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Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
14.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Your Family Entertainment AG
München
- ISIN DE000A161N14 -
Eindeutige Kennung des Ereignisses: RTV062025oHV
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
24. Juni 2025 um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)
im Hotel Le Méridien München, Bayerstraße 41, 80335 München,
stattfinden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024, des Lageberichts für die Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2024 sowie eines erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Handelsgesetzbuch (HGB)
Der Geschäftsbericht, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht zu den
Angaben nach § 289a HGB der Gesellschaft sind von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
https://www.yfe.tv/investor-relations/hauptversammlung/
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zugänglich und auch während der Hauptversammlung abrufbar. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen wird, da der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss bereits gebilligt hat und dieser damit festgestellt ist, keine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt
1 erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme
u. a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG
hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a HGB zugänglich zu machen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen
verkürzten Abschlusses und des Zwischenberichtes zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr
jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen
desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen.
Der Vergütungsbericht der Your Family Entertainment Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3
AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Nach § 120a Abs. 4 AktG ist der geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Das Votum der Hauptversammlung
über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Your Family Entertainment
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
Der Vergütungsbericht mit Prüfungsvermerk ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.yfe.tv/investor-relations/hauptversammlung/
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abrufbar.
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6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2025 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und zum Ausschluss des
Bezugsrechts und die entsprechende Satzungsänderung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Juni 2022 ursprünglich ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung
des Aufsichtsrates bis zum 27. Juni 2027 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.117.321
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Dieses Genehmigte Kapital 2022 beträgt nach teilweiser Ausschöpfung derzeit noch EUR
6.038.767. Um in Bezug auf das genehmigte Kapital der Gesellschaft zukünftig wieder eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten,
soll mit dem nachfolgenden Beschlussvorschlag ein weiteres genehmigtes Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
1. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Juni 2030 einmalig
oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 1.617.831,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu Stück 1.617.831
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
b) |
wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
|
c) |
wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von
Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt;
|
d) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen
würde.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die
Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
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2. |
§ 4 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz (7) ergänzt:
„(7) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Juni 2030 einmalig
oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 1.617.831,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu Stück 1.617.831
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
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a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
b) |
wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
|
c) |
wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von
Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt;
|
d) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen
würde.
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung der Ermächtigung vom 28. Juni 2022 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit möglichem
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die Änderung des Bedingten Kapitals 2022 und die entsprechende Satzungsänderung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Juni 2022 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
zum 27. Juni 2027 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen (nachstehend auch "Schuldverschreibungen")
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 25.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern der
Schuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis
zu insgesamt EUR 4.462.256,00 nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Ausweislich der Beschlussfassung wurde jedoch der Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die Schuldverschreibungen
mit Wandlungsrecht auf Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise u.a. auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen gegen
Barleistung ausgegeben werden und so ausgestattet sind, dass ihr Ausgabepreis ihren nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung
der dabei begründeten Wandlungsrechte und -pflichten auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Beim
Gebrauchmachen dieser Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts
aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wurde durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz
- ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023) geändert. Damit hat der Gesetzgeber
die Grenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss von bisher 10 % des Grundkapitals auf 20 % angehoben, um Kapitalmaßnahmen
zu erleichtern und Deutschland als Wirtschaftsstandort insbesondere für Wachstumsunternehmen attraktiver zu machen. Die Bestimmungen
zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gelten im Zusammenhang mit der Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen sinngemäß. Mit nachfolgendem Beschlussvorschlag sollen daher die Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen und das hierzu flankierend geschaffene Bedingte Kapital 2022 an die neue gesetzliche Regelung
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
1. |
Die Ermächtigung des Vorstands gemäß Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 28. Juni 2022 unter Tagesordnungspunkt 9, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2027 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen
(nachstehend auch "Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 25.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens
20 Jahren zu begehen und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 4.462.256,00 nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen
zu gewähren, wird in Ziff. 1 Satz 5 wie folgt geändert:
„Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf
die Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht auf Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise auszuschließen,
a) |
sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und so ausgestattet sind, dass ihr Ausgabepreis ihren
nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet; dies gilt
jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei begründeten Wandlungsrechte und -pflichten auszugebenden Aktien insgesamt
20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
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b) |
um den Inhabern von Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang
zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte zustünden;
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c) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.“
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2. |
Die übrigen Bestimmungen nach Ziff. 1 der Ermächtigung bleiben unberührt.
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3. |
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 4.462.256,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 4.462.256 neuen auf den Namen lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen,
die gemäß der Ermächtigung vom 28. Juni 2022 mit Aktualisierung vom 24. Juni 2025 begeben werden. Die Bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 28. Juni 2022 mit Aktualisierung vom 24. Juni 2025 bis zum 27. Juni 2027 begeben werden, von ihrem Wandlungsrecht
Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten
oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.
