OTS: vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. / Gut gelaunt im ...

12.02.26 10:50 Uhr

Gut gelaunt im Fasching bei der Arbeit - unter Berücksichtigung des

Rechtsrahmens / Brossardt: "Gute betriebsinterne Regelungen zu

Wer­bung

Arbeitszeit und Kostümierung"

München (ots) - Der bunte und fröhliche Abschluss des Faschings steht bevor. Auf

zahlreichen Veranstaltungen auch in Bayern wird getanzt, gesungen und gefeiert.

Um gesetzliche Feiertage handelt es sich aber nicht. Das bedeutet, dass auch in

der Hochphase der närrischen Saison alle arbeitsrechtlichen Regelungen wirksam

sind. Das betont die die vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

Wer­bung

"Es ist jedem freigestellt, sich in den bayerischen Faschingsschulferien Urlaub

zu nehmen, wenn die betrieblichen Bedingungen dies zulassen. Aber Rosenmontag,

Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind rein rechtlich reguläre Arbeitstage,

damit gilt das Arbeitsrecht uneingeschränkt. Ob die offizielle Arbeitszeit am

Faschingsdienstag mittags endet, wird in den Betrieben individuell geregelt.

Viele Unternehmen in Bayern haben dafür gute Lösungen gefunden und stellen ihren

Wer­bung

Mitarbeitenden frei, die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag zu beenden. Wer

am kommenden Dienstag insgesamt frei haben will, um sich ins Faschingsgeschehen

zu stürzen, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag Urlaub

beantragen. Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip ", erklärt vbw

Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

In vielen Unternehmen ist es seit vielen Jahren gelebte und geliebte Tradition,

dass Arbeitnehmer verkleidet zum Dienst erscheinen. Auch das wird

betriebsindividuell geregelt, wobei natürlich die notwendige Arbeitssicherheit

eine wichtige Rolle spielt. Der Arbeitgeber kann allerdings auch an Fasching

verlangen, dass seine Mitarbeitenden, beispielsweise bei Kundenterminen,

branchenübliche, offizielle Kleidung tragen. Vorsicht ist bei Alkohol geboten.

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Belegschaft und kann

selbst schadenersatzpflichtig werden. Er kann daher zum Beispiel ein

vollständiges Alkoholverbot im Betrieb während der Arbeitszeit aussprechen.

Pressekontakt:

Antje Zientek, Tel. +49 (0)89-551 78-276, E-Mail:

mailto:antje.zientek@vbw-bayern.de

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/58439/6215526

OTS: vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.