EQS-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2025 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

16.05.25 15:05 Uhr

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EQS-News: Alexanderwerk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2025 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

16.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Alexanderwerk AG Remscheid ISIN: DE000A37FTW0 / WKN: A37FTW EINLADUNG Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 26.06.2025, um 10:00 Uhr (MESZ) in der EventArena, Prešoverstr. 20, 42859 Remscheid, ein. I. TAGESORDNUNG
1.

Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG

Der Vorstand macht der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich:

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den festgestellten Jahresabschluss der Alexanderwerk AG zum 31. Dezember 2024;

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den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024;

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den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht;

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den Bericht des Aufsichtsrats und

-

den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.

Sämtliche vorgenannten Unterlagen können vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter

www.alexanderwerk.com

über den Menüpunkt „Investoren“ / „Finanzberichte“ eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.

Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 am 29. April 2025 gemäß §§171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Der Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 3.600.957,43 wird wie folgt verwendet:

Es wird eine Dividende in Höhe von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 3.600.000,00 ausgeschüttet. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 957,43 wird auf neue Rechnung vorgetragen.“

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, das heißt am 1. Juli 2025.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Herrn Bekim Bunjaku und Herr Dr. Thomas Paul wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. Die Entlastung des im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieds des Vorstands Herrn Andreas Ridder wird zurückgestellt.“

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Herrn Thomas Mariotti und Herrn Francisco Carlon Clemente wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. Die Entlastung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2024 wird zurückgestellt.“

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

a)

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 gewählt.“

b)

Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

 

„Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.“

Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 („CSRD“) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eine Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung vorsehen sollte und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

Über die vorstehenden Punkte 5 a) und 5 b) soll jeweils gesondert abgestimmt werden.

6.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Vertretung der Gesellschaft

Die Vertretungsregelung in § 8 der Satzung bedarf aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat der Anpassung, da die bisherige Regelung jeweils zwei Prokuristen bzw. Bevollmächtigte - im Rahmen der jeweiligen Vertretungsmacht - ermächtigt, ohne Mitwirkung eines Vorstandsmitglieds die Gesellschaft zu vertreten. Die Satzungsänderung soll sicherstellen, dass die Vertretung der Gesellschaft stets eine Mitwirkung eines Vorstandsmitglieds bedarf. Sie soll insbesondere die Gesamtvertretung eines Vorstandsmitglieds erleichtern und keine Beschränkung der Einzelvertretungsbefugnis eines Vorstandsmitgliedes darstellen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

„§ 8 der Satzung (Der Vorstand) wird wie folgt neu gefasst:

„Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein.““

Eine Vergleichsfassung der Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.alexanderwerk.com/

über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ veröffentlicht.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 20 Abs. 2 S. 3 der Satzung

Infolge einer Gesetzesänderung betreffend §123 Abs. 4 S. 2 AktG ist die Anpassung der Satzung - bezogen auf den Nachweis des Anteilsbesitzes - erforderlich. § 123 Abs. 4 S. 2 AktG a. F. stellte für den Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung ab, § 123 Abs. 4 S. 2 AktG (n. F.) stellt auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung ab.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

„§ 20 Abs. 2 S. 3 der Satzung (Die Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst:

„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor dem Tage der Hauptversammlung (Nachweisfrist) unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen.““

Eine Vergleichsfassung der Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.alexanderwerk.com/

über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ veröffentlicht.

8.

Erörterung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellt, der dieser Einladung als Anlage TOP 8 beigefügt ist. Dieser ist nach § 120a Abs. 4, Abs. 5 AktG in der Hauptversammlung zu erörtern, da die Alexanderwerk AG eine börsennotierte mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB ist.

II. TEILNAHMEBEDINGUNGEN UND WEITERE ANGABEN

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.680.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 3.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.600.000 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich des Stimmrechts und des Fragerechts, sind gemäß § 20 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.

Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen.

Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den

Geschäftsschluss des 04. Juni 2025
 

zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes („Record Date“) wird unten gesondert erläutert.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft spätestens zum

Ablauf des 19. Juni 2025
 

unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse:

Alexanderwerk AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
 

zugegangen sein. Die UBJ. GmbH ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.

Bedeutung des Nachweisstichtags („Record Date“)

Der Nachweisstichtag („Record Date“) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

Verfahren der Stimmabgabe einschließlich der Stimmrechtsvertretung

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen („Briefwahl“). Für die Stimmrechtsausübung ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich, d.h. bis 19. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“).

