Private Finanzen

Steuern, Renten, Versicherungen: Was sich 2010 alles ändert

04.01.10 06:00 Uhr

Zum Jahreswechsel treten wichtige Änderungen in Kraft. Was Sie künftig in Sachen Steuern, Renten, Recht, Versicherungen und Sozialabgaben beachten müssen.

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Alle Jahre wieder – was wäre der Jahresanfang ohne neue gesetzliche Regelungen? 2010 kommt vor allem eine ganze Reihe neuer steuerlicher Entlastungen, die sich sofort im Geldbeutel bemerkbar machen. Zudem gibt es mehr Kindergeld, und die Sätze bei der Pflege steigen. Allerdings gehen – wie jedes Jahr – auch die Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung nach oben. Was das neue Jahr insgesamt an wichtigen Änderungen mit sich bringt.

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Der Grundfreibetrag beim Fiskus steigt für Singles von 7834 auf 8004 Euro im Jahr, für gemeinsam veranlagte Ehepaare von 15 669 auf 16 009 Euro. Damit reduziert sich die Steuerbelastung und die „kalte Progression“ wird abgemildert.

Kranken- und Pflegeversicherung sind künftig in (fast) voller Höhe absetzbar. Die Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge, die erstmals 2010 greift, kostet rund 14 Milliarden im Jahr. Damit wirken sich sämtliche Eigenbeiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, die der Basisversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, sowie ein etwaiger Zusatzbetrag steuermindernd aus.

Das Gleiche gilt für die Pflegepflichtversicherung. Nicht absetzbar sind jedoch Wahl- und Zusatztarife sowie Zusatzversicherungen für Chefarzt, Einzelzimmer im Krankenhaus, zusätzlichen Zahnschutz oder sonstige Sonderleistungen. Außerdem werden bei gesetzlich Krankenversicherten pauschal vier Prozent fürs Krankengeld abgezogen. Die Entlastung wirkt bereits ab Januar, da sie in die Lohnsteuerberechnung einfließt. Privatversicherte können Beiträge bis zur Höhe des Basistarifs geltend machen – und das nicht nur für sich, sondern auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Die Beiträge werden aufgeteilt in einen begünstigt abzugsfähigen Anteil für die Basisabsicherung und einen darüber hinausgehenden, nicht begünstigten Anteil. Die Aufteilung nehmen die Versicherungsunternehmen vor. Sie stellen auch entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Arbeitgeber aus, damit dieser die Beiträge bei der Lohnsteuer entsprechend berücksichtigen kann. Im Rahmen der Steuererklärung prüft der Fiskus ­automatisch, ob die alte oder die neue Regelung günstiger ist.

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Sonstige Vorsorgeaufwendungen Auch hier gibt’s neue Höchstgrenzen: Für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die bisher als Sonderausgaben anerkannt wurden, steigt die Jahreshöchstgrenze der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen um 400 Euro: Arbeitnehmer, Beamte, Pensionäre, Rentner sowie mitversicherte, nicht berufstätige Partner können neben den Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung 1900 Euro absetzen. Selbstständige, die ihre Krankenversicherung allein zahlen, sogar 2800 Euro pro Jahr. Jedoch: Nur wenn die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung unter diesen Limits liegen, dürfen Beiträge für Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitnehmerrechtsschutzversicherung sowie nicht begünstigte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur jeweiligen Höchstgrenze abgesetzt werden. Andernfalls fallen sie unter den Tisch.


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Neue Steuerklasse IV Faktor Zusätzlich zu den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV können berufstätige Ehepaare jetzt auch die Steuerklasse IV Faktor wählen. Die Steuerlast wird dabei mittels eines individuell ermittelten Faktors berechnet. Damit werden bei jedem Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen – Grundfreibetrag und Vorsorgepauschale – schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Splittingvorteil kommt so bereits während des Jahres zur Geltung und verhilft dem weniger verdienenden Partner zu mehr Netto. Der mehr Verdienende muss dagegen schon unterm Jahr mehr zahlen. Die Steuerklasse IV Faktor kann gegen Vorlage beider Steuerkarten beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

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Vorsorgepauschale Ab 2010 wird anders als bisher bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse V eine Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bislang erhielt in der Steuerklassenkombination III/V nur der Ehegatte die Vorsorgepauschale, der die Steuerklasse III hatte.

