
Alexanderwerk AG
Remscheid
ISIN: DE000A37FTW0 / WKN: A37FTW
EINLADUNG
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 26.06.2025, um 10:00 Uhr (MESZ)
in der EventArena, Prešoverstr. 20, 42859 Remscheid,
ein.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG
Der Vorstand macht der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich:
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den festgestellten Jahresabschluss der Alexanderwerk AG zum 31. Dezember 2024;
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den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024;
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den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht;
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den Bericht des Aufsichtsrats und
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den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
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Sämtliche vorgenannten Unterlagen können vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
www.alexanderwerk.com
über den Menüpunkt „Investoren“ / „Finanzberichte“ eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos übersandt.
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 am 29. April 2025 gemäß §§171, 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung
über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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„Der Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 3.600.957,43 wird wie folgt verwendet:
Es wird eine Dividende in Höhe von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR
3.600.000,00 ausgeschüttet. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 957,43 wird auf neue Rechnung vorgetragen.“
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Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig, das heißt am 1. Juli 2025.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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„Den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Herrn Bekim Bunjaku und Herr Dr. Thomas Paul wird für diesen
Zeitraum Entlastung erteilt. Die Entlastung des im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieds des Vorstands Herrn Andreas Ridder
wird zurückgestellt.“
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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„Den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Herrn Thomas Mariotti und Herrn Francisco Carlon Clemente
wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. Die Entlastung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2024
wird zurückgestellt.“
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
a) |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
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„Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, wird zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 gewählt.“
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b) |
Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
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„Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.“
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Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber im Rahmen
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 („CSRD“) hinsichtlich
der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eine Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung
vorsehen sollte und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem
Abschlussprüfer obliegen sollte.
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Über die vorstehenden Punkte 5 a) und 5 b) soll jeweils gesondert abgestimmt werden.
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Vertretung der Gesellschaft
Die Vertretungsregelung in § 8 der Satzung bedarf aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat der Anpassung, da die bisherige
Regelung jeweils zwei Prokuristen bzw. Bevollmächtigte - im Rahmen der jeweiligen Vertretungsmacht - ermächtigt, ohne Mitwirkung
eines Vorstandsmitglieds die Gesellschaft zu vertreten. Die Satzungsänderung soll sicherstellen, dass die Vertretung der Gesellschaft
stets eine Mitwirkung eines Vorstandsmitglieds bedarf. Sie soll insbesondere die Gesamtvertretung eines Vorstandsmitglieds
erleichtern und keine Beschränkung der Einzelvertretungsbefugnis eines Vorstandsmitgliedes darstellen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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„§ 8 der Satzung (Der Vorstand) wird wie folgt neu gefasst:
„Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind. Ist nur
ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein.““
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Eine Vergleichsfassung der Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.alexanderwerk.com/
über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ veröffentlicht.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 20 Abs. 2 S. 3 der Satzung
Infolge einer Gesetzesänderung betreffend §123 Abs. 4 S. 2 AktG ist die Anpassung der Satzung - bezogen auf den Nachweis des
Anteilsbesitzes - erforderlich. § 123 Abs. 4 S. 2 AktG a. F. stellte für den Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung ab, § 123 Abs. 4 S. 2 AktG (n. F.) stellt auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung ab.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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„§ 20 Abs. 2 S. 3 der Satzung (Die Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst:
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und
muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor dem Tage der Hauptversammlung (Nachweisfrist) unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse zugehen.““
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Eine Vergleichsfassung der Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.alexanderwerk.com/
über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ veröffentlicht.
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8. |
Erörterung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellt, der dieser Einladung
als Anlage TOP 8 beigefügt ist. Dieser ist nach § 120a Abs. 4, Abs. 5 AktG in der Hauptversammlung zu erörtern, da die Alexanderwerk AG eine
börsennotierte mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB ist.
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II. TEILNAHMEBEDINGUNGEN UND WEITERE ANGABEN
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.680.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 3.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 3.600.000 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
keine eigenen Aktien.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich des Stimmrechts und des Fragerechts,
sind gemäß § 20 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei
der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse, Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen.
Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung,
mithin auf den
Geschäftsschluss des 04. Juni 2025
zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes („Record Date“) wird unten gesondert erläutert.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft spätestens zum
Ablauf des 19. Juni 2025
unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
Alexanderwerk AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
zugegangen sein. Die UBJ. GmbH ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der
Gesellschaft.
Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.
Bedeutung des Nachweisstichtags („Record Date“)
Der Nachweisstichtag („Record Date“) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, sind
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
Verfahren der Stimmabgabe einschließlich der Stimmrechtsvertretung
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen („Briefwahl“).
Für die Stimmrechtsausübung ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich, d.h. bis 19. Juni 2025, 24:00
Uhr (MESZ) (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“).
Erfolgt die Stimmabgabe durch schriftliche Briefwahl, muss diese bis zum Ablauf des 25. Juni 2025 („Tag des Zugangs“) bei
der folgenden Anschrift zugegangen sein:
Alexanderwerk AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und
zu den Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung über einen Vertreter ausüben, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten
Stimmabgabe.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. einen Intermediär oder geschäftsmäßig
Handelnden oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich
(siehe oben „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder
Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Person oder Institution besteht ein Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch
in diesen Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls
in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit
dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Ferner kann der Nachweis an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im
pdf-Format) übermittelt werden:
Alexanderwerk AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf
der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung. Die Benutzung dieses Formulars ist nicht
zwingend.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus und ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung
von Anträgen entgegen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zusammen mit der Eintrittskarte und stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.alexanderwerk.com/
über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft mit den Weisungen soll aus organisatorischen
Gründen spätestens mit Ablauf des 25. Juni 2025 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen
sein.
Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung
die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG)
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 180.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 384.616 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Alexanderwerk AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum
Ablauf des 26. Mai 2025
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Alexanderwerk AG Investor Relations Kippdorfstraße 6-24 42857 Remscheid, Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber einer
ausreichenden Anzahl von Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag das Verlangen
halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 121 Abs. 7 und § 70 AktG).
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.alexanderwerk.com/
über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ veröffentlicht.
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahl Vorschläge gemäß § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich
an
Alexanderwerk AG Investor Relations Kippdorfstraße 6-24 42857 Remscheid, Deutschland Fax: +49 (0)2191 / 795 - 202 E-Mail: ir@alexanderwerk.com
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Vorbehaltlich § 126 Abs.
2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens zum
Ablauf des 11. Juni 2025
bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten
dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern muss gemäß § 127 Satz 2 AktG
nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag
unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten
enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist) müssen auch
dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw.
Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats (sofern diese Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist) sowie zur Wahl des Abschlussprüfers
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein
gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht.
Fragen haben sich auf Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu
beziehen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 21 Satz 5 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken;
er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsablaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie
des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.alexanderwerk.com/
über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“.
Sonstige Hinweise
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Menüpunkt „Investoren“ / „Hauptversammlung“ eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung
gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der vorgenannten Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten, und sie ist im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Remscheid, im Mai 2025
Alexanderwerk AG
Der Vorstand
Anlage TOP 8
Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG der
Alexanderwerk Aktiengesellschaft, Remscheid,
für das Geschäftsjahr 2024
Gliederung des Vergütungsberichts
I. |
Vergütung der Vorstandsmitglieder
|
1. |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
|
2. |
Einzelne Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
|
II. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
1. |
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
|
2. |
Einzelne Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
I. |
Vergütung der Vorstandsmitglieder
|
1. |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
|
Die Vergütung des Vorstands setzt sich nach dem Vorstandsvergütungssystem 2022 aus festen und aus variablen Vergütungsbestandteilen
zusammen.