Erfolgt die Stimmabgabe durch schriftliche Briefwahl, muss diese bis zum Ablauf des 25. Juni 2025 („Tag des Zugangs“) bei der folgenden Anschrift zugegangen sein:

Alexanderwerk AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
 

Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl sein Stimmrecht in der Hauptversammlung über einen Vertreter ausüben, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. einen Intermediär oder geschäftsmäßig Handelnden oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden:

Alexanderwerk AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
 

Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.alexanderwerk.com

über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung. Die Benutzung dieses Formulars ist nicht zwingend.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte und stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.alexanderwerk.com/

über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft mit den Weisungen soll aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 25. Juni 2025 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 180.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 384.616 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Alexanderwerk AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum

Ablauf des 26. Mai 2025

zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Alexanderwerk AG
Investor Relations
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid, Deutschland
 

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag das Verlangen halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 121 Abs. 7 und § 70 AktG).

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.alexanderwerk.com/

über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ veröffentlicht.

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahl Vorschläge gemäß § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an

Alexanderwerk AG
Investor Relations
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid, Deutschland
Fax: +49 (0)2191 / 795 - 202
E-Mail: ir@alexanderwerk.com
 

zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.alexanderwerk.com

über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens zum

Ablauf des 11. Juni 2025
 

bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist) müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats (sofern diese Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist) sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht.

Fragen haben sich auf Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu beziehen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 21 Satz 5 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsablaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.alexanderwerk.com/

über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“.

Sonstige Hinweise

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.alexanderwerk.com

über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der vorgenannten Internetadresse bekannt gegeben.

Die Einladung zur Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten, und sie ist im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Remscheid, im Mai 2025

Alexanderwerk AG

Der Vorstand
Anlage TOP 8
Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024


Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG der
Alexanderwerk Aktiengesellschaft, Remscheid,
für das Geschäftsjahr 2024

Gliederung des Vergütungsberichts

I.

Vergütung der Vorstandsmitglieder

1.

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

2.

Einzelne Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

II.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

1.

Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

2.

Einzelne Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

I.

Vergütung der Vorstandsmitglieder

1.

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

Die Vergütung des Vorstands setzt sich nach dem Vorstandsvergütungssystem 2022 aus festen und aus variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.

Die Hauptversammlung vom 28. Juli 2022 hat das auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.alexanderwerk.com/files/downloads/Anlage-TOP-7_Verguetungssystem-Vorstand.pdf

veröffentlichte Vergütungssystem für die Vorstandmitglieder mit einer Mehrheit von 62,60 % der abgegebenen gültigen Stimmen gebilligt. Das von der Hauptversammlung vom 28. Juli 2022 gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandmitglieder wird im Folgenden als „Vorstandsvergütungssystem 2022“ bezeichnet. Das Vorstandsvergütungssystem 2022 gilt für alle Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern, die nach dem 28. Juli 2022 neu abgeschlossen oder durch die Gesellschaft und das Vorstandsmitglied einvernehmlich geändert werden.

Das Vergütungssystem 2022 bildete bis zum 31. Dezember 2024 die Grundlage für die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2024.

2.

Einzelne Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Zusammensetzung des Vorstands im Geschäftsjahr 2024

Herr Andreas Ridder, der seit dem 22.11.2023 als Mitglied des Vorstands der Alexanderwerk AG amtierte, und dessen Amtszeit gerichtlich längstens bis zum 30.09.2024 verlängert wurde, ist mit Neubestellung des Vorstandsvorsitzenden Bekim Bunjaku am 27.09.2024 aus dem Amt ausgeschieden.

Der Aufsichtsrat der Alexanderwerk AG hat beschlossen, Herrn Bekim Bunjaku mit Wirkung ab dem 27. September 2024 bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 zum Vorstand der Alexanderwerk AG zu bestellen.

Herr Dr. Thomas Paul wurde mit Wirkung ab dem 01. November 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 als weiteres Mitglied des Vorstands der Alexanderwerk AG bestellt.

Grundzüge der Vergütung des Vorstands

Die Grundzüge der Vergütung des Vorstands ergeben sich aus dem oben erläuterten Vorstandsvergütungssystem aus dem Jahr 2022, das im Geschäftsjahr 2024 maßgeblich war.

