jeweils frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere keine Klausel
der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art auferlegt wurde, die seine
Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte.
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6. |
Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben gemäß § 162 Abs. 1 AktG jährlich einen klaren und verständlichen
Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen und
diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 AktG durch den Abschlussprüfer zu prüfen.
Der Vergütungsbericht und der Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
ist über die Internetadresse www.mlp-hauptversammlung.de verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird gebilligt.
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7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Billigung einer auf 200 % der fixen Vergütung erhöhten Obergrenze für die variable
Vergütung gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 und 6 KWG
§ 25a Abs. 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) bestimmt, dass die variable Vergütung eines Mitarbeiters oder Geschäftsleiters 100 % seiner fixen Vergütung grundsätzlich
nicht überschreiten darf. § 25a Abs. 5 Satz 5 und 6 KWG sehen vor, dass u.a. die Anteilseigner die Obergrenze für die variable
Vergütung auf bis zu 200 % der fixen Vergütung erhöhen können.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2014 (seinerzeit in der Rechtsform der AG) hat durch Beschluss unter Tagesordnungspunkt
7 die Anhebung der Obergrenze der variablen Vergütung von 100 % auf 200 % für die dort genannten Gruppengesellschaften und
Mitarbeitergruppen gebilligt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschlussvorschlag im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung
vom 5. Juni 2014 im Bundesanzeiger, dort unter Tagesordnungspunkt 7, verwiesen.
Aufgrund der im Vergleich zu heute weniger komplexen Struktur des MLP-Konzerns hat man sich 2014 dazu entschieden, die Beschlussfassung
der Hauptversammlung zur Billigung einer erhöhten Obergrenze der variablen Vergütung auf die Geschäftsleiter und Mitarbeiter
grundsätzlich aller Gruppengesellschaften zu erstrecken. Mit Blick auf die besonderen Vorschriften für Gruppen nach der Institutsvergütungsverordnung
(IVV) war der seinerzeitige Beschluss darauf gerichtet, über die Vorgaben an die regulierte Vergütung nach § 25a Abs. 5 KWG und
der IVV hinaus alle Gruppengesellschaften des CRR-Konsolidierungskreises an die gebilligte Obergrenze der variablen Vergütung
von 200 % zu binden, sofern dort die Gewährung einer variablen Vergütung von mehr als 100 % der Fixvergütung nach den vertraglichen
Regelungen möglich war.
Heute unterliegen die Gruppengesellschaften allerdings teilweise sektorenspezifischen Regelungsmaterien in Bezug auf die regulierte
Vergütung, bspw. nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) in Verbindung mit der Wertpapierinstitutsvergütungsverordnung (WpIVergV), die explizite Obergrenzen für die variable Vergütung nicht vorsehen. Daher erscheint eine erneute Beschlussfassung der
Hauptversammlung geboten.
Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, wie folgt zu beschließen:
Die Hauptversammlung billigt die Anhebung der in § 25a Abs. 5 Satz 2 Kreditwesengesetz bestimmten Obergrenze für variable
Vergütungsbestandteile auf 200 % in Bezug auf die Geschäftsleiter und Mitarbeiter der MLP SE und MLP Banking AG sowie für
die weiteren Gruppengesellschaften, welche zwingend unter den gruppenweiten Anwendungsbereich der Institutsvergütungsverordnung
nach deren § 27 Abs. 1 fallen. Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2014 unter Tagesordnungspunkt
7 wird mit dem Wirksamwerden dieses Beschlusses aufgehoben.
Dazu macht der Aufsichtsrat die folgenden Angaben:
Nach Maßgabe des § 25a Abs. 5 Satz 8 KWG bedarf der Beschluss einer Mehrheit von mindestens 66 % der abgegebenen Stimmen,
sofern mindestens 50 % der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten sind, oder von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen.
Darüber hinaus ordnet § 25a Abs. 5 Satz 9 KWG an, dass Anteilseigner, die als Mitarbeiter oder Geschäftsleiter von einer höheren
variablen Vergütung als 100 % der fixen Vergütung betroffen wären, ihr Stimmrecht weder unmittelbar noch mittelbar ausüben
dürfen. § 25a Abs. 5 Satz 6, 2. Halbsatz KWG bestimmt, dass der Beschlussvorschlag die Gründe für die erbetene Billigung einer
höheren variablen Vergütung und deren Umfang, einschließlich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie
ihre Funktionen, und den erwarteten Einfluss einer höheren variablen Vergütung auf die angemessene Eigenmittelausstattung
darzulegen hat.
Gründe für die Billigung einer höheren variablen Vergütung:
Die Komplexität der aufsichtsrechtlichen Regelungen einerseits und der sich zuspitzende Fachkräftemangel („Kampf um die besten
Köpfe“) andererseits machen es aus Sicht von MLP erforderlich, die gruppenweiten Regelungen der regulierten Vergütung nach
der IVV nach § 27 Abs. 1 IVV im Hinblick auf die variable Vergütung nach § 25a Abs. 5 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 IVV
nur auf den gesetzlich zwingend notwendigen Personenkreis anzuwenden. Für Gesellschaften, für die aufsichtsrechtlich keine
Obergrenze für die variable Vergütung erforderlich ist oder eine über 200 % hinausgehende Obergrenze festgelegt werden kann,
soll von diesen Freiheiten Gebrauch gemacht werden können.
Nach heutigem Stand ändert sich für die MLP SE und die MLP Banking AG durch den hier vorgeschlagenen Beschluss nichts. Erleichterungen
ergeben sich hingegen für die FERI AG und die FERI (Luxembourg) S.A., da diese künftig aufgrund von § 27 Abs. 3 Nr. 1 IVV
i.V.m. dem WpIG in Verbindung mit der WpIVergV grundsätzlich eine variable Vergütung von mehr als 200 % der Fixvergütung gewähren
dürfen.
Ausführungen zu der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter:
Die Gewährung einer variablen Vergütung von 200 % der Fixvergütung soll für die aktuellen und künftigen Geschäftsleiter, d.h.
die Vorstandsmitglieder, der MLP SE und der MLP Banking AG, sowie jeweils die erste Führungsebene dieser Gesellschaften möglich
sein. Derzeit betrifft das die folgenden Funktionen mit der ersichtlichen Personenzahl:
MLP SE
Funktion |
Anzahl Personen per 31.03.2025 |
Vorstand |
3 |
Bereichsleiter |
6 |
MLP Banking AG
Funktion |
Anzahl Personen per 31.03.2025 |
Vorstand |
1 |
Bereichsleiter |
5 |
Ausführungen zu den Auswirkungen auf die angemessene Eigenmittelausstattung:
Die Summe der variablen Vergütung in der MLP-Gruppe betrug im abgelaufenen Geschäftsjahr 2024 23,2 Mio. Euro und damit 12,15
% der insgesamt gezahlten Vergütung. Hiervon entfielen auf die FERI AG und die FERI (Luxembourg) S.A. 8,4 Mio. Euro und damit
4,41 % der insgesamt im Konzern gezahlten Vergütung. Dem standen zum 31. Dezember 2024 anrechenbare Posten des harten Kernkapitals
in Höhe von 365,6 Mio. EUR (Eigenmittelquote: 19,18 %) gemäß der EU Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012) gegenüber. Für das laufende Geschäftsjahr 2025 wird insgesamt eine variable
Vergütung in Höhe von konzernweit 25,8 Mio. Euro prognostiziert, davon entfallen 11,7 Mio. Euro auf die genannten FERI-Gesellschaften.
