Unterhalt für Azubis: Wieviel müssen Eltern noch zahlen?

Nach § 1610 Abs. 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch sind Eltern dazu verpflichtet, ihrem Kind eine angemessene Erstausbildung zu ermöglichen. Was genau diese Pflicht beinhaltet, wissen die meisten jedoch nicht. Die wichtigsten Antworten rund um das Thema "Unterhalt für Azubis".
Haben volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist klar festgehalten, dass jedes Kind einen Anspruch auf eine schulische, sowie berufliche Ausbildung hat und dass die Eltern in der finanziellen Verpflichtung stehen, dies zu ermöglichen. Der Sachverhalt, dass Eltern den Lebensbedarf ihres Kindes sicherstellen müssen, endet dabei nicht mit der Volljährigkeit, sondern erst, wenn das Kind in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Der Unterhaltsanspruch kann also über die Volljährigkeit hinausgehen. Kann das Kind jedoch für sich selbst aufkommen, entfällt der Unterhaltsanspruch. Ein anderer Fall ist es bei körperlich oder geistig behinderten Kindern, denn sie haben, unabhängig von ihrem Alter, einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Was steht einem Auszubildenden zu?
Der Unterhaltsanspruch geht jedoch über die schulische Ausbildung hinaus und auch ein Auszubildender hat einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Bei der Errechnung des genauen Betrags werden die Ausbildungsvergütung und eine Ausbildungspauschale von 100 Euro angerechnet. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung entfällt dieser Anspruch auf Unterhalt jedoch, da Eltern verpflichtet sind, lediglich für die Dauer der ersten Berufsausbildung finanziell aufzukommen. Wechselt das Kind jedoch den Lehrberuf vor erfolgreichem Abschluss, stehen Eltern in der Pflicht, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen müssen die Eltern nur dann finanzieren, wenn die Tochter oder der Sohn den erlernten Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und zu einem Wechsel gewissermaßen gezwungen ist. Unterhaltspflicht besteht unter Umständen auch, wenn das Kind das Studium abgebrochen und danach eine Ausbildung begonnen hat.
Welche Zuschläge werden beim Unterhalt angerechnet?
Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes steigt die Höhe des zu zahlenden Unterhalts, zu dem die Eltern verpflichtet sind, jedoch wird dabei das Kindergeld in voller Höhe vom Unterhaltsbedarf abgezogen. Auch wenn dem Kind dann zahlenmäßig mehr Geld zusteht, als einem minderjährigen Kind, sinkt der tatsächlich zu zahlende Kindesunterhalt. Grund hierfür ist, dass die Eltern den Unterhalt um das Kindergeld kürzen können, jedoch müssen sie das erhaltene Kindergeld an das volljährige Kind weiterleiten. Auch der Erhalt von Bafög-Leistungen mindert die Ansprüche des Auszubildenden, da sie als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen sind. Hierbei beeinflusst die Höhe der Auszahlung die noch zu zahlende Unterhaltssumme.
Welcher Elternteil zahlt wie viel?
Beide Elternteile sind gesetzlich gleichermaßen unterhaltspflichtig und müssen sich die Unterhaltszahlung aufteilen. Doch nur, wenn beide das gleiche Einkommen haben, muss jeder Elternteil auch entsprechend die Hälfte zahlen. Ist dies nicht der Fall, wird die zu zahlende Unterhaltssumme anhand des unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts berechnet. Um diese Summe zu ermitteln, dürfen sowohl Vater als auch Mutter von ihrem Einkommen sogenannte "berufsbedingte Aufwendungen" abziehen. So können sie, ohne einen Nachweis anzubringen, fünf Prozent ihres Nettoeinkommens aus der Rechnung nehmen. Damit einem Unterhaltspflichtigen noch genügend Geld zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts übrig bleibt, existiert der sogenannte Selbstbehalt, den Unterhaltszahlende ebenfalls geltend machen können. Bei volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, gelten zwei unterschiedliche Regelungen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt der anzusetzende Eigenbedarf 880 Euro monatlich. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wird hingegen eine monatliche Summe von 1.080 Euro angesetzt. Leben unterhaltspflichtige Kinder nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, wird in der Regel ein Eigenbedarf von 1.300 Euro im Monat festgelegt.
Redaktion finanzen.net
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