Feste und variable Vergütungsbestandteile und ihr jeweiliger relativer Anteil an der Vergütung und Einhaltung der Maximalvergütung

Herr Andreas Ridder

Die Bezüge des Vorstandsmitglieds Herrn Andreas Ridder im Geschäftsjahr 2024 für seine Tätigkeit für die Alexanderwerk AG betrugen insgesamt EUR 171.453,60. Davon entfallen EUR 161.805,70 (94,4 %) auf feste Vergütungsbestandteile, EUR 0,00 (0,0 %) auf variable Vergütungsbestandteile und EUR 9.647,90 (5,6 %) auf Nebenleistungen.

Die Gesamtvergütung von Herrn Ridder belief sich im Geschäftsjahr 2024 auf T€ 171 und liegt damit im Gesamtrahmen des im Jahr 2022 verabschiedeten Vorstandsvergütungssystems. Die Aufteilung zwischen fixen und variablen Vergütungsbestandteilen wich jedoch von der vorgesehenen Struktur ab. Die rechtliche Überprüfung der Abweichung wurde in Auftrag gegeben.

Herr Bekim Bunjaku

Die Bezüge des Vorstandsvorsitzenden Herrn Bekim Bunjaku im Geschäftsjahr 2024 für seine Tätigkeit für die Alexanderwerk AG sowie für die Geschäftsführertätigkeit in der Alexanderwerk GmbH betrugen insgesamt EUR 289.805,41. Davon entfallen EUR 203.000,07 (70,0 %) auf feste Vergütungsbestandteile, EUR 75.000,00 (25,9 %) auf variable Vergütungsbestandteile und EUR 11.805,34 (4,1 %) auf Nebenleistungen. Auf den Zeitraum der ausschließlichen Geschäftsführertätigkeit bis zum 26. September 2024 entfällt hiervon ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 230.915,26.

Die Gesamtvergütung des Vorstandsvorsitzenden Bekim Bunjaku belief sich im Geschäftsjahr 2024 auf T€ 290 und liegt damit im Gesamtrahmen des im Jahr 2022 verabschiedeten Vorstandsvergütungssystems. Die Aufteilung zwischen fixen und variablen Vergütungsbestandteilen wich jedoch von der vorgesehenen Struktur ab. Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der individuellen Vertragsvereinbarung bewusst von der standardmäßigen Aufteilung abgesehen. Grund hierfür war die Einschätzung, dass in der aktuellen Unternehmensphase - insbesondere im Hinblick auf die laufende strategische Neuausrichtung und die damit verbundenen Aufgaben des Vorstands - ein höherer Anteil an fixer Vergütung der Verantwortung und dem zeitlichen Aufwand der Position angemessener entspricht. Die Abweichung erfolgte im Einklang mit § 87 Abs. 1 AktG und wurde sorgfältig abgewogen.

Herr Dr. Thomas Paul

Die Bezüge des Vorstandsmitglieds Herrn Dr. Thomas Paul im Geschäftsjahr 2023 für seine Tätigkeit für die Alexanderwerk AG betrugen insgesamt EUR 13.500,00. Davon entfallen EUR 10.000,00 (74,1 %) auf feste Vergütungsbestandteile und EUR 3.500,00 (25,9 %) auf variable Vergütungsbestandteile.

Die Gesamtvergütung von Herrn Dr. Paul belief sich im Geschäftsjahr 2024 auf T€ 14 und liegt damit im Rahmen des im Jahr 2022 verabschiedeten Vorstandsvergütungssystems. Herr Dr. Paul ist auf Basis eines Dienstvertrags mit einem Beschäftigungsumfang von 40 % tätig. Bei einer Hochrechnung auf eine Vollzeitäquivalenz ergibt sich eine Abweichung hinsichtlich der im Vergütungssystem vorgesehenen Aufteilung zwischen fixen und variablen Vergütungsbestandteilen.

Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der individuellen Vertragsgestaltung bewusst von der im System verankerten Standardaufteilung abgesehen. Hintergrund dieser Entscheidung war die Einschätzung, dass die inhaltliche Ausgestaltung der Aufgaben und der strategische Fokus der Tätigkeit von Herrn Dr. Paul eine stärkere Gewichtung der festen Vergütung rechtfertigen. Die Abweichung erfolgte unter Berücksichtigung von § 87 Abs. 1 AktG und wurde im Sinne einer sachgerechten und angemessenen Vergütungsstruktur sorgfältig geprüft und beschlossen.

Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Die Vergütung des Vorstands setzt sich nach dem Vorstandsvergütungssystem 2022 aus festen und aus variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die variablen Vergütungsbestandteile sind sowohl an kurzfristige Ziele (Tantiemen) als auch an langfristige Ziele (Steigerung des Unternehmenswertes der Alexanderwerk-Gruppe) geknüpft. Auf diese Weise soll der Vorstand sowohl dazu motiviert werden, die Geschäftsstrategie kurzfristig erfolgreich umzusetzen als auch dazu, nachhaltig eine langfristig positive Entwicklung der Gesellschaft herbeizuführen.

Berücksichtigung der Arbeitnehmervergütung (vertikaler Vergleich)

Die nachfolgende Übersicht vergleicht die jährliche Entwicklung der Vergütung der Vorstandsmitglieder, der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ausgewählter Ertragskennziffern über die letzten fünf Geschäftsjahre. Die Ertragsentwicklung ist anhand der Kennzahlen Umsatz, EBIT und Jahresergebnis der Alexanderwerk-Gruppe dargestellt. Bei der Vergleichsbetrachtung über die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 bis 2024) wurde die Gesamtheit der Arbeitnehmer in den deutschen Gesellschaften der Alexanderwerk-Gruppe, welche in Vollzeit beschäftigt waren, als Vergleichsmaßstab berücksichtigt. Bei der Betrachtung wurde außen vorgelassen, dass im Jahr 2020 in den deutschen Gesellschaften der Alexanderwerk-Gruppe über einen Zeitraum von sechs Monaten Kurzarbeit praktiziert wurde und im Jahr 2021 durch die Übernahme der Fertigung von der RECAY GmbH (vormals: Alexanderwerk Produktions GmbH) auch deren Mitarbeiter mit übernommen wurden. Diese sind erst ab 2022 in die Rechnung mit eingeflossen.

Geschäftsjahr
(Beträge in TEUR)
2020 2021 % * 2022 % * 2023 % * 2024 % * **
Alexanderwerk-Gruppe:
Umsatz 23.801,4 33.100,1 39,1 31.387,4 -5,2 35.581,7 13,4 35.660,2 0,2 31.906,2
EBIT 4.774,4 6.928,6 45,1 6.954,2 0,4 12.159,4 74,8 7.241,4 -40,4 7.611,6
Jahresergebnis 3.100,3 4.638,5 49,6 4.570,6 -1,5 8.035,2 75,8 4.697,5 -41,5 5.008,4
∅-Vergütung Mitarbeiter mit Vollzeitäquivalent*** 65,1 65,3 0,3 60,3 -7,7 62,6 3,8 66,1 5,6 63,9
Vorstandsvergütung Alexanderwerk AG***
Hr. Ridder - - - - - 22,5 - 171,5 662,2 38,8
Hr. Bunjaku - - - - - 314,5 - 289,8 -7,9 120,9
Hr. Yavuz - - - - - 288,3 - 0,0 -100,0 57,7
Hr. Dr. Paul - - - 52,7 - 47,3 -10,2 13,5 -71,5 22,7
Hr. Dr. Schmidt 81,0 81,0 0,0 40,5 -50,0 0,0 -100,0 0,0 - 40,5
Vergütung Geschäftsführung Alexanderwerk Verwaltungs GmbH***
Hr. Dr. Schmidt 322,6 422,4 30,9 216,0 -48,9 0,0 -100,0 0,0 - 192,2
Unternehmenswert-tantieme (nur Hr. Dr. Schmidt) 48,3 48,3 0,0 24,1 -50,1 0,0 -100,0 0,0 - 24,1
Gesamtvergütung***
Hr. Ridder - - - - - 22,5 - 171,5 662,2 38,8
Hr. Bunjaku - - - - - 314,5 - 289,8 -7,9 120,9
Hr. Yavuz - - - - - 288,3 - 0,0 -100,0 57,7
Hr. Dr. Paul - - - 52,7 - 47,3 -10,2 13,5 -71,5 22,7
Hr. Dr. Schmidt 451,9 551,7 22,1 280,6 -49,1 0,0 -100,0 0,0 - 256,8
Gesamt 451,9 551,7 22,1 333,3 -39,6 672,6 101,8 474,8 -29,4 496,9
Faktor 6,94 8,45 5,53 10,74 7,18 7,78

* Prozentuale Veränderung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.