Auch zukünftig geht MLP von einer angemessenen Eigenmittelausstattung aus. Durch die überwiegend bestehende Verknüpfung der
wesentlichen Teile der variablen Vergütung mit der Geschäftsentwicklung in den einzelnen Segmenten bzw. im Konzern, ist eine
wesentliche Beeinträchtigung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung nicht zu erwarten. Ein Abschmelzen der Eigenmittel
würde lediglich bei Eintritt eines Bilanzverlusts auf Konzernebene eintreten. Bei Eintritt eines Bilanzverlusts müsste auch
nach Wegfall der festen Obergrenze von 200 % für die FERI-Gesellschaften mit zusätzlichen Aufwendungen in nur unwesentlicher
Höhe gerechnet werden. Zu beachten ist hierbei, dass auch nach der für die FERI-Gesellschaften gültigen Wertpapierinstitutsvergütungsverordnung
eine angemessene Obergrenze - jedenfalls für Risikoträger - vorgesehen sein muss. Würde die Obergrenze für die oben genannten
FERI-Gesellschaften beispielsweise künftig 300 % statt aktuell 200 % betragen und voll ausgeschöpft werden, wäre eine Erhöhung
der insgesamt zu zahlenden variablen Vergütung von 55,7 Mio. Euro auf 83,6 Mio. Euro die Folge. Der sich hieraus ergebende
Effekt würde sich in einem nicht wesentlichen Umfang reduzierend auf die Eigenmittelausstattung auswirken. Hinsichtlich der
MLP SE und der MLP Banking AG gibt es keine Veränderung zum Status Quo. Somit ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenmittelausstattung
der MLP Finanzholding-Gruppe aufgrund des Wegfalls der durch die Selbstbindung aus 2014 gegebenen Kappungsgrenze nicht zu
erwarten.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder, ebenso bei jeder wesentlichen
Änderung des Vergütungssystems. Der Aufsichtsrat hat auf eine Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses hin das Vergütungssystem
des Vorstands angepasst. Insbesondere wurde folgende Änderungen vorgenommen: In Einklang mit der Anregung Ziffer G.14 des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sieht das Vergütungssystem künftig keine Change-of-Control Klausel in den Vorstandsanstellungsverträgen
vor. Dies stellt eine solche wesentliche Änderung dar. Zudem wurden einige redaktionelle Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen,
um der Marktpraxis und der Erwartungshaltung der Stimmrechtsberater Rechnung zu tragen.
Das angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, das durch den Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 26. März 2025
beschlossen wurde, ist über die Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de verfügbar.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses, vor, zu beschließen:
Das vom Aufsichtsrat am 26. März 2025 beschlossene angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
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9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts
Die von der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
läuft am 23. Juni 2026 aus. Sie soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a. |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 24. Juni 2030 durch ein- oder mehrmaligen Rückkauf Aktien der Gesellschaft mit einem
auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 10.933.468 - das sind etwas weniger als
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft - zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die
ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
Ferner sind die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf nicht dem Zweck dienen, Handel in
eigenen Aktien zu betreiben. Der Erwerb kann auch durch von der MLP SE im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen
oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
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b. |
Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Kaufpreis je Aktie ohne Erwerbsnebenkosten
den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der MLP-Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System
ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr
als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot dürfen der gebotene Kaufpreis
je Aktie oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert
der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der MLP-Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % überschreiten
und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des
Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft
sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kann vorgesehen werden.
|
c. |
Der Vorstand wird ermächtigt,
(1) |
eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) wieder über die Börse zu veräußern;
|
(2) |
eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre
gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum
Bezug anzubieten; der Vorstand wird jedoch ermächtigt, im Rahmen eines solchen Veräußerungsangebots nach dieser lit. c. (2)
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen.
|
|
d. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung
erworben werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
(1) |
an Dritte als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder von anderen mit einem solchen
Zusammenschluss oder Erwerb in Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen Dritter
gegen die Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundene Unternehmen, anzubieten und/oder zu gewähren;
|
(2) |
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn diese Aktien gegen Barzahlung
zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung an
den letzten drei Börsentagen vor der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand, ermittelt auf Basis des
arithmetischen Mittelwerts der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der MLP-Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System
ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe,
dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 25. Juni 2025 noch -
falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
sind diejenigen Aktien anzurechnen,
- |
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden;
|
- |
die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem
Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
|
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(3) |
zur Bedienung von Wandlungsrechten aus etwaigen zukünftigen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht, zu deren
Ausgabe die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt, zu verwenden und die eigenen Aktien auf die Wandlungs- und Bezugsberechtigten
zu den in den künftigen Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung festzusetzenden Bedingungen zu übertragen;
|
(4) |
Mitarbeitern der Gesellschaft und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen, Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten
Unternehmen sowie Handelsvertretern zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen; dies umfasst auch die Ermächtigung,
die Aktien gratis oder zu sonstigen Vorzugskonditionen zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Als Handelsvertreter
im Sinne dieser lit. d. (4) gelten Personen, die als „Einfirmen“-Handelsvertreter nach § 84 HGB ausschließlich für die Gesellschaft
und/oder nachgeordnete verbundene Unternehmen tätig sind. Die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien
können dabei auch einem Kreditinstitut oder einem anderen, die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen
übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich Mitarbeitern der Gesellschaft und der
nachgeordneten verbundenen Unternehmen, Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie
Handelsvertretern zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die an Mitarbeiter der Gesellschaft und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen, die an Mitglieder der Geschäftsführung
von nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie an Handelsvertreter zu übertragenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen
von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen
und die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen
verwenden;
|
(5) |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende („Scrip Dividend“) zu verwenden, bei der den Aktionären angeboten wird,
ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise zum Erwerb von Aktien zu verwenden.
|
|
e. |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, einzuziehen,
ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung
führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert
bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht;
der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu ändern.
|
f. |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Rechten von Mitgliedern des Vorstands auf Gewährung von Aktien
der Gesellschaft zu verwenden, die er diesen im Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt hat.
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g. |
Die vorstehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zu deren Wiederveräußerung bzw. zur Einziehung dieser Aktien
kann einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, ganz oder bezogen auf Teilvolumina ausgeübt werden.
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h. |
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 24. Juni 2021 erteilte und bis zum 23. Juni 2026 befristete Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben. Die durch die Hauptversammlung
am 24. Juni 2021 erteilten Ermächtigungen zur Verwendung erworbener eigener Aktien bleiben unberührt.
|
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10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien
Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a. |
In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 25. Juni 2025 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien darf der Erwerb eigener Aktien der MLP SE gemäß jener Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats und nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt werden. Der Vorstand wird hierzu
ermächtigt, Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der MLP SE verpflichten (im Folgenden
„Put-Optionen“), und Optionen zu erwerben, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der MLP SE berechtigen
(im Folgenden „Call-Optionen“). Der Erwerb kann ferner unter Einsatz von Kombinationen aus Put- und Call-Optionen auf Aktien
der Gesellschaft durchgeführt werden.
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b. |
Die Put- oder Call-Optionsgeschäfte oder Kombinationen aus beiden müssen mit einem Kreditinstitut oder einem anderen, die
Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen im Folgenden „Kreditinstitut“) zu marktnahen
Konditionen abgeschlossen werden mit der Maßgabe, dass das betreffende Kreditinstitut bei Ausübung der Optionen nur Aktien
liefert, die es zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs
aktuellen Kurs der Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem erworben
hat. Der von der MLP SE, einem von der MLP SE im Sinn von § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen oder einem Dritten für Rechnung
der MLP SE oder für Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen der MLP SE für Optionen gezahlte Erwerbspreis
(gezahlte Optionsprämie) darf nicht wesentlich über und der von diesen für Optionen erhaltene Veräußerungspreis (erhaltene
Optionsprämie) darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten Marktwert der jeweiligen
Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.
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c. |
Der zu zahlende Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bei Ausübung einer Option (Ausübungspreis) darf weder mit noch
ohne Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am Tag des Abschlusses des betreffenden Optionsgeschäfts
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren
Nachfolgesystem um mehr als 5 % überschreiten oder um mehr als 5 % unterschreiten.