Unterstützung von Angehörigen Hier steigen die absetzbaren Beiträge ebenfalls. Wer einen bedürftigen Angehörigen oder Lebensgefährten finanziell unterstützt, darf für diese Zahlungen bis zu 8004 Euro pro unterstützter Person und Jahr absetzen. Zusätzlich können die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge für die betreffende(n) Person(en) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Sozialversicherungsbeiträge Alle Jahre wieder steigen die Beitragsbemessungsgrenzen – auch 2010. So bleiben in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung die Beitragssätze zwar unverändert, dafür steigt jedoch das beitragspflichtige Bruttoeinkommen um 75 Euro auf 3750 Euro im Monat (45 000 Euro im Jahr). Die Versicherungspflichtgrenze – also die Grenze, bis zu der Arbeitnehmer zwingend Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein müssen – steigt ebenfalls – auf 4162,50 Euro im Monat (49 950 Euro/Jahr). Bisher lag sie bei 4050 Euro (48 600 Euro/Jahr). Dagegen bleibt es vorerst noch bei der seit der Gesundheitsreform geltenden Regelung, dass vor dem Wechsel in eine private Krankenversicherung diese Grenze mindestens drei Jahre lang überschritten sein muss. Die Bundesregierung erwägt jedoch, zur früheren Regelung zurückzukehren. Danach könnte bereits wechseln, wer nur ein Jahr lang mehr verdient.

Renten-/AL-Versicherung In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze um je 100 Euro pro Monat auf 5500 Euro im Westen und auf 4650 Euro im Osten. Die Jahreswerte steigen auf 66 000 Euro beziehungsweise 55 800 Euro. Für knappschaftlich Rentenversicherte klettert die Beitragsbemessungsgrenze im Westen um 250 Euro auf 6800 Euro, im Osten um 100 Euro auf 5700 Euro. Der Beitragssatz von 19,9 Prozent, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig zahlen, bleibt.

Altersvorsorge Die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, die Basisrente und für Versorgungswerke steigt um zwei Prozent auf 70 Prozent. Bezogen auf die Höchstgrenze von 20 000 Euro (Singles) beziehungsweise 40 000 Euro (Ehepaare) mindern damit Eigenbeiträge bis zu 14 000 Euro beziehungsweise bis zu 28 000 Euro die Steuer. Bis 2025 steigt der absetzbare Steueranteil auf 100 Prozent. Zugleich sinkt für gesetzliche Renten, die erstmals im kommenden Jahr ausgezahlt werden, der steuerfreie Anteil um zwei Prozentpunkte auf 40 Prozent, damit unterliegen vom kommenden Jahr an 60 Prozent der Bezüge der Besteuerung. Dies gilt auch für neue Basisrenten.

Rürup-/Basisrenten Wer mit einer Rürup- oder Basisrente seine Altersvorsorge aufbessern will, sollte da­rauf achten, dass der neue Vertrag von der BaFin zertifiziert ist. Ohne BaFin-Zertifizierung entfällt vom kommenden Jahr an die steuerliche Förderung über den Sonderausgaben­abzug. Das Gleiche gilt auch für bestehende Verträge. Die Zertifizierung sagt jedoch nichts über die Qualität des Vertrags aus und ist auch kein Gütesiegel, sondern garantiert wie bei den Riester-Produkten nur die steuerliche Absetzbarkeit.

Wohn-Riester

Wohn-Riester Wer für Kauf oder Bau einer selbst genutzten Immobilie angespartes Kapital seines Riester-Vertrags einsetzen will, muss darin nicht mehr mindestens 10 000 Euro stecken haben. Um weiter Riester-Förderung zu bekommen, dürfen jetzt auch geringere Beträge als Eigenkapital verwendet werden.

Pflegepflichtversicherung Die Leistungen sowohl in der häuslichen als auch in der stationären Pflege erhöhen sich. In jeder der drei Pflegestufen gibt es pro Monat zehn Euro mehr. Wird die Pflege von einer Fachkraft und nicht von einem Angehörigen erbracht, haben Pflegebedürftige in Stufe 1 Anspruch auf 440 Euro im Monat, in Stufe 2 auf 1040 Euro und in Stufe 3 auf 1510 Euro. Die Pflegekasse zahlt entweder die festgelegten Anteile für Sachleistungen zu Hause oder für teilstationäre Tages- und Nachtpflege.

Muss ein Pflegebedürftiger vorübergehend in einer stationären Kurzzeitpflege betreut werden – etwa weil die Pflegeperson krank oder wegen Urlaubs verhindert ist –, übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu 1510 Euro. Dieselbe Summe zahlt sie, wenn eine vollstationäre Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung erforderlich ist. In Härtefällen gibt es sogar 1825 Euro. Die nächste Erhöhung der Pflegekosten und -leistungen folgt im Jahr 2012.