** Durchschnitt bezogen auf den Gesamtzeitraum von fünf Geschäftsjahren.

*** Die Ermittlung beinhaltet Rückstellungen mit zukunftsgerichteten Zahlungen.

Aktienbasierte Vergütung

Eine aktienbasierte Vergütung gewährt die Alexanderwerk AG grundsätzlich nicht.

Keine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile

§ 87 Abs. 2 und 4 AktG eröffnen dem Aufsichtsrat bzw. der Hauptversammlung die Möglichkeit zur Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung von Vorstandsmitgliedern. Daraus können gesetzliche Rückforderungsansprüche der Gesellschaft resultieren.

Vertragliche Möglichkeiten der Rückforderung vereinbart die Gesellschaft grundsätzlich nicht. Dies ist aus Sicht des Aufsichtsrats nicht erforderlich, da die variable Vergütung an Unternehmenskennzahlen anknüpft, die nachträglich nicht mehr wegfallen können, z.B. entstandene Gewinne.

Im Geschäftsjahr 2024 wurden von Vorstandsmitgliedern dementsprechend keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert.

II.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

1.

Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

Die derzeit geltenden Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat ist in § 17 der Satzung der Alexanderwerk AG festgelegt. Diese gehen auf Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28. Juli 2022 zurück.

Vorstand und Aufsichtsrat haben in der Hauptversammlung am 28. Juli 2022 Beschlussvorschläge zur Anpassung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und zur Änderung von § 17 der Satzung der Gesellschaft eingebracht. Das der Hauptversammlung am 28. Juli 2022 gemäß § 113 Abs. 3 AktG vorgelegte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (im Folgenden als „Aufsichtsratsvergütungssystem 2022“ bezeichnet) und die vorgeschlagene Änderung des § 17 der Satzung wurden mit einer Mehrheit von 79,98 % der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen. Das Aufsichtsratsvergütungssystem 2022 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.alexanderwerk.com/files/downloads/download-katalog/downloads-satzung/2022/
Anlage-TOP-8-und-TOP-9_Verguetung-des-Aufsichtsrats.pdf

veröffentlicht.

Die Änderung des § 17 der Satzung wurde am 9. August 2022 in das Handelsregister der Alexanderwerk AG eingetragen und damit wirksam.

2.

Einzelne Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Zusammensetzung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024

Im Geschäftsjahr 2024 bestand der Aufsichtsrat der Alexanderwerk AG aus drei Mitgliedern. Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 6. September 2024 fanden Neuwahlen zum Aufsichtsrat statt, wodurch es zu personellen Veränderungen zum Zeitpunkt dieser Versammlung kam.

 

Franz-Bernd Daum (bis 06. September 2024)
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)

 

Jürgen Kullmann (bis 06. September 2024)
(bis 29.02.2024 stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)
(ab 29.02.2024 bis 06.09.2024 Mitglied des Aufsichtsrats)

 

Nirfan Abes
(bis 26.03.2024 Mitglied des Aufsichtsrats)
(ab 26.03.2024 bis 06.09.2024 stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)
(ab 06.09.2024 Mitglied des Aufsichtsrats)

 

Thomas Mariotti (ab 06. September 2024)
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)

 

Francisco José Carlon Clemente (ab 06. September 2024)
(stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Grundsätze der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß § 17 der Satzung der Alexanderwerk AG in der Fassung vom 28. Juli 2022 erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrates neben Ersatz seiner Auslagen eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00. Zusätzlich zu der festen Vergütung erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 und der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende in Höhe von EUR 5.000,00. Bezieht sich die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds nicht auf ein volles Kalenderjahr, so wird die Vergütung zeitanteilig, das heißt zu einem Zwölftel je angefangenem Monat ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt. Zusätzlich zur festen Grundvergütung erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für jede Teilnahme an einer ordentlichen Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils EUR 1.000,00, wobei jedoch nur eine Sitzung pro Kalendertag berücksichtigt wird. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der Gesellschaft.

Im Übrigen wird auf das oben erläuterte Aufsichtsratsvergütungssystem 2022 und die darin gemachten Angaben verwiesen.