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d. |
Die Laufzeit der Put-Optionen darf längstens ein Jahr betragen und die letzte Ausübungsmöglichkeit muss zu einem Zeitpunkt
bestehen, der eine Lieferung der Aktien vor dem 25. Juni 2030 gewährleistet. Eine Ausübung der Call-Optionen darf, vorbehaltlich
einer weiteren Ermächtigung durch eine spätere Hauptversammlung, nur bis zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Erwerb der Aktien
vor dem 25. Juni 2030 gewährleistet.
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e. |
Werden zum Erwerb eigener Aktien Put- oder Call-Optionsgeschäfte oder Kombinationen aus beiden eingesetzt, so steht den Aktionären
ein Recht, dass die MLP SE, von ihr im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder die für ihre Rechnung handelnden
Dritten derartige Optionsgeschäfte mit ihnen abschließen, nicht zu. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur,
soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
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f. |
Für die Verwendung der unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien gelten die Bestimmungen der Ermächtigungen
zu Tagesordnungspunkt 9 lit. c., d., e. und f. entsprechend.
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g. |
Von der Ermächtigung, eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben, kann nur bezogen auf ein Aktienvolumen
von insgesamt höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals Gebrauch
gemacht werden. Die in Ausübung dieser Ermächtigung erworbenen Aktien sind auf die in lit. a. des Tagesordnungspunktes 9 vorgesehene
Höchstgrenze für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital
von bis zu insgesamt Euro 10.933.468 anzurechnen.
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11. |
Beschlussfassung über Änderung von § 19 der Satzung (virtuelle Hauptversammlung)
Die Hauptversammlung vom 29. Juni 2023 hatte eine Änderung von § 19 der Satzung beschlossen. Demnach wurde der Vorstand in
§ 19 Abs. 7 Satz 1 der Satzung ermächtigt, „vorzusehen, dass eine Hauptversammlung, die bis einschließlich 30. Juni 2025 stattfindet, ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung)“. Da die vorstehende Regelung am 30. Juni 2025 ausläuft, ist über die Verlängerung der Ermächtigung zu entscheiden.
Die letzten beiden virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft wurden nach den nunmehr dauerhaft im Aktiengesetz verankerten
gesetzlichen Neuregelungen unter vollumfänglicher Wahrung der Aktionärsrechte, insgesamt ohne relevante technische oder organisatorische
Probleme und einer aktiven Teilnahme der Aktionäre durchgeführt. Auf das Erfordernis einer Vorabeinreichung von Fragen oder
eine damit verbundene Beschränkung der Fragemöglichkeit wurde jeweils verzichtet. Als fortschrittliches Unternehmen nutzte
die MLP SE die Möglichkeiten des digitalen Raums unter anderem dafür, relevante Ereignisse des abgelaufenen Geschäftsjahres
zu erläutern. Mit Blick auf diese positiven Erfahrungen und den Anspruch der MLP SE, in den Bereichen Digitalisierung und
Nachhaltigkeit eine führende Rolle in der Finanzberatung einzunehmen, soll der Vorstand erneut die Möglichkeit erhalten, die
Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen, in der die nationalen und internationalen Aktionäre ihre Teilnahmerechte
ohne Aufwand für An- und Abreise, somit effizient und ressourcenschonend, ausüben können. Darüber hinaus muss es insbesondere
auch in Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen, in denen eine Präsenzversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse, wie zum Beispiel zur Gewinnverwendung
und Ausschüttung einer Dividende, sowie sonstige im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sinnvolle Beschlüsse herbeizuführen.
Vorstand und Aufsichtsrat sind somit der Auffassung, dass auch zukünftig der Gesellschaft die Flexibilität gegeben sein soll,
ihre Hauptversammlungen in Präsenz oder als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Vorstand und Aufsichtsrat werden dabei
vor jeder Hauptversammlung eine umfassende Abwägung vornehmen, ob eine Präsenzversammlung oder eine virtuelle Hauptversammlung
durchzuführen ist, und im besten Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre über das Format der Hauptversammlung entscheiden.
Dabei sollen der umfassende Austausch mit den Aktionären, insbesondere die Möglichkeit der Aktionäre Fragen zu stellen, sowie
finanzielle Aspekte und Nachhaltigkeitsgesichtspunkte in die Entscheidung miteinbezogen werden. Sofern der Vorstand von der
vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch macht und sich für die Abhaltung einer Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
entscheidet, wird die Wahrung der Aktionärsrechte eine zentrale Rolle für deren Ausgestaltung und Durchführung spielen. Soweit
die gesetzlichen Regelungen Beschränkungsmöglichkeiten vorsehen, sollen diese, sofern überhaupt erforderlich und angemessen,
unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre angewandt werden, um allen Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte in
geeigneter Weise zu ermöglichen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
Die Satzung wird in § 19 Absatz 7 Satz 1 unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Bestimmung wie folgt gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass eine Hauptversammlung, die bis einschließlich 30. Juni 2027 stattfindet, ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung
der MLP SE rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen; als Nachweis ist ein in Textform
(§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst
sein.
Maßgeblich für den zeitlichen Bezugspunkt des Nachweises ist § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG. Demnach muss sich der Nachweis auf
den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, d.h. den 3. Juni 2025, 24.00 Uhr (MESZ), beziehen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr (MESZ), des
18. Juni 2025 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der Adresse
MLP SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
zugehen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung unter Nachweis des Anteilsbesitzes, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte bzw. per
Briefwahl), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung
Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung
der Aktionäre (Zweite Aktionärsrechterichtlinie - ARUG II) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 im ISO 20022 Format (z.B.
über SWIFT CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Nutzung von SWIFT ist eine Autorisierung über die
SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer wie vorstehend beschrieben (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung am 25. Juni 2025 wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach §
19 Abs. 7 der Satzung der MLP SE getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG auf der Grundlage
des durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen mit Wirkung zum 27. Juli 2022 geänderten Aktiengesetzes
führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte gegenüber einer physischen
Hauptversammlung. Wir bitten daher um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung
der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen,
des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.
Die Aktionäre können, sofern die unter „Teilnahme an der Hauptversammlung" beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,
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selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über das speziell für
die ordentliche Hauptversammlung eingerichtete passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
verfolgen;
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ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben; die Stimmabgabe durch
Briefwahl kann ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum durch die Versammlungsleitung
festgelegten Zeitpunkt;
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ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Vollmachten mit Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben lassen; die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann
auch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß
dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum durch die Versammlungsleitung
festgelegten Zeitpunkt;
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Stellungnahmen in Textform zu den Gegenständen der Tagesordnung bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, wobei der
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einreichen;
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selbst oder durch einen Bevollmächtigten von ihrem Rederecht Gebrauch machen und Fragen in der Hauptversammlung stellen; das
Rede- und Fragerecht sind in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auszuüben.
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Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der Versammlung zugeschaltet sind, können nach Maßgabe von § 19
Abs. 7 der Satzung der MLP SE i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann ausschließlich unter Nutzung
des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden.
Zugangsberechtigung für das passwortgeschützte Aktionärsportal
Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten
Adresse oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Anmeldebestätigungen ausgestellt und übersandt, auf denen sich auch die
Zugangsdaten befinden, mit denen Aktionäre das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren nutzen können.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen im Rahmen des nachfolgend beschriebenen Verfahrens im Wege der Briefwahl abgeben. Auch hierzu
ist die rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) erforderlich.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann dabei ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen und zwar noch am Tag der Hauptversammlung
bis zum durch die Versammlungsleitung festgelegten Zeitpunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Briefwahlstimmen unter
Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auch geändert oder widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen)
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2
SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge
von Aktionären beschränkt.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich
der Briefwahl bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
a) Möglichkeit der Bevollmächtigung
Den Aktionären steht auch offen, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte,
z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder sonstige
Dritte ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes
(siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) erforderlich. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
die physische Teilnahme von Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) an der
Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Den Bevollmächtigten steht ebenfalls die Möglichkeit der elektronischen Briefwahl offen.
Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär
in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
b) Form der Bevollmächtigung
Sofern nicht ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr.
3 AktG oder eine sonstigen Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird und die Erteilung
der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs.
2 Nr. 3 AktG und andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder die Erteilung einer Vollmacht, die in sonstiger
Weise dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise
erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Intermediäre, Stimmrechtsberater,
Vereinigungen und Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen bevollmächtigen oder eine sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterfallende Vollmacht erteilen wollen, mit
diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG
wird hingewiesen.
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren
oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR.
c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei dessen Bevollmächtigung
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht und Weisung erteilen wollen, können sich hierzu des auf der Anmeldebestätigung befindlichen Formulars bedienen.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung
des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen.
Auf diesem Weg können am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum durch die Versammlungsleitung festgelegten Zeitpunkt,
Vollmachten und Weisungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich
auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisung aus. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich bei der Abstimmung
über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung
der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG
oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären aus. Der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft wird keine Fragen oder Anträge in der Hauptversammlung stellen und auch das Widerspruchsrecht nicht ausüben.
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch Briefwahlstimmen (siehe vorstehend
„Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“) vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden
Aktien nicht vertreten.
d) Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie deren Widerruf stehen die nachfolgend genannte Adresse oder
E-Mail-Adresse zur Verfügung:
MLP SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, welche den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen, wenn sie nicht unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
unter http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden, spätestens bis zum Ablauf,
das heißt 24.00 Uhr (MESZ), des 23. Juni 2025 (Zugang bei der Gesellschaft) postalisch oder per E-Mail zu übermitteln.
Formulare, die für die Erteilung von Vollmachten verwendet werden können, werden den Aktionären, die sich form- und fristgerecht
zur Hauptversammlung anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt und stehen in dem passwortgeschützten Aktionärsportal
unter http://www.mlp-hauptversammlung.de zur Verfügung. Vollmachten können aber auch in sonstiger formgerechter Weise erteilt
werden.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet haben (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“). Die Übertragung
erfolgt über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de. Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten
Aktionärsportal erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet haben (siehe vorstehend
„Teilnahme an der Hauptversammlung“), zusammen mit der Anmeldebestätigung.
Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von Aktionären
(Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG,
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, jeweils nach Maßgabe von § 19 Abs. 7 der Satzung der MLP SE i. V. m. § 118a
AktG.)
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen
(Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, also 24.00
Uhr (MESZ), des 25. Mai 2025 zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden:
MLP SE Vorstand Alte Heerstraße 40 69168 Wiesloch
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und europaweit verbreitet.
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind außerdem
unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich,
soweit sie zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs.
2 AktG, die im Internet unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de einzusehen sind, verwiesen.
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Gegenanträge von Aktionären im Sinne von § 126 AktG, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt
24.00 Uhr (MESZ), des 10. Juni 2025 zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft
zur Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich
gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG gibt es Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und/oder eine Begründung nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft, wie auch weitergehende Erläuterungen
zum Antragsrecht nach § 126 Abs. 1 AktG, unter http://www.mlp-hauptversammlung.de beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen ist folgende Adresse maßgeblich:
MLP SE Investor Relations Alte Heerstraße 40 69168 Wiesloch E-Mail: hauptversammlung@mlp.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten jedoch Anträge von Aktionären,
die nach § 126 Abs. 1 bis 3 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt des Zugänglichmachens gestellt. Insoweit werden
auch die von der Gesellschaft zugänglich gemachten Gegenanträge von Aktionären zur Abstimmung gestellt, soweit sie sich nicht
anderweitig erledigen. Hat sich der den Antrag stellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet (siehe oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“), muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Während der virtuellen Hauptversammlung können darüber hinaus elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre Gegenanträge
gemäß § 118a Abs. 1 Nr. 3 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
im Wege der Videokommunikation in der Versammlung stellen. Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht gemäß § 126 Abs. 1 AktG, die im Internet unter der Adresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de einzusehen sind, verwiesen.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von § 127 AktG, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also
bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr (MESZ), des 10. Juni 2025 zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen
für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung
(die allerdings jedenfalls bei Wahlvorschlägen im Sinne von § 127 AktG nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich gemacht.
Gemäß § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG und § 127 Satz 3 in Verbindung mit §§ 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs.
1 Satz 5 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden
müssen. Diese sind, wie auch weitergehende Erläuterungen zum Wahlvorschlagsrecht nach § 127 AktG, auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.mlp-hauptversammlung.de beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
MLP SE Investor Relations Alte Heerstraße 40 69168 Wiesloch E-Mail: hauptversammlung@mlp.de
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gemäß §§ 127 i. V. m. 126 Abs. 4 AktG gelten jedoch Wahlvorschläge
von Aktionären, die nach § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt des Zugänglichmachens gestellt. Ist der den
Wahlvorschlag stellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet (siehe
oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der
Hauptversammlung“), muss der Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Während der virtuellen Hauptversammlung können darüber hinaus elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre Wahlvorschläge
gemäß § 118a Abs. 1 Nr. 3 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
im Wege der Videokommunikation in der Versammlung stellen.
Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht gemäß § 127 AktG, die im Internet unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
einzusehen sind, verwiesen.
Stellungnahmerecht gemäß § 130a Abs. 1 AktG
Aktionäre, die sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung angemeldet haben (siehe oben „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“), haben
bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen
sind, also bis spätestens zum Ablauf, d.h. 24.00 Uhr (MESZ), des 19. Juni 2025 das Recht, unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren Stellungnahmen in Textform
zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Eine Stellungnahme darf den Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten.
Ordnungsgemäß und rechtzeitig eingehende, zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären werden in der Sprache der Einreichung
einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung,
also bis zum 20. Juni 2025, 24.00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.mlp-hauptversammlung.de veröffentlicht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionär
stammen, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder ein Fall von § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG i. V. m. § 126
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform
eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Für Gegenanträge, Wahlvorschläge, Fragen
und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gilt ausschließlich das in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebene
Verfahren (siehe vorstehend „Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG“, „Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG“ bzw. unten „Auskunftsrecht
gemäß § 131 Abs. 1 AktG“ sowie „Widerspruchsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG“).
Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären (oder deren Bevollmächtigten) wird in der Hauptversammlung
ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt. Für die Redebeiträge ist die von der Gesellschaft angebotene Form der
Videokommunikation zu verwenden. Eine entsprechende Bild- und Tonübertragung muss durch den Aktionär gewährleistet werden.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG, Nachfragen nach
§ 131 Abs. 1d AktG sowie weitere Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Redebeiträge können spätestens ab dem Beginn der Versammlung über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
angemeldet werden.
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der MLP SE kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf
der Hauptversammlung für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festsetzen.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon
sowie eine stabile Internetverbindung.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Der Vorstand hat beschlossen, nicht von dem gesetzlichen Recht des § 131 Abs. 1a AktG Gebrauch zu machen, wonach vorgesehen
werden kann, dass Fragen bereits vor der Hauptversammlung einzureichen sind.
Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär steht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG zudem
ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten zu.
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der MLP SE kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf
der Hauptversammlung für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festsetzen. Der Versammlungsleiter kann darüber hinaus gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen, dass das Auskunftsrecht
ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden darf.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunfts- und
Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1 bzw. Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation,
also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe vorstehend „Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG“), wahrgenommen
werden kann.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, ist
gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG diese Auskunft jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben,
auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach §
131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
übermitteln kann.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG verlangen, dass seine Frage und der
Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Versammlung aufgenommen werden. Im Rahmen
der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen
nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG ebenfalls im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte Aktionärsportal
unter http://www.mlp-hauptversammlung.de übermitteln kann.
Alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG sowie das Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d AktG sind nur solchen Aktionären
im Wege elektronischer Kommunikation eröffnet, die sich ordnungsgemäß angemeldet und legitimiert haben (siehe oben „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“).
Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht, die im Internet unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de
einzusehen sind, verwiesen.
Widerspruchsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit, Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
unter http://www.mlp-hauptversammlung.de im Wege elektronischer Kommunikation bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung
beauftragten Notar zu erklären. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal
ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal. Die Übermittlung ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung
bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden die Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich sein.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 109.334.686,00 und ist in 109.334.686 Inhaber-Stammstückaktien eingeteilt.
Jede Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 109.334.686 (Angabe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG; diese Gesamtzahl
schließt auch 84.414 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft
gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen).
Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich, sofern nicht abweichend gekennzeichnet, auf die mitteleuropäische
Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Hinweise zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung, Ihrer Anmeldung hierzu oder der Ausübung weiterer versammlungsbezogener
Rechte erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die MLP SE verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten
gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung:
www.mlp-hauptversammlung.de
Wiesloch, im Mai 2025
MLP SE
Der Vorstand
Zu Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung erstattet der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz
2 AktG folgenden Bericht:
Die Ermächtigung, welche die Hauptversammlung am 24. Juni 2021 beschlossen hatte, läuft bereits im Juni 2026 aus. Sie soll
aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Aufgrund der Ermächtigung vom 24. Juni 2021 wurden insgesamt 1.991.872
eigene Aktien durch die Gesellschaft erworben.
Es wird deshalb vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 24. Juni 2030 eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 10.933.468 - das sind etwas weniger als zehn vom Hundert des derzeitigen
Grundkapitals - zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien soll auch durch von der MLP SE im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen
oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden können.
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere
Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzusehen. Auch von diesen Möglichkeiten soll vorliegend Gebrauch gemacht werden.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches
Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Auch in diesem Fall ist ebenso wie beim Erwerb der Aktien über die Börse der Gleichbehandlungsgrundsatz
zu beachten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele
Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten
Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so soll es möglich sein, dass der Erwerb nach
dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt
nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln.
Darüber hinaus soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten vorzusehen.
In diesem Sinne kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft
je Aktionär der Gesellschaft vorgeschlagen werden. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, in der Regel unwirtschaftliche
Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient
zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann namentlich die Erwerbsquote
und/oder die Anzahl der vom einzelnen andienenden Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie es erforderlich
ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. In diesen Fällen ist der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden
Andienungsrechts erforderlich und nach der Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats gerechtfertigt sowie gegenüber
den Aktionären angemessen.
Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung (vgl. Tagesordnungspunkt 9 lit. c.) soll der Vorstand ermächtigt werden, die auf Grundlage
dieser Ermächtigung zurückerworbenen Aktien über die Börse zu veräußern oder unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre
diesen im Rahmen eines öffentlichen Veräußerungsangebots zum Erwerb anzubieten. Im Falle eines solchen Veräußerungsangebots
soll der Vorstand aber ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge
auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden
entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt
ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Veräußert der Vorstand eigene Aktien über die Börse, besteht kein
Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt aber die Veräußerung eigener Aktien über die Börse -
ebenso wie deren Erwerb über die Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG.
Nach den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der
Veräußerung als über die Börse ermächtigen.
Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen Aktien soll in den unter Tagesordnungspunkt 9 lit. d. des Beschlussvorschlags aufgeführten
Fällen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können.
Der Vorstand soll dadurch in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese - vorbehaltlich einer
Aufsichtsratszustimmung - als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen
oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder von
anderen mit einem solchen Zusammenschluss oder Erwerb in Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich
Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundene Unternehmen, anbieten und/oder gewähren zu
können. In derartigen Transaktionen wird verschiedentlich diese Form der Gegenleistung verlangt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung
soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen,
zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind hingegen der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder der Erwerb von Unternehmen
oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung eigener Aktien nicht möglich und die damit verbundenen
Vorteile nicht erreichbar. Der Beschlussvorschlag sieht daneben ausdrücklich auch die Möglichkeit vor, zurückerworbene eigene
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Erwerbs einlagefähiger Wirtschaftsgüter, die mit dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen in Zusammenhang stehen, anzubieten und/oder zu gewähren. Bei einem Akquisitionsvorhaben
kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, neben dem eigentlichen Akquisitionsobjekt weitere Wirtschaftsgüter zu erwerben, etwa
solche, die dem Akquisitionsobjekt wirtschaftlich dienen. Dies gilt insbesondere, wenn ein zu erwerbendes Unternehmen nicht
Inhaber von mit seinem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehenden gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten ist.
In solchen und vergleichbaren Fällen muss die MLP SE in der Lage sein, mit dem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehende
Wirtschaftsgüter zu erwerben und hierfür - etwa weil es der Veräußerer verlangt - Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Voraussetzung
ist nach der vorgeschlagenen Ermächtigung, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter im Fall einer Sachkapitalerhöhung einlagefähig
wären. Der Vorstand soll insbesondere auch berechtigt sein, unter Ausschluss des Bezugsrechts den Inhabern von Forderungen
gegen die MLP SE oder gegen nachgeordnet mit ihr verbundene Unternehmen - seien sie verbrieft oder unverbrieft -, die im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen begründet wurden, anstelle der Geldzahlungen
ganz oder zum Teil zurückerworbene eigene Aktien der MLP SE anzubieten und/oder zu gewähren. Die Gesellschaft erhält dadurch
zusätzliche Flexibilität und kann, beispielsweise in Fällen, in denen sie sich zur Bezahlung eines Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs
zunächst zu einer Geldleistung verpflichtet hat, im Nachhinein anstelle von Geld Aktien gewähren und so ihre Liquidität schonen.
Diese Vorgehensweise kann im Einzelfall vorteilhafter sein als eine Finanzierung des Kaufpreises durch vorherige Veräußerung
etwaiger zurückerworbener Aktien über die Börse, bei der nämlich negative Kurseffekte denkbar sind. Bei Einräumung eines Bezugsrechts
der Aktionäre sind diese Vorteile jedoch nicht erreichbar. Wenn sich entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird der Vorstand
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun,
wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Zusammenschluss bzw. der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
oder damit in Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung
von MLP-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung
zur Verwendung der eigenen Aktien zu diesem Zweck nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. Bei der Festlegung
der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In
der Regel wird er sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses infrage zu stellen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen
dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung
erstatten.
Der Beschlussvorschlag enthält auch die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien in anderen Fällen als im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen,
dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von damit in Zusammenhang stehenden
einlagefähigen Wirtschaftsgütern außerhalb der Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußern zu können. Voraussetzung
dafür ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis von Aktien
der Gesellschaft gleicher Ausstattung an den letzten drei Börsentagen vor der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises
durch den Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der MLP-Aktie im Xetra-Handel
(oder Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich
nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese Ermächtigung gilt im Übrigen nur mit der Maßgabe,
dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 25. Juni 2025 noch -
falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
sind diejenigen Aktien anzurechnen,
- die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben wurden bzw. werden, sofern die Schuldverschreibungen
aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden;
- die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus
genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Diese Ermächtigung verhilft der Gesellschaft zu größerer Flexibilität. Sie ermöglicht es insbesondere, auch außerhalb von
Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von damit
in Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, Aktien gezielt an Kooperationspartner oder Finanzinvestoren auszugeben.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient zudem dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen
Preises bei der Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen
Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung
erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Falle
einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts
kann zudem der Kapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs.
