Online-Shopping im Ausland: Wann drohen Extrakosten, Zoll & Co.

Tätigt man seine Online-Einkäufe im Ausland, sind gegebenenfalls Zollabgaben bei der Überführung der Sendung zu entrichten. Die Höhe der Abgaben ist dabei von verschiedenen Faktoren abhängig.
Statt direkt ins Geschäft zu gehen, wählen viele Menschen eine bequemere Alternative für ihre Einkäufe: Das Online-Shopping. Den größten Vorteil sehen die meisten Online-Shopper in der riesigen Auswahl an Waren, die im Internet für die Kunden verfügbar ist. Denn anders als beim Einkauf im Geschäft, ist man online nicht an irgendwelche Ortsgrenzen gebunden. So lassen sich Waren im Internet sogar aus Ländern außerhalb der EU bestellen; oft sogar zu einem günstigeren Preis als in Deutschland selbst. Was viele jedoch vergessen: Neben den Lieferkosten können auch Zollabgaben bei der Überführung der Waren in die Bundesrepublik fällig werden und das kann ziemlich teuer werden. Wir zeigen Ihnen, was Sie bei Bestellungen aus dem Ausland beachten müssen und wie sich die Höhe der zu entrichtenden Zollabgaben berechnet.
Bestellungen innerhalb der EU ohne Extrakosten
Grundsätzlich gilt: Wer Waren aus Ländern innerhalb der EU bestellt, muss in der Regel nicht mit Extrakosten rechnen. Jedoch gibt es einige wenige Regionen, die zwar offiziell zur EU gehören, aber kein Teil der Europäischen Zollregion sind. Dazu zählt beispielsweise auch die deutsche Insel Helgoland; hier kann es also sein, dass Bestellungen von dort zusätzliche Gebühren verursachen.
Sendungen mit Gesamtwert unter 22 Euro sind zollfrei
Bei Online-Einkäufen aus Ländern, die nicht zur Zollregion gehören, berechnet sich die Höhe der Einfuhrabgaben nach dem tatsächlichen Warenwert der Sendung. Dabei spielt jedoch nicht nur der Einkaufspreis der Ware eine Rolle, auch die Lieferungskosten werden für den Gesamtwert der Sendung beachtet.
Zölle werden nur erhoben, wenn dieser über 22 Euro liegt. Bestellt man also beispielsweise Schokolade aus Spanien für 20 Euro, können trotzdem Extrakosten anfallen, wenn das Porto den Differenzbetrag von zwei Euro übersteigt. Da Abgaben jedoch erst ab einer Höhe von 5 Euro verlangt werden, liegt der tatsächliche zoll- und steuerfreie Betrag in der Praxis sogar noch ein bisschen höher.
Die Befreiung von Einfuhrabgaben gilt nicht für alle Waren aus dem Ausland. So sind alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Eau de Toilettes sowie Tabak und Tabakwaren von dieser Regelung ausgeschlossen. Auch spezielle Kaffeesorten wie Röstkaffee, löslicher Kaffee und kaffeehaltige Waren ohne Verbrauchsteuer-Befreiung sind bei einem Warenwert von unter 22 Euro nicht von der Kaffeesteuer befreit.
Einfuhrumsatzsteuer für Waren zwischen 22 und 150 Euro
Liegt der tatsächliche Warenwert zwischen 22 und 150 Euro sind Bestellungen aus Drittländern mit Extrakosten verbunden. Zwar gelten Warensendungen mit diesem Wert in der Regel immer noch als zollfrei, jedoch werden in diesem Fall Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer - bei Warensendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Gütern wie Bier, Wein und Tabakwaren (5 Prozent) - erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach dem aktuellen Umsatzsteuersatz; aktuell werden Produkte aus Drittländern nach den Beschlüssen der Bundesregierung daher mit 16 Prozent besteuert. Bei manchen Waren greift der reduzierte Steuersatz von 5 Prozent; dazu gehören bestimmte Lebensmittel wie Fleisch oder Fisch, Bücher und Kunstgegenstände.
Zolltarif bestimmt Einfuhrabgaben für Waren über 150 Euro
Übersteigt der Warenwert 150 Euro sind Online-Einkäufe in Drittländern nicht mehr von Zollabgaben befreit. Die zu entrichtenden Einfuhrabgaben werden mit Hilfe des Zolltarifs berechnet; jede Abgabenart wie Tabak- oder Einfuhrumsatzsteuer wird einzeln betrachtet. Die Höhe der Abgaben hängt dabei nicht nur von dem Zollwert, sondern auch von der Art und Beschaffenheit der Produkte ab; geregelt werden diese in einer Zolltabelle. So wird Bekleidung aus Textilien beispielsweise mit 12 Prozent besteuert, Lederbekleidung dagegen nur mit 4 Prozent. Der Zollsatz für Handtaschen schwankt zwischen 3 und 9,7 Prozent, Gemälde, Bücher und Notebooks sind zollfrei. Auch PKWs und Quads sind mit 10 Prozent bewertet, Fahrräder sogar mit 15 Prozent. Für Mobiltelefone und Spielkonsolen sind keine Zollabgaben zu entrichten.
Was tun, wenn das Paket beim Zoll liegt?
Im Regelfall sollten alle Sendungen aus Drittländern vom Absender mit einer Zollinhaltserklärung auf der Außenseite des Pakets markiert werden. Diese gibt nähere Informationen über den Inhalt des Pakets und bestimmt den Zollwert. Grundsätzlich hat der Zoll bei Misstrauen auch das Recht, Sendungen zu öffnen. Nur wenn alles korrekt ist, kann das Paket an die Post weitergegeben werden, in allen anderen Fällen wird die Sendung beim örtlichen Zollamt eingelagert und Sie erhalten eine Benachrichtigung von der Deutschen Post. Ab diesem Zeitpunkt haben sie dann 14 Tage lang Zeit, die angefallenen Gebühren nachträglich zu entrichten. Grundsätzlich haben Sie dafür zwei Möglichkeiten: Entweder, Sie suchen das Zollamt persönlich auf, oder, Sie bevollmächtigen einen Vertreter bzw. die Deutsche Post dafür, die Sendung im Nachhinein korrekt zu verzollen. Leider wird dieser Service von der Post nicht kostenlos angeboten und zusätzlich zu den zu entrichtenden Zollabgaben verlangt.
Pauline Breitner / Redaktion finanzen.net
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