Feste und variable Vergütungsbestandteile und ihr jeweiliger relativer Anteil an der Vergütung und Einhaltung der Maximalvergütung

Dem Aufsichtsrat steht für das Geschäftsjahr 2024 (Vorjahresvergleich in Klammern) eine Vergütung von insgesamt EUR 69.000,03 (Vorjahr: EUR 84.000,00) zu, wovon EUR 45.000,03 (65,22 %) (Vorjahr: EUR 45.000,00) auf die feste Grundvergütung und EUR 24.000,00 (34,78 %) (Vorjahr: EUR 39.000,00) auf das für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen gewährte Sitzungsentgelt entfallen.

Den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern wurden für das Geschäftsjahr 2024 (Vorjahresvergleich in Klammern) jeweils folgende Vergütungen gewährt:

Dem bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 06. September 2024 amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Hr. Franz-Bernd Daum, stehen für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt EUR 16.333,36 (Vorjahr: EUR 33.000,00) zu, wovon EUR 13.333,36 (81,63 %) (Vorjahr EUR 20.000,00) auf die feste Grundvergütung und EUR 3.000,00 (18,37 %) (Vorjahr: EUR 13.000,00) auf das für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen gewährte Sitzungsentgelt entfallen.

Dem bis zum 29. Februar 2024 amtierenden stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 06. September 2024 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats, Hr. Jürgen Kullmann, stehen für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt EUR 10.500,00 (Vorjahr: EUR 28.000,00) zu, wovon EUR 7.500,00 (71,43 %) (Vorjahr EUR 15.000,00) auf die feste Grundvergütung und EUR 3.000,00 (28,57 %) (Vorjahr: EUR 13.000,00) auf das für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen gewährte Sitzungsentgelt entfallen.

Dem Aufsichtsratsmitglied, Hr. Nirfan Abes, welcher im Zeitraum ab dem 26. März bis zum 06. September 2024 als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender tätig war, stehen für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt EUR 20.500,00 (Vorjahr: EUR 23.000,00) zu, wovon EUR 12.500,00 (60,98 %) (Vorjahr EUR 10.000,00) auf die feste Grundvergütung und EUR 8.000,00 (39,02 %) (Vorjahr: EUR 13.000,00) auf das für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen gewährte Sitzungsentgelt entfallen.

Dem in der ordentlichen Hauptversammlung am 06. September 2024 neu gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden, Hr. Thomas Mariotti, stehen für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt EUR 11.666,67 (Vorjahr: EUR 0,00) zu, wovon EUR 6.666,67 (57,14 %) (Vorjahr EUR 0,00) auf die feste Grundvergütung und EUR 5.000,00 (42,86 %) (Vorjahr: EUR 0,00) auf das für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen gewährte Sitzungsentgelt entfallen.

Dem in der ordentlichen Hauptversammlung am 06. September 2024 neu gewählten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Hr. Francisco José Carlon Clemente, stehen für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt EUR 10.000,00 (Vorjahr: EUR 0,00) zu, wovon EUR 5.000,00 (50,00 %) (Vorjahr EUR 0,00) auf die feste Grundvergütung und EUR 5.000,00 (50,00 %) (Vorjahr: EUR 0,00) auf das für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen gewährte Sitzungsentgelt entfallen.

Die Abrechnung der Vergütungen für das Geschäftsjahr 2024 erfolgt nach Maßgabe des §17 der Satzung.

Des Weiteren werden den Aufsichtsratsmitgliedern für die Ausübung ihrer Tätigkeit entstehende Auslagen entsprechend den Bestimmungen der Satzung durch die Gesellschaft erstattet.

Durch die Anwendung des § 17 der Satzung wurde sichergestellt, dass die im Aufsichtsratsvergütungssystem 2022 festgelegte Maximalvergütung nicht überschritten wurde.

Die Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2024 entsprechen dem Aufsichtsratsvergütungssystem 2022.

Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Der Aufsichtsrat hat im Rahmen seiner durch Gesetz und Satzung der Gesellschaft festgelegten Aufgaben unter anderem die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen. Die Aufsichtsratsvergütung ist so ausgestaltet, dass sie eine qualitativ hochwertige und vor allem unabhängige Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands durch den Aufsichtsrat sicherstellt.

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist nicht unmittelbar mit dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens verknüpft. Dadurch unterscheidet sich die Vergütung des Aufsichtsrats von der Vergütung des Vorstands, die eine variable Vergütungskomponente enthält, die sich am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiert. Diese unterschiedliche Ausgestaltung der Vergütungssysteme sichert die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und fördert auf diese Weise die Geschäftsstrategie und langfristige Entwicklung der Gesellschaft.

