Preis zzgl. Pfand

Undurchsichtigkeit bei Pfandpreisen könnte der Vergangenheit angehören

23.01.20 10:43 Uhr

Undurchsichtigkeit bei Pfandpreisen könnte der Vergangenheit angehören | finanzen.net

Ein Urteil des Landgerichts Essen könnte dem Rechnen beim Getränkekauf mit Pfandflaschen ein Ende bereitet haben. Das Gericht urteilte, der Pfandpreis gehöre zum Gesamtbetrag des Produktes und müsse demnach auch vom Händler im Gesamten angegeben werden.

Preisangabe "zzgl. Pfand" stiftet regelmäßig Verwirrung

Wer im Supermarkt regelmäßig Getränke einkauft, dem fällt auf, dass der angegebene Preis auf dem Preisschild und der zu zahlende Kaufpreis nicht übereinstimmen. Denn Discounter deklarieren am jeweiligen Preisschild einzig den Verkaufspreis ohne Pfand, der Pfandbetrag für alle Einweg- beziehungsweise Mehrwegflaschen wird gesondert angegeben, so liest der Verbraucher stets "zzgl. Pfand =".

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Die Supermärkte gehen so vor, nicht weil sie etwa die Kunden täuschen wollen, sondern weil es gesetzlich vorgeschrieben wird. So müssen die jeweiligen Preise stets separat angegeben werden.

Diese Regelung steht im Zusammenhang mit einem von der EU 1998 verabschiedeten Beschluss, der besagt, Pfandgeld sei ein sonstiger Preisbestandteil, er diene dem Supermarkt als Rückgabesicherheit und stehe daher nicht in Zusammenhang mit dem eigentlich zu zahlenden Preis.

Diese Verordnung sorgt bei Kunden häufig für Ungewissheit, denn nicht selten wird davon ausgegangen, dass der beschilderte Preis den gesamten zu zahlenden Preis darstellt.

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h2> Das Landgericht Essen urteilt zugunsten der Verbraucherin

Wenn Händler in der Vergangenheit dieses Gesetz missachteten, folgten stets Abmahnungen durch den Gesetzgeber. Doch ein vom Landgericht Essen beurteilter Fall aus August des vergangenen Jahrs könnte sich als Lösung des Pfanddilemmas herausstellen.

In einem Werbeprospekt eines Discounters wurde Mineralwasser für 79 Cent beworben, woraufhin eine Kundin den Händler verklagte, da sie den Hinweis "zzgl. Pfand = 0,25 Euro" erst im Laden vorfand und somit der zu zahlende Betrag bei 1,04 Euro lag.

Das Landgericht Essen gab der Kundin vor Gericht recht, denn Pfand müsse als Bestandteil des Gesamtpreises im Prospekt angegeben werden.

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Das Urteil lautete letztendlich 178,50 Euro plus Zinsen Schadensersatzzahlungen an die Kundin, zudem müsse in Zukunft der Pfandpreis bei Werbung inkludiert werden.

"Entscheidend für die Verkehrsauffassung ist vielmehr, dass der Verbraucher den Pfandbetrag bei jedem Einkauf aufs Neue entrichten oder durch eine entsprechende Leergutrückgabe […] belegen muss, dass er also nicht nur für das Getränk, sondern auch für die Verpackung stets erneut zu zahlen oder eine wirtschaftlich gleichstehende Leistung aufzubringen hat. […] Danach ist Pfand ein unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises […]", liest sich das Urteil des Gerichts.

h2> Bundeswirtschaftsministerium geht möglicher Gesetzesänderung nach

Dieses Urteil stiftete unter den Händlern mehr Verwirrung als Klarheit. Aldi, REWE und Co. wissen nun nicht, wonach sie sich künftig zu richten haben. Dadurch wurde folglich das Bundeswirtschaftsministerium alarmiert, welches nun einer Prüfung und Überarbeitung des veralteten Gesetzes nachgehe, wie die Lebensmittel Zeitung berichtet.

Sollte es zu einer Gesetzesanpassung kommen, wird es Supermärkten in Zukunft erlaubt sein, den Gesamtpreis der Ware mit und ohne Pfand auf dem Preisschild anzugeben. Im Umkehrschluss kann der Kunde ohne große Rechnerei den zu zahlenden Preis eruieren.

Henry Ely / Redaktion finanzen.net

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