Wertpapier (Wertpapier), das die Verpflichtung eines Wechselschuldners gegenüber einem Wechselgläubiger begründet, bei Fälligkeit Zahlung zu leisten. Der Wechsel ist ein abstraktes Orderpapier, d. h. die Forderung aus dem Wechsel ist unabhängig vom dem Wechsel zugrunde liegenden Handelsgeschäft und es ist an die im Wechsel explizit genannte Person (Ordervermerk) zu zahlen. Die strengen Haftungs- und Formvorschriften des Wechselrechts bedingen die starke Verbreitung dieses Zahlungsinstruments auch bei der Außenhandelsfinanzierung. Das Wechselrecht ist seit 1930 (Genfer Abkommen) weitgehend europaeinheitlich, so dass der deutsche Wechsel, der angelsächsische bill of exchange sowie das französische lettre de change die gleiche Wechselstrenge und damit Sicherheit bietet.
(1) Die Bezeichnung Wechsel (bill of exchange, lettre de change),
(2) die unbedingte Zahlungsanweisung (Betrag und Währung),
(3) der Name des Bezogenen, und damit des Wechselschuldners,
(4) die Verfallzeit (Datum oder Frist). Anm: Statt einem Fälligkeitstag kann der Vermerk "bei Sicht" angebracht werden (Sichtwechsel),
(5) Zahlungsort (Domizilstelle),
(6) Ordervermerk (Name des Wechselbegünstigten),
(7) Tag und Ort der Ausstellung und
(8) Unterschrift des Ausstellers.
Abb. W-1: Ablauf eines Wechselgeschäfts
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