2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der
Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über
mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen
führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig
auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Interessen der Aktionäre sind dabei dadurch angemessen gewahrt, dass sich der
Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat. Die Aktionäre haben
grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Bezug von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Konkrete
Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht
über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt sein, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungs- und Bezugsrechten aus zukünftigen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht,
zu deren Ausgabe die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigen könnte, zu verwenden und eigene Aktien auf die Wandlungs- und
Bezugsberechtigten nach Maßgabe der in den Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung festzusetzenden Bedingungen zu übertragen.
Mit der Übertragung eigener Aktien zur Erfüllung von Bezugsrechten aus künftigen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrecht anstelle der Inanspruchnahme eines bedingten Kapitals kann insbesondere einem sonst eintretenden Verwässerungseffekt
entgegengewirkt werden. Auf Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die aufgrund einer künftigen Ermächtigung
durch die Hauptversammlung ausgegeben werden könnten, haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, soweit dieses nicht
von der Hauptversammlung nach näherer Maßgabe von § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 AktG ausgeschlossen wird.
Der Vorstand soll außerdem ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die zurückerworbenen Aktien Mitarbeitern der
MLP SE und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen, Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen
sowie Handelsvertretern zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen; die Ermächtigung soll es auch umfassen, dass
die Aktien gratis oder zu sonstigen Vorzugskonditionen zum Erwerb angeboten oder zugesagt bzw. übertragen werden. Als Handelsvertreter
im Sinne dieser Ermächtigung gelten Personen, die als „Einfirmen“-Handelsvertreter nach § 84 HGB ausschließlich für die MLP
SE und/oder nachgeordnete verbundene Unternehmen tätig sind. Die zurückerworbenen Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut
oder einem anderen, die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen übertragen werden, das die Aktien
mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich Mitarbeitern der MLP SE und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen,
Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie Handelsvertretern zum Erwerb anzubieten
oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die an Mitarbeiter der MLP SE und der
nachgeordneten verbundenen Unternehmen, die an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen
sowie die an Handelsvertreter zu übertragenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem
anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen und die zurückerworbenen Aktien
zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwenden. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll in all diesen Fällen ausgeschlossen
sein.
Die MLP SE soll in der Lage sein, die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen durch die Gewährung von Aktien zu fördern.
Die Gewährung von Aktien an Mitarbeiter dient der Integration der Mitarbeiter, erhöht die Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung
und die Bindung der Belegschaft. Die Gewährung von Aktien an Mitarbeiter liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre. Sie ist vom Gesetzgeber gewünscht und wird vom Gesetz in mehrfacher Weise erleichtert. In den Kreis der möglichen
Begünstigten sollen aber nach der vorgeschlagenen Ermächtigung nicht nur Mitarbeiter der MLP SE und nachgeordneter verbundener
Unternehmen einbezogen sein, sondern auch Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen. Diese
Führungskräfte beeinflussen wesentlich die Entwicklung des MLP-Konzerns und der MLP SE. Deshalb ist es wichtig, auch ihnen
einen starken Anreiz für eine dauerhafte Wertsteigerung geben und ihre Identifikation mit und ihre Bindung an die Unternehmen
des MLP-Konzerns stärken zu können. Die MLP SE soll insbesondere auch in der Lage sein, variable Vergütungsbestandteile mit
langfristiger Anreizwirkung für bestimmte Führungskräfte des Konzerns, aber auch für bestimmte oder alle Mitarbeitergruppen
zu schaffen. Die vorstehenden Gesichtspunkte gelten entsprechend für die Handelsvertreter. Diese stehen zwar nicht in einem
Arbeitsverhältnis zur MLP SE oder nachgeordneter verbundener Unternehmen: Sie stellen aber einen wichtigen Eckpfeiler des
Vertriebs des MLP-Konzerns dar, so dass auch sie die Entwicklung des MLP-Konzerns und der MLP SE wesentlich beeinflussen.
Daher soll die Möglichkeit eröffnet werden, auch für diese variable Vergütungsbestandteile mit langfristiger Anreizwirkung
schaffen zu können, um auch ihnen einen starken Anreiz für eine dauerhafte Wertsteigerung geben und ihre Identifikation mit
und ihre Bindung an die Unternehmen des MLP-Konzerns stärken zu können.
Durch die Möglichkeit eines Angebots bzw. der Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der MLP SE und der nachgeordneten verbundenen
Unternehmen, an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie an Handelsvertreter ist es
etwa möglich, variable Vergütungsbestandteile mit langfristiger Anreizwirkung zu schaffen, bei denen nicht nur positive, sondern
auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden. Durch die Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre
kann dabei insbesondere neben dem Bonus- ein echter Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Es
handelt sich also um ein Instrument, das im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eine größere wirtschaftliche Mitverantwortung
herbeiführen kann. Dabei können die Aktien auch gratis oder zu sonstigen Vorzugskonditionen zum Erwerb angeboten oder zugesagt
bzw. übertragen werden.
Neben einer unmittelbaren Gewährung der Aktien an die Mitarbeiter der MLP SE und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen,
an die Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen und an Handelsvertreter soll es auch möglich
sein, dass die Aktien von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, diese Aktien ausschließlich den vorgenannten Begünstigten zum Erwerb
anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Die Gewährung der Aktien an die Mitarbeiter der MLP SE und der nachgeordneten
verbundenen Unternehmen, an die Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen bzw. an die Handelsvertreter
erfolgt dann unter Zwischenschaltung des die Aktien übernehmenden Unternehmens. Durch diese Verfahrensweise kann die Abwicklung
erleichtert werden, etwa indem sie möglichst weitgehend einem Kreditinstitut überlassen wird.
Daneben soll es auch zulässig sein, dass die an Mitarbeiter der MLP SE und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen, die
an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie die an Handelsvertreter zu übertragenden
Aktien im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen, die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG erfüllenden Unternehmen beschafft und die zurückerworbenen Aktien zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwendet
werden. Die Beschaffung der Aktien mittels Wertpapierdarlehen ermöglicht ebenfalls, die Abwicklung zu erleichtern. Insbesondere
ist es so möglich, genau die Aktienmenge zurück zu erwerben, die für die Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der MLP SE und
der nachgeordneten verbundenen Unternehmen, an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen
sowie an Handelsvertreter in einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich ist. Die im Rahmen der vorgeschlagenen Erwerbsermächtigung
erworbenen Aktien sollen daher nicht nur zur Gewährung an die Mitarbeiter der MLP SE und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen,
Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie Handelsvertreter selbst, sondern auch dazu
verwendet werden können, die Ansprüche von Darlehensgebern auf Darlehensrückführung zu erfüllen. Im wirtschaftlichen Ergebnis
werden die Aktien auch hier zur Gewährung an die Mitarbeiter der MLP SE und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen, an
die Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie an die Handelsvertreter verwendet.
Im MLP-Konzern hatte in der Vergangenheit schon die MLP Finanzberatung SE als Tochtergesellschaft der MLP SE ein Beteiligungsmodell
aufgelegt, mit dem eine nachhaltige Leistungs- und Kundenorientierung der für sie tätigen Handelsvertreter, also den selbstständigen
Geschäftsstellenleitern sowie den MLP-Beratern, honoriert wurde. Dabei profitierten Handelsvertreter, die bestimmte Voraussetzungen
erfüllten, von dem Beteiligungsprogramm; im vergangenen Jahr: ein ungekündigtes Vertragsverhältnis von mindestens zehn Jahren,
eine Abdeckung der einzelnen Produktsparten (Vorsorge, Geldanlage, Krankenversicherung, Sachversicherung, Konto & Karte und
Finanzierung) von im Durchschnitt mindestens 3,5 je betreutem Familienkunde exklusive Neufamilienkunden der vorangegangenen
12 Monate sowie eine Gesamtprovision von mindestens 150.000 Euro p.a. Bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen wurde dem
teilnahmeberechtigten Handelsvertreter ein einmaliger prozentualer Bonusbetrag in Euro auf die Jahresprovision des jeweiligen
Bemessungsjahres ermittelt und dann in zuvor zurückerworbenen Aktien an die Handelsvertreter gewährt. Für das Bemessungsjahr
2024 wurde hier ein Gesamtbonusbetrag von 2 Mio. Euro ermittelt, dessen Gegenwert ab Januar 2025 in Aktien zurückerworben
und diese wiederum an die rund 242 teilnahmeberechtigte Handelsvertreter Ende April 2025 übereignet wird bzw. wurde.
