Ein Bankkonto erben - das geht auch ohne Erbschein

Der Bundesgerichtshof kommt Erben zu Hilfe. Sie müssen für Bankkonten und Depots von Verstorbenen nicht zwingend einen Erbschein vorlegen.
von Stefan Rullkötter, Euro Magazin
Jährlich gibt es in Deutschland rund 800 000 Erbfälle. Im Schnitt werden Vermögen im Wert von 65 000 Euro übertragen. Die Abwicklung verursacht häufig viel Arbeit und hohe Kosten. Der Bundesgerichtshof (BGH) kommt Erben nun zu Hilfe. Sie müssen für Bankkonten und Depots von Verstorbenen nicht zwingend einen Erbschein vorlegen, um über die Guthaben verfügen zu können (Az. XI ZR 401/12).
Im konkreten Fall hatte die Sparkasse Gevelsberg auf die Vorlage des Erbscheins bestanden, obwohl die Erbin eines verstorbenen Bankkunden ein notarielles Testament vorgelegt hatte, aus dem die Erbfolge eindeutig hervorging. Die Sparkasse berief sich dagegen auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Erbin wären dadurch aber zusätzliche Kosten entstanden. Je höher die vererbte Summe, desto teurer wird der Erbschein: Hinterlässt der Verstorbene etwa ein Vermögen von 100 000 Euro, sind für die Erteilung 207 Euro fällig, bei 200 000 Euro Nachlasswert bereits 357 Euro.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat nun gegen diese Sparkassen-Klausel erfolgreich geklagt: Die Bank benachteilige damit Verbraucher unangemessen, weil sie auch dann den Erbschein verlangen könne, wenn das Erbrecht gar nicht zweifelhaft oder durch kostengünstigere Dokumente nachweisbar sei, urteilte der BGH. Doch der Richterspruch hat Grenzen: Befinden sich Immobilien im Nachlass, bleibt ein Erbschein auch in Zukunft unentbehrlich.
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