Zudem wird durch den § 17 der Satzung die Angemessenheit der Vergütung sichergestellt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Alexanderwerk AG auch in der Zukunft besonders qualifizierte Personen für das Aufsichtsratsamt gewinnen kann. Durch die der Hauptversammlung eröffnete Möglichkeit, Anerkennungsprämien zu gewähren, wird die Aufsichtsratsvergütung flexibilisiert und der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben, besondere Leistungen des Aufsichtsrats angemessen zu honorieren. Dadurch wird ein Anreiz für die amtierenden und künftigen Aufsichtsratsmitglieder zu besonders herausragenden Leistungen geschaffen.

Berücksichtigung der Arbeitnehmervergütung (vertikaler Vergleich)

Die nachfolgende Übersicht vergleicht die jährliche Entwicklung der Vergütung der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ausgewählter Ertragskennziffern über die letzten fünf Geschäftsjahre. Die in der Tabelle ausgewiesene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung. Die Ertragsentwicklung ist anhand der Kennzahlen Umsatz, EBIT und Jahresergebnis der Alexanderwerk-Gruppe dargestellt. Bei der Vergleichsbetrachtung über die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 bis 2024) wurde die Gesamtheit der Arbeitnehmer in den deutschen Gesellschaften der Alexanderwerk-Gruppe, welche in Vollzeit beschäftigt waren, als Vergleichsmaßstab berücksichtigt. Bei der Betrachtung wurde außen vorgelassen, dass im Jahr 2020 in den deutschen Gesellschaften der Alexanderwerk-Gruppe über einen Zeitraum von sechs Monaten Kurzarbeit praktiziert wurde und im Jahr 2021 durch die Übernahme der Fertigung von der RECAY GmbH (vormals: Alexanderwerk Produktions GmbH) auch deren Mitarbeiter mit übernommen wurden. Diese sind erst ab 2022 in die Rechnung mit eingeflossen.

Geschäftsjahr
(Beträge in TEUR)
2020 2021 % * 2022 % * 2023 % * 2024 % * **
Alexanderwerk Gruppe:
Umsatz 23.801,4 33.100,1 39,1 31.387,4 -5,2 35.581,7 13,4 35.660,2 0,2 31.906,2
EBIT 4.774,4 6.928,6 45,1 6.954,2 0,4 12.159,4 74,8 7.241,4 -40,4 7.611,6
Jahresergebnis 3.100,3 4.638,5 49,6 4.570,6 -1,5 8.085,2 76,9 4.697,5 -41,9 5.018,4
∅-Vergütung Mitarbeiter mit Vollzeitäquivalent*** 65,1 65,3 0,3 60,3 -7,7 62,6 3,8 66,1 5,6 63,9
Aufsichtsratsvergütung
Herr Franz-Bernd Daum 21,0 18,0 -14,3 80,0 344,4 33,0 -58,8 16,3 -50,6 33,7
Herr Jürgen Kullmann 18,5 15,5 -16,2 45,0 190,3 28,0 -37,8 10,5 -62,5 23,5
Herr Nirfan Abes 16,0 13,0 -18,8 40,0 207,6 23,0 -42,5 20,5 -10,9 22,5
Herr Thomas Mariotti - - - - - - - 11,7 - 2,3
Herr Francisco José Carlon Clemente - - - - - - - 10,0 - 2,0

* Prozentuale Veränderung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.

** Durchschnitt bezogen auf den Gesamtzeitraum von fünf Geschäftsjahren.

*** Die Ermittlung beinhaltet Rückstellungen mit zukunftsgerichteten Zahlungen.


Remscheid, den 29. April 2025
 

Thomas Mariotti
Aufsichtsratsvorsitzender
Alexanderwerk AG
Bekim Bunjaku
Vorstandvorsitzender
Alexanderwerk AG
Dr. Thomas Paul
Vorstand
Alexanderwerk AG

 

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die Alexanderwerk Aktiengesellschaft

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Alexanderwerk Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen der IDW Qualitätsmanagementstandards angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.


Essen, 29. April 2025

BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Falk
Wirtschaftsprüfer
Linnenbäumer
Wirtschaftsprüferin

 



16.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Alexanderwerk Aktiengesellschaft
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
Deutschland
E-Mail: ir@alexanderwerk.com
Internet: https://www.alexanderwerk.com
ISIN: DE000A37FTW0

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2139804  16.05.2025 CET/CEST

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