2022: Diese Änderungen erwarten Minijobber nächstes Jahr

In Deutschland gehen rund sieben Millionen Menschen einer geringfügigen Beschäftigung nach. Doch diese Berufsgruppe erwartet im kommenden Jahr nun einige wichtige Änderungen.
Eine geringfügige Tätigkeit
Ob zur Finanzierung des Studiums, um die Haushaltskasse zu füllen oder eben einfach zum Aufbessern des Gehaltes - in Deutschland zählen rund sieben Millionen Menschen zur Berufsgruppe der geringfügig Beschäftigten. Doch als Minijobber hat man ebenfalls einige wichtige Dinge zu beachten, denn mit dem Job gehen wie bei einer Anstellung viele Rechte und Pflichten einher. Nun wurde am 31. Mai 2021 das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, wodurch es ab dem 1. Januar 2022 zusätzliche Änderungen für kurzfristige Minijobs geben wird.
Änderungen für 2022
Minijobs sind für viele Arbeitnehmer besonders attraktiv, da sie nicht nur sozialversicherungsfrei sind, sondern auch nicht kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sodass für Minijobber keine Kosten für diese Versicherungen anfallen. Doch mit der Gesetzesänderung müssen Arbeitgeber künftig angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Die Entscheidung, wie genau die Angabe der Art der Krankenversicherung bei der Meldung zur Minijob-Zentrale ausgestaltet sein wird, steht noch aus.
Zusätzlich soll auch der Informationsfluss zwischen Arbeitgebern und der Minijob-Zentrale detaillierter vonstatten gehen, denn ab dem Jahr 2022 sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten. Die Meldung soll dann Informationen über weitere kurzfristige Beschäftigungen enthalten und dem Arbeitgeber darüber hinaus mitteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe bereits andere kurzfristige Beschäftigungen bestehen. Der Informationsaustausch soll auf elektronischem Weg in Form eines Datensatzes erfolgen.
Redaktion finanzen.net
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