Pflegeheime Eine Pflegeeinrichtung muss Interessenten künftig bereits vor dem Vertragsabschluss schriftlich über ihr Leistungs­angebot sowie über die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung informieren. Vertragsnehmer haben das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Vertrag beim Abschluss nicht schriftlich vorliegt oder wenn die Kundeninformationen unverständlich abgefasst sind. Zudem können sie den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen kündigen und aus dem Heim ausziehen. Bestehende Verträge müssen bis spätestens 30. April 2010 den neuen Regelungen genügen.

Erbrecht Zum Jahresanfang tritt das neue Erbrecht in Kraft. So kann ein Erblasser testamentarisch verfügen, dass ein Angehöriger oder naher Verwandter vom Erbe ausgeschlossen wird und keinen Pflichtanteil erhält, wenn dieser wegen einer Straftat mindestens zu einer Haftstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist. Zudem gibt es günstigere Stundungsregeln für die Auszahlung des Pflichtteils. So soll verhindert werden, dass Immobilien oder Unternehmen zwangsweise verkauft oder hohe Schulden aufgenommen werden müssen. Neu ist auch, dass Schenkungen für die Berechnung des Pflichtteils nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteilig – bezogen auf einen Zeitraum von zehn Jahren – angerechnet werden. Auch können Kinder oder Enkel, die Eltern oder Großeltern gepflegt haben, einen höheren Erbteil erhalten, unabhängig davon, ob sie während der Pflege berufstätig waren oder nicht. Bisher mussten sie dafür den Beruf aufgegeben und sich völlig der Pflege gewidmet haben.

Erbschaftsteuer So schnell wurde ein Gesetz schon lang nicht mehr geändert. Kaum unter Dach und Fach, soll jetzt beim Erbschaftsteuerrecht nachgebessert werden. Für Geschwister, Nichten, Neffen und sonstige entfernte Verwandte, die in der Steuerklasse II zusammengefasst sind, werden die hohen Steuersätze abgemildert. Dabei kamen sie bei der Reform vor einem Jahr schon in den Genuss höherer Freibeträge. Künftig gilt zudem: Bei einer Erbschaft bis zu 75 000 Euro halbiert sich der Steuersatz von 30 auf 15 Prozent. Ein Erbe bis zu 300 000 Euro wird statt mit 30 mit 20 Prozent besteuert, Erbschaften bis zu 600 000 Euro unterliegen künftig zu 25 statt zu 30 Prozent der Steuer, bei Erbschaften bis sechs Millionen Euro bleibt es beim Satz von 30 Prozent, Erbschaften bis 13 Millionen Euro werden statt mit 50 mit 35 Prozent besteuert, solche bis 26 Millionen mit 40 statt mit 50 Prozent, und bei noch höheren Erbschaften verlangt der Fiskus künftig 43 Prozent und nicht mehr 50 Prozent. Insgesamt können die so Begünstigten jährlich 370 Millionen Euro mehr behalten. Neues auch für Erben von Unternehmen: Die komplizierten Regeln zur Lohnsumme und zur Dauer der Unternehmensfortführung werden entschärft.

Finanzdienstleistungen Um Verbraucher besser vor unseriösen Finanzberatern zu schützen und eine höhere Beratungsqualität zu gewährleisten, muss der Verlauf einer Anlageberatung schriftlich festgehalten werden. Protokolliert werden muss: Anlass der Beratung, Informationen über persönliche Situation des Kunden sowie Anlageziele, vom Berater vorgeschlagene Anlageprodukte und die Gründe dafür, Gesprächsverlauf und -dauer. Der Kunde erhält eine Abschrift des Protokolls. Er sollte ­diese umgehend prüfen und Unrichtiges schriftlich beanstanden.

Energieeinsparung Neubauten und – bei einem umfassenden Umbau – auch bestehende Gebäude müssen mit intelligenten Ablesegeräten für Strom und Gas ausgerüstet werden. Mithilfe dieser Smart Meter genannten Zähler kann der Strom- und Gasverbrauch aus der Ferne elektronisch abgelesen und im Detail analysiert werden. So lassen sich die Energiekosten einzelner Geräte auf Euro und Cent beziffern. Haushalte, die diesen Service nutzen wollen, können sich die Zähler auch gegen eine monatliche Gebühr einbauen lassen.

EU-Effizienzvorgaben Ab 7.1.2010 dürfen neu gekaufte Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschaftsbetrieb oder Standby-Modus je nach Funktionsumfang höchstens ein bis zwei Watt verbrauchen. Wird auch in ausgeschaltetem Zustand Strom verbraucht, muss dieser Verbrauch unter einem Watt liegen.

Bildquellen: Wolfgang Kriegbaum, istock photo, Getty Images

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