Die Hauptversammlung vom 28. Juli 2022 hat das auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.alexanderwerk.com/files/downloads/Anlage-TOP-7_Verguetungssystem-Vorstand.pdf
veröffentlichte Vergütungssystem für die Vorstandmitglieder mit einer Mehrheit von 62,60 % der abgegebenen gültigen Stimmen
gebilligt. Das von der Hauptversammlung vom 28. Juli 2022 gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandmitglieder wird im Folgenden
als „Vorstandsvergütungssystem 2022“ bezeichnet. Das Vorstandsvergütungssystem 2022 gilt für alle Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern, die nach dem
28. Juli 2022 neu abgeschlossen oder durch die Gesellschaft und das Vorstandsmitglied einvernehmlich geändert werden.
Das Vergütungssystem 2022 bildete bis zum 31. Dezember 2024 die Grundlage für die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr
2024.
2. |
Einzelne Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
|
Zusammensetzung des Vorstands im Geschäftsjahr 2024
Herr Andreas Ridder, der seit dem 22.11.2023 als Mitglied des Vorstands der Alexanderwerk AG amtierte, und dessen Amtszeit
gerichtlich längstens bis zum 30.09.2024 verlängert wurde, ist mit Neubestellung des Vorstandsvorsitzenden Bekim Bunjaku am
27.09.2024 aus dem Amt ausgeschieden.
Der Aufsichtsrat der Alexanderwerk AG hat beschlossen, Herrn Bekim Bunjaku mit Wirkung ab dem 27. September 2024 bis zum Ablauf
des 30. Juni 2026 zum Vorstand der Alexanderwerk AG zu bestellen.
Herr Dr. Thomas Paul wurde mit Wirkung ab dem 01. November 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 als weiteres Mitglied
des Vorstands der Alexanderwerk AG bestellt.
Grundzüge der Vergütung des Vorstands
Die Grundzüge der Vergütung des Vorstands ergeben sich aus dem oben erläuterten Vorstandsvergütungssystem aus dem Jahr 2022,
das im Geschäftsjahr 2024 maßgeblich war.
Feste und variable Vergütungsbestandteile und ihr jeweiliger relativer Anteil an der Vergütung und Einhaltung der Maximalvergütung
Herr Andreas Ridder
Die Bezüge des Vorstandsmitglieds Herrn Andreas Ridder im Geschäftsjahr 2024 für seine Tätigkeit für die Alexanderwerk AG
betrugen insgesamt EUR 171.453,60. Davon entfallen EUR 161.805,70 (94,4 %) auf feste Vergütungsbestandteile, EUR 0,00 (0,0
%) auf variable Vergütungsbestandteile und EUR 9.647,90 (5,6 %) auf Nebenleistungen.
Die Gesamtvergütung von Herrn Ridder belief sich im Geschäftsjahr 2024 auf T€ 171 und liegt damit im Gesamtrahmen des im Jahr
2022 verabschiedeten Vorstandsvergütungssystems. Die Aufteilung zwischen fixen und variablen Vergütungsbestandteilen wich
jedoch von der vorgesehenen Struktur ab. Die rechtliche Überprüfung der Abweichung wurde in Auftrag gegeben.
Herr Bekim Bunjaku
Die Bezüge des Vorstandsvorsitzenden Herrn Bekim Bunjaku im Geschäftsjahr 2024 für seine Tätigkeit für die Alexanderwerk AG
sowie für die Geschäftsführertätigkeit in der Alexanderwerk GmbH betrugen insgesamt EUR 289.805,41. Davon entfallen EUR 203.000,07
(70,0 %) auf feste Vergütungsbestandteile, EUR 75.000,00 (25,9 %) auf variable Vergütungsbestandteile und EUR 11.805,34 (4,1
%) auf Nebenleistungen. Auf den Zeitraum der ausschließlichen Geschäftsführertätigkeit bis zum 26. September 2024 entfällt
hiervon ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 230.915,26.