Dieses Programm soll weiterhin mit einer partnerschaftlichen Komponente versehen sein und die Begünstigten sollen an der Entwicklung
des Unternehmenswertes der MLP SE teilhaben. Die Incentivierung des Programms soll also durch den Erwerb von Aktien der MLP
SE (bzw., sofern die Hauptversammlung diesem Vorhaben weiterhin zustimmt) durch die Handelsvertreter bewirkt werden. Dabei
sollen - nach den derzeitigen Planungen - die teilnahmeberechtigten Handelsvertreter - nach Maßgabe der jeweiligen Programmbedingungen
- weiterhin das Recht erhalten, die Aktien ohne eine weitere Gegenleistung zu erwerben. Die Anzahl dieser Gratisaktien, in
Bezug auf die ein Erwerbsrecht eingeräumt wird, bestimmt sich dabei durch Division des nach den jeweiligen Programmbedingungen
rechnerisch ermittelten Bonusbetrags durch das arithmetische Mittel der Schlussauktionspreise der MLP-Aktie im Xetra-Handel
(oder einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) in einem bestimmten Referenzzeitraum nach Ende des
jeweiligen Bemessungsjahrs, also zum Beispiel für das Bemessungsjahr 2025 in einem Referenzzeitraum Anfang 2026. Eine maximale
Anzahl je Begünstigtem gibt es hierbei im Grundsatz nicht. Für das Jahr 2025 geht der Vorstand von einem weiteren Betrag von
ca. 2,0 Mio. Euro aus. Bei einem unterstellten Börsenkurs von beispielsweise 7,00 Euro Anfang 2026 würden für das Bemessungsjahr
2025 Anfang 2026 voraussichtlich rund 286.000 Aktien zugeteilt werden, die im Vorfeld zurückerworben würden. Für die Folgejahre
wird von entsprechenden Stückzahlen auszugehen sein, die je nach Ausgestaltung der konkreten Teilnahmevoraussetzungen und
je nach Erfüllungsgrad dieser jedoch noch schwanken können. Es wird wie bisher schon angewandt auch weiterhin erwogen, die
so gewährten Gratisaktien einer dreijährigen Sperrfrist zu unterwerfen, so dass den Handelsvertretern eine Veräußerung jeweils
erst nach Ablauf dieses Zeitraums möglich ist. Zudem wird erwogen, alternativ oder kumulativ zu der vorgenannten dreijährigen
Sperrfrist die wiederholte Teilnahme an diesem Programm von der Einhaltung einer Haltefrist für die im jeweiligen Jahr zugeteilten
Gratisaktien abhängig zu machen, die jedenfalls bis zum Ende des Jahres andauert, in dem die Gratisaktien zugeteilt wurden.
Auch der Vorstand der MLP Banking AG hat Anfang des Jahres 2025 entschieden, dass die MLP Banking AG die für sie tätigen Handelsvertreter,
die zum Jahresende 2025 bei ihren Kunden einen betreuten Bestand der Assets under Management von mindestens 20 Mio. Euro aufweisen,
im Rahmen eines entsprechenden Incentives berücksichtigt. Bei Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung soll für den teilnahmeberechtigten
Handelsvertreter ein prozentualer Bonusbetrag in Euro auf die erhaltene Bestandsprovisionen für den Bestand an Assets under
Management des jeweiligen Bemessungsjahres ermittelt und dann in zuvor zurückerworbenen Aktien an die Handelsvertreter gewährt
werden. Für das Bemessungsjahr 2025 wird hier mit einem Betrag von rund 1,2 Mio. Euro gerechnet, dessen Gegenwert dann ab
Januar 2026 in Aktien zurückerworben und diese wiederum an die teilnahmeberechtigte Handelsvertreter Ende April 2026 übereignet
würden. Bei einem unterstellten Börsenkurs von beispielsweise 7,00 Euro Anfang 2026 würden für das Bemessungsjahr 2025 Anfang
2026 voraussichtlich rund 171.000 Aktien zugeteilt werden, die im Vorfeld zurückerworben würden.
Um eigene Aktien als Belegschaftsaktien, an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen oder
an Handelsvertreter ausgeben oder anbieten bzw. übertragen zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Anderenfalls wären die damit für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar.
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die zurückerworbenen Aktien zur Durchführung
einer sogenannten Aktiendividende („Scrip Dividend“) zu verwenden, indem der Dividendenanspruch des Aktionärs ganz oder teilweise
zum Erwerb von Aktien verwendet wird. Es kann je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende
unter Verwendung eigener Aktien so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind,
unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs
anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien
rechtlich ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren
Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die eigenen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge
durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsauschluss in diesem Fall als gerechtfertigt und
angemessen.
Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne einen erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Durch diese
Ermächtigung soll dem Vorstand ein Dispositionsspielraum eingeräumt werden, um die längerfristigen Ausschüttungsinteressen
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sachgerecht wahrzunehmen. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG kann der Vorstand von der
Hauptversammlung nicht nur zum Erwerb eigener Aktien, sondern auch zu ihrer Einziehung ermächtigt werden. Macht der Vorstand
von der Einziehungsermächtigung Gebrauch, führt dies zu einer entsprechenden Kapitalherabsetzung. Alternativ soll der Vorstand
auch ermächtigt sein, die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen.
In diesem Fall erhöht sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG. Der Vorstand
wird zu gegebener Zeit nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob von der Einziehungsermächtigung Gebrauch gemacht werden
soll.
Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, die zurückerworbenen Aktien zur Erfüllung von Rechten der Mitglieder
des Vorstands auf Gewährung von Aktien der MLP SE zu verwenden, die er diesen im Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung
eingeräumt hat. Die Einräumung solcher Rechte kann bereits im Anstellungsvertrag vorgesehen sein oder es können solche Rechte
durch gesonderte Vereinbarung eingeräumt werden, wobei der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung aus Sicht des Vorstandsmitglieds
(ganz oder teilweise) freiwillig oder verpflichtend sein kann. Durch die Abgabe von Aktien an Vorstandsmitglieder kann deren
Bindung an die Gesellschaft erhöht werden. Zugleich ist es so etwa möglich, variable Vergütungsbestandteile zu schaffen, bei
denen die Auszahlung einer Tantieme nicht in bar, sondern in Aktien erfolgt, die dann jedoch mit einer Haltefrist versehen
werden, während der eine Veräußerung der Aktien durch das betreffende Vorstandsmitglied ausgeschlossen ist. Durch solche oder
vergleichbare Gestaltungen kann dem Ziel einer angemessenen Vorstandsvergütung nach § 87 Abs. 1 AktG Rechnung getragen werden,
die eine Berücksichtigung nicht nur positiver, sondern auch negativer Entwicklungen bei der Vorstandsvergütung verlangen.
Durch die Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre oder vergleichbare Gestaltungen kann dabei insbesondere
neben dem Bonus ein echter Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Es handelt sich also um ein
Instrument, das im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eine größere wirtschaftliche Mitverantwortung der Vorstandsmitglieder
herbeiführen kann. Weder das bisherige, noch das der Hauptversammlung am heutigen Tag unter Tagesordnungspunkt 8 zur Billigung
vorgelegte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder sieht keine aktienbasierten Vergütungsbestandteile vor. Im Interesse
einer größtmöglichen Flexibilität der Gesellschaft wird die Hauptversammlung gleichwohl um die Zustimmung auch zu dieser Verwendungsermächtigung
gebeten.
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zu deren Wiederveräußerung bzw. zur Einziehung dieser Aktien kann einmal
oder mehrmals, einzeln oder zusammen, ganz oder bezogen auf Teilvolumina ausgeübt werden.
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 24. Juni 2021 erteilte und bis zum 23. Juni 2026 befristete Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Zu Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung erstattet der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz
2 AktG folgenden Bericht:
Tagesordnungspunkt 10 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, beim Erwerb eigener Aktien gemäß der unter Tagesordnungspunkt
9 vorgeschlagenen Ermächtigung Eigenkapitalderivate einzusetzen. Hierzu soll der Vorstand ermächtigt werden, Optionen zu veräußern,
die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der MLP SE verpflichten (im Folgenden „Put-Optionen“), und Optionen
zu erwerben, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der MLP SE berechtigen (im Folgenden „Call-Optionen“).
Der Erwerb kann nach der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung ferner unter Einsatz von Kombinationen aus
Put- und Call-Optionen auf Aktien der Gesellschaft durchgeführt werden. Dabei ist in der vorgeschlagenen Ermächtigung vorgesehen,
dass alle nach dieser Ermächtigung eingesetzten Eigenkapitalderivate sich insgesamt höchstens auf eine Anzahl von Aktien beziehen
dürfen, die einen anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals der MLP SE zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
über diese Ermächtigung nicht übersteigt. Außerdem sind die in Ausübung dieser Ermächtigung erworbenen Aktien auf die in lit.
a. des Tagesordnungspunktes 9 vorgesehene Höchstgrenze für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden
anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu insgesamt Euro 10.933.468 anzurechnen.
Beim Verkauf von Put-Optionen räumt die Gesellschaft dem Erwerber das Recht ein, Aktien der MLP SE zu einem in der Put-Option
festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie.
Wird die Put-Option ausgeübt, so vermindert die vom Erwerber der Put-Option gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft
für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber dann wirtschaftlich
sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der MLP SE zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktien
zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen
den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst
bei Ausübung abfließt. Der Einsatz von Put-Optionen beim Aktienrückkauf kann etwa sinnvoll sein, wenn die Gesellschaft bei
niedrigen Kursen beabsichtigt, eigene Aktien zurück zu erwerben, sich aber über den optimalen Zeitpunkt für den Rückkauf,
also den Zeitpunkt des günstigsten Kurses der Aktie der MLP SE nicht sicher ist. Für die Gesellschaft kann es hier vorteilhaft
sein, Put-Optionen zu veräußern, deren Ausübungspreis unter dem Kurs der Aktie der MLP SE zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Put-Optionsgeschäfts liegt. Der Einsatz von Put-Optionen bietet dabei insbesondere den Vorteil, dass der Rückkauf - im Vergleich
zum sofortigen Rückkauf - auf einem niedrigeren Preisniveau erfolgt. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der
Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, so kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien
erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte
Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen.
Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der MLP SE über
dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Auf diese
Weise kann sich die Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse absichern. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont,
da erst bei Ausübung der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss.
Die Derivatgeschäfte müssen nach der vorgeschlagenen Ermächtigung mit einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen
des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen im Folgenden: „Kreditinstitut“) zu marktnahen Konditionen abgeschlossen
werden. Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung muss zudem sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden,
die von dem Kreditinstitut zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu einem Preis erworben wurden,
der dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Kurs der Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System ersetzenden
vergleichbaren Nachfolgesystem entspricht. Um dies sicherzustellen, muss eine entsprechende Verpflichtung bei Put-Optionen
bereits Bestandteil der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut sein; Call-Optionen darf die Gesellschaft nur ausüben, wenn das
Vorliegen dieser Voraussetzungen bei Lieferung der Aktien sichergestellt ist. Dadurch, dass das Kreditinstitut jeweils nur
Aktien liefert, die es zuvor über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Kurs der Aktie im Xetra-Handel
(oder Nachfolgesystem) erworben hat, soll entsprechend der Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG dem Gebot der Gleichbehandlung
der Aktionäre genügt werden.
Der zu zahlende Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bei Ausübung einer Option (Ausübungspreis) darf weder mit noch
ohne Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am Tag des Abschlusses des betreffenden Optionsgeschäfts
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren
Nachfolgesystem um mehr als 5 % überschreiten oder um mehr als 5 % unterschreiten.
Der von der MLP SE, einem von der MLP SE im Sinne von § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen oder einem Dritten für Rechnung
der MLP SE oder für Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen der MLP SE für Optionen gezahlte Erwerbspreis
(gezahlte Optionsprämie) darf nicht wesentlich über und der von diesen für Optionen erhaltene Veräußerungspreis (erhaltene
Optionsprämie) darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten Marktwert der jeweiligen
Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Dies und der eingeschränkte
Umfang, in dem eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden können, entspricht dem auf ein etwaiges
Andienungsrecht der Aktionäre übertragenen Grundgedanken des für den Ausschluss des Bezugsrechts geltenden § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG.
Je länger die Laufzeit eines Eigenkapitalderivats ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kurs der Aktie
der MLP SE auf unvorhergesehene Weise von dem Kurs bei Abschluss des Derivatgeschäfts entfernt. Deshalb sieht die vorgeschlagene
Ermächtigung vor, dass die Laufzeit der Put-Optionen längstens ein Jahr betragen darf. Außerdem ist vorgesehen, dass die letzte
Ausübungsmöglichkeit zu einem Zeitpunkt bestehen muss, der eine Lieferung der Aktien vor dem 24. Juni 2030 gewährleistet.
Eine Ausübung der Call-Optionen darf, vorbehaltlich einer weiteren Ermächtigung durch eine spätere Hauptversammlung, nur bis
zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Erwerb der Aktien vor dem 24. Juni 2030 gewährleistet.
Werden zum Erwerb eigener Aktien Put- oder Call-Optionsgeschäfte oder eine Kombination aus beiden eingesetzt, ist ein Recht
der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der MLP SE, von ihr im Sinne von § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen oder mit
für ihre Rechnung handelnden Dritten abzuschließen, nach der vorgeschlagenen Ermächtigung ausgeschlossen. Dadurch, dass die
Gesellschaft die Derivatgeschäfte mit einem Emissionsunternehmen abschließen kann, wird sie - anders als bei einem Angebot
zum Abschluss von Eigenkapitalgeschäften an alle Aktionäre - in die Lage versetzt, diese Derivatgeschäfte auch kurzfristig
abzuschließen. Dies gibt der Gesellschaft die notwendige Flexibilität, auf Marktsituationen schnell reagieren zu können.
Bei einem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz dieser Eigenkapitalderivate soll den Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer
Aktien nur insoweit zustehen, als die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet
ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist in der vorgeschlagenen Ermächtigung ausgeschlossen. Andernfalls wäre
der Einsatz der in der vorgeschlagenen Ermächtigung vorgesehenen Eigenkapitalderivate im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien
nicht möglich und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.
Durch die zuvor beschriebenen Festlegungen wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von
Eigenkapitalderivaten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt
bzw. zahlt, erleiden die an den Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionäre insbesondere keinen wesentlichen wertmäßigen
Nachteil. Die Stellung der Aktionäre entspricht im Wesentlichen ihrer Stellung beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem
nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Eigenkapitalderivate
und die Anforderungen für die zu liefernden Aktien stellen sicher, dass auch bei diesem Erwerbsweg der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Aktionäre gewahrt ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass ein Anspruch der Aktionäre, die vorgenannten Derivatgeschäfte
mit der Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen ist.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts für
sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten
einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten berichten.
Für die aufgrund von Eigenkapitalderivaten erworbenen Aktien gelten dieselben Verwendungsermächtigungen wie zu Tagesordnungspunkt
9. Die vorstehenden Ausführungen zur Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre gelten entsprechend.
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