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4. |
§ 4 Abs. (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(6) |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.462.256,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 4.462.256 neuen auf den Namen lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Juni 2022 mit Aktualisierung
vom 24. Juni 2025 bis zum 27. Juni 2027 begeben werden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus
solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von
Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.“
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 11 der Satzung der Gesellschaft
Um dem Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Sitzungen, deren Einberufung und seiner Beschlussfassungen
mehr Flexibilität zu gewähren, sollen die relevanten Satzungsregelungen geändert werden, insbesondere sollen die Nutzung moderner
Kommunikationsmittel zweifelsfrei ermöglich sowie die formalen Anforderungen an die Einberufung und die Beschlussfassung erleichtert
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) |
§ 11 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„(1) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats - im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter - beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats
ein. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder mit Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrats können Sitzungen auch in Form einer
Telefonkonferenz oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder
telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden. Die Einberufung
hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher
(einschließlich elektronischer) Kommunikationsmittel zu erfolgen. Mit der Einberufung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung
mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bis auf zwei Tage abgekürzt werden. Die gesetzliche Berechtigung
zur Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats durch andere Organe oder Organmitglieder bleibt unberührt.“
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b) |
§ 11 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„(3) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Im Falle einer Sitzung in Form einer Telefonkonferenz
oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) oder bei telefonischer Zuschaltung einzelner
Aufsichtsratsmitglieder oder Zuschaltung einzelner Aufsichtsratsmitglieder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere
Videoübertragung) kann die Beschlussfassung auch im Wege der Telefonkonferenz oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel
(insbesondere Videokonferenz) erfolgen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleitet, er bestimmt die
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen schriftlich,
mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher (einschließlich elektronischer) Kommunikationsmittel
sowie in Kombination der vorgenannten Formen, einschließlich im Umlaufverfahren, und in Kombination mit einer Beschlussfassung
in einer Sitzung zulässig, wenn sie der Vorsitzende anordnet und kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden
bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern
zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend.“
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TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 18 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft
nur die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Anmeldestelle mindestens sechs Tage, den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, vor der Hauptversammlung,
d. h. bis zum 17. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugeht:
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Your Family Entertainment Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 889 6906 66 E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
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Anmeldungen, die - gleich aus welchem Grund - erst nach dem 17. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen, können aus rechtlichen
Gründen leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Aus technischen Gründen werden im Zeitraum zwischen dem 18. Juni 2025, 00:00 Uhr (MESZ), und dem 24. Juni 2025,
24:00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, also dem Stand nach der letzten
Umschreibung am 17. Juni 2025.
Ein Formular zur Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 3. Juni 2025, 00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung übersandt. Es ist auch im Internet unter
https://www.yfe.tv/investor-relations/hauptversammlung/
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abrufbar und wird Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung und ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen.
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2. |
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine ordnungsgemäße
Anmeldung sowie die Eintragung im Aktienregister zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach
den vorstehenden Bestimmungen unter Abschnitt 1. erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so ist die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Sofern die Vollmacht nicht einer von § 135 AktG erfassten Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin,
dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt,
weil diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich
in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung
ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich
auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit
keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können weder
im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und das Vollmacht- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können darüber hinaus auf einem der folgenden Wege übermittelt werden:
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Your Family Entertainment Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 889 6906 66 E-Mail: yfe@linkmarketservices.eu
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Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sollen
der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens
zum Ablauf des 23. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Darüber hinaus bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in der Hauptversammlung
erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung
des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht und ggf. von Weisungen verwendet werden kann, liegt dem Einladungsschreiben
bei und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.yfe.tv/investor-relations/hauptversammlung/
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zum Download zur Verfügung.
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3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a) |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich
oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen muss
daher der Gesellschaft spätestens bis zum 24. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt. Das Ergänzungsverlangen ist an folgende Adresse zu richten:
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Your Family Entertainment Aktiengesellschaft Vorstand Türkenstraße 87 80799 München Deutschland E-Mail: ir@yfe.tv (qualifizierte elektronische Signatur)
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Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist auf die Fristberechnung entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
im Internet unter
https://www.yfe.tv/investor-relations/hauptversammlung/
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bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten
zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d. h. spätestens bis zum 9. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
an folgende Adresse zu richten:
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Your Family Entertainment Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 889 6906 66 E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter der Internetadresse
https://www.yfe.tv/investor-relations/hauptversammlung/
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veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG auch für Wahlvorschläge sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet
werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch
dann nicht zugänglich zu machen, wenn dieser nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person
enthält.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 19 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter dazu ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu zu bestimmen.
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4. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in Stück 15.313.196 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen
also 15.313.196 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung Stück 11.500 eigene Aktien.
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5. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG) sowie die Informationen
nach § 124a AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.yfe.tv/investor-relations/hauptversammlung/
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zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
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6. |
Informationen zum Datenschutz
Zur Durchführung der Hauptversammlung und um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen, verarbeitet die Gesellschaft personenbezogenen Daten. Darüber hinaus werden diese Daten für damit in Zusammenhang
stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z. B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet.
Die Your Family Entertainment Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen
Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie unter dem folgenden Link:
https://www.yfe.tv/investor-relations/hauptversammlung/
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München, im Mai 2025
Your Family Entertainment Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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14.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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