Privatinsolvenz beendet: So erfahren Schuldner vom Verfahrensende

Am Ende einer Privatinsolvenz fragen sich viele: Erfahre ich, wenn das Verfahren vorbei ist? Gerichtsbeschlüsse zur Aufhebung und Restschuldbefreiung werden öffentlich bekannt gemacht - meist online. Eine persönliche Benachrichtigung gibt es nicht, und Einträge können noch Jahre in Auskunfteien stehen.
Ende des Insolvenzverfahrens: Gerichtsbeschluss und öffentliche Bekanntmachung
Das Ende einer Privatinsolvenz markiert für viele Betroffene den Beginn eines schuldenfreien Abschnitts. Grundlage dafür ist Paragraph 200 der Insolvenzordnung, welcher regelt, dass das Insolvenzgericht das Verfahren nach der Schlussverteilung durch einen formellen Beschluss aufhebt. Dieser Beschluss enthält auch den Grund der Beendigung und wird öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt unter anderem über das offizielle Portal insolvenzbekanntmachungen.de, wie es die Industrie- und Handelskammer Regensburg beschreibt. Erst im Anschluss kann in einem gesonderten Schritt die Entscheidung über die Restschuldbefreiung folgen.
Restschuldbefreiung: Entscheidung und Mitteilung
Die Restschuldbefreiung ist der entscheidende Schritt, mit dem Schuldner endgültig von ihren verbliebenen Verbindlichkeiten befreit werden. Nach Paragraph 300 der Insolvenzordnung entscheidet das Insolvenzgericht darüber entweder nach Ablauf der Abtretungsfrist oder in bestimmten Fällen auch vorzeitig. Der entsprechende Beschluss wird gemäß Paragraph 300 Absatz 4 ebenfalls öffentlich bekannt gemacht und ist damit für jedermann einsehbar. Nach Angaben der Verbraucherzentrale ist diese Veröffentlichung ein fester Bestandteil des Verfahrens und dient der rechtlichen Transparenz.
Wer informiert wird - und wie lange die Daten sichtbar sind
Die öffentliche Bekanntmachung eines Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsbeschlusses erfolgt nach Paragraph 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) zunächst für eine begrenzte Zeit in frei zugänglicher Form. Danach sind die Informationen nur noch eingeschränkt suchbar. Gläubiger und andere Verfahrensbeteiligte erhalten den Beschluss zusätzlich direkt vom Gericht zugestellt. Eine persönliche Mitteilung an unbeteiligte Dritte ist hingegen nicht vorgesehen, wie die Industrie- und Handelskammer Regensburg erläutert.
Folgen für Auskunfteien und Bonität
Wirtschaftsauskunfteien dürfen Angaben zur Erteilung einer Restschuldbefreiung aus den öffentlichen Bekanntmachungen übernehmen und für Bonitätsbewertungen speichern. Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2018 ist eine Speicherung in der Regel für bis zu drei Jahre zulässig. Mit der Restschuldbefreiung werden die im Verfahren erfassten Altschulden zwar erlassen (§ 301 InsO), doch können die entsprechenden Einträge in diesem Zeitraum weiterhin bei Kreditentscheidungen, Mietanfragen oder anderen Bonitätsprüfungen berücksichtigt werden. Dies kann die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Schuldners auch nach dem Verfahrensende einschränken. Nach Ablauf der Speicherfrist besteht gemäß Datenschutz-Grundverordnung in der Regel ein Anspruch auf Löschung, sofern keine berechtigten Gründe für eine weitere Speicherung vorliegen. Dieses Recht soll den Neuanfang erleichtern und die Rückkehr in den regulären Wirtschaftsverkehr unterstützen.
Redaktion finanzen.net
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