Die Gesamtvergütung des Vorstandsvorsitzenden Bekim Bunjaku belief sich im Geschäftsjahr 2024 auf T€ 290 und liegt damit im
Gesamtrahmen des im Jahr 2022 verabschiedeten Vorstandsvergütungssystems. Die Aufteilung zwischen fixen und variablen Vergütungsbestandteilen
wich jedoch von der vorgesehenen Struktur ab. Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der individuellen Vertragsvereinbarung bewusst
von der standardmäßigen Aufteilung abgesehen. Grund hierfür war die Einschätzung, dass in der aktuellen Unternehmensphase
- insbesondere im Hinblick auf die laufende strategische Neuausrichtung und die damit verbundenen Aufgaben des Vorstands -
ein höherer Anteil an fixer Vergütung der Verantwortung und dem zeitlichen Aufwand der Position angemessener entspricht. Die
Abweichung erfolgte im Einklang mit § 87 Abs. 1 AktG und wurde sorgfältig abgewogen.
Herr Dr. Thomas Paul
Die Bezüge des Vorstandsmitglieds Herrn Dr. Thomas Paul im Geschäftsjahr 2023 für seine Tätigkeit für die Alexanderwerk AG
betrugen insgesamt EUR 13.500,00. Davon entfallen EUR 10.000,00 (74,1 %) auf feste Vergütungsbestandteile und EUR 3.500,00
(25,9 %) auf variable Vergütungsbestandteile.
Die Gesamtvergütung von Herrn Dr. Paul belief sich im Geschäftsjahr 2024 auf T€ 14 und liegt damit im Rahmen des im Jahr 2022
verabschiedeten Vorstandsvergütungssystems. Herr Dr. Paul ist auf Basis eines Dienstvertrags mit einem Beschäftigungsumfang
von 40 % tätig. Bei einer Hochrechnung auf eine Vollzeitäquivalenz ergibt sich eine Abweichung hinsichtlich der im Vergütungssystem
vorgesehenen Aufteilung zwischen fixen und variablen Vergütungsbestandteilen.
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der individuellen Vertragsgestaltung bewusst von der im System verankerten Standardaufteilung
abgesehen. Hintergrund dieser Entscheidung war die Einschätzung, dass die inhaltliche Ausgestaltung der Aufgaben und der strategische
Fokus der Tätigkeit von Herrn Dr. Paul eine stärkere Gewichtung der festen Vergütung rechtfertigen. Die Abweichung erfolgte
unter Berücksichtigung von § 87 Abs. 1 AktG und wurde im Sinne einer sachgerechten und angemessenen Vergütungsstruktur sorgfältig
geprüft und beschlossen.
Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Die Vergütung des Vorstands setzt sich nach dem Vorstandsvergütungssystem 2022 aus festen und aus variablen Vergütungsbestandteilen
zusammen. Die variablen Vergütungsbestandteile sind sowohl an kurzfristige Ziele (Tantiemen) als auch an langfristige Ziele
(Steigerung des Unternehmenswertes der Alexanderwerk-Gruppe) geknüpft. Auf diese Weise soll der Vorstand sowohl dazu motiviert
werden, die Geschäftsstrategie kurzfristig erfolgreich umzusetzen als auch dazu, nachhaltig eine langfristig positive Entwicklung
der Gesellschaft herbeizuführen.
Berücksichtigung der Arbeitnehmervergütung (vertikaler Vergleich)
Die nachfolgende Übersicht vergleicht die jährliche Entwicklung der Vergütung der Vorstandsmitglieder, der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ausgewählter Ertragskennziffern über die letzten fünf Geschäftsjahre.
Die Ertragsentwicklung ist anhand der Kennzahlen Umsatz, EBIT und Jahresergebnis der Alexanderwerk-Gruppe dargestellt. Bei
der Vergleichsbetrachtung über die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 bis 2024) wurde die Gesamtheit der Arbeitnehmer in
den deutschen Gesellschaften der Alexanderwerk-Gruppe, welche in Vollzeit beschäftigt waren, als Vergleichsmaßstab berücksichtigt.
Bei der Betrachtung wurde außen vorgelassen, dass im Jahr 2020 in den deutschen Gesellschaften der Alexanderwerