Was passiert mit dem Kinderdepot, wenn das Kind volljährig wird?

Das Kinderdepot wächst oft über Jahre hinweg still vor sich hin. Doch mit der Volljährigkeit endet der elterliche Zugriff. Was passiert dann?
• Das Depot gehört juristisch ab Beginn dem Kind
• Erträge werden dem Kind steuerlich zugerechnet
• Ein Depot kann als Vermögen angerechnet werden und Förderungen wie BAföG reduzieren oder verhindern
Mit 18 wechselt die Kontrolle automatisch
Viele Eltern beginnen früh damit, für ihre Kinder Kapital aufzubauen. Ein sogenanntes Kinder- oder auch Junior-Depot bietet dafür eine einfache und langfristige Lösung. Rechtlich gehört das angesparte Vermögen dem Kind von Beginn an. Die Eltern agieren lediglich als gesetzliche Vertreter, so ein Artikel des Handelsblatts.
Mit dem 18. Geburtstag endet diese Vertretung. Ab diesem Moment ist die Depotinhaberin oder der Depotinhaber voll geschäftsfähig und allein berechtigt, über das Konto zu verfügen. Der Bankenverband weist darauf hin, dass Eltern ab diesem Zeitpunkt keine Auskünfte mehr erhalten und keine Transaktionen mehr durchführen dürfen, sofern keine Vollmacht vorliegt.
Legitimation und neue Zugänge
In der Praxis erhalten viele Jugendliche vor dem 18. Geburtstag ein Schreiben von der Bank. Darin werden sie aufgefordert, ihre Identität zu bestätigen. Dies geschieht über das PostIdent- oder VideoIdent-Verfahren. Erst nach erfolgreicher Legitimation werden neue Zugangsdaten zur Verfügung gestellt. Bei einigen Banken muss zusätzlich ein neuer Depotvertrag unterschrieben werden, da sich der Vertragspartner wechselt - künftig ist es das Kind selbst, so die Deutsche Presse-Agentur. Es empfiehlt sich, im Vorfeld Kontakt aufzunehmen, um mögliche Verzögerungen oder Komplikationen zu vermeiden.
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Vollmacht als Option für weitere Mitwirkung
Für Eltern, die weiterhin Zugang behalten oder unterstützend tätig sein möchten, besteht die Möglichkeit, sich vom Kind eine Vollmacht erteilen zu lassen. Diese wird laut Bankenverband schriftlich verfasst, von beiden Seiten unterschrieben und bei der Bank hinterlegt. Voraussetzung ist auch hier eine Legitimation der bevollmächtigten Person. Eine solche Vollmacht ist jederzeit widerrufbar.
Steuerliche Aspekte und Eigentumsverhältnisse
Auch steuerlich ist das Kinderdepot dem Kind zuzurechnen. Bereits vor dem 18. Geburtstag gehören die Erträge rechtlich dem Kind. Das Depot stellt eine unwiderrufliche Schenkung dar. Kapitalerträge, etwa durch Zinsen oder Dividenden, werden daher steuerlich beim Kind erfasst. Das Handelsblatt verweist auf den geltenden Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr. Hinzu kommt der allgemeine steuerliche Grundfreibetrag, der bei rund 12.096 Euro liegt. Liegen die Erträge unterhalb dieser Grenze, fällt keine Einkommensteuer an. Zusätzliche Einzahlungen der Eltern nach dem 18. Geburtstag können als neue Schenkung gewertet werden und sollten deshalb bei größeren Summen auf den Schenkungsfreibetrag geprüft werden.
Sozialleistungen und Versicherungsgrenzen
Ein gefülltes Depot kann sich auf Ansprüche bei Sozialleistungen auswirken. Beim BAföG zählt das Depotvermögen vollständig zum Vermögen des Kindes. Wird die Freigrenze von derzeit rund 15.000 Euro überschritten, kann sich dies negativ auf die Höhe der Förderung auswirken oder zum Ausschluss führen, so Steuertipps.de.
Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung kann das Depot eine Rolle spielen. Wer familienversichert bleiben möchte, darf nur ein bestimmtes Einkommen erzielen. Kapitalerträge fließen in diese Berechnung mit ein. Wird die monatliche Grenze von etwa 556 Euro überschritten, endet die Familienversicherungspflicht, so Lohnsteuerkompakt.
Redaktion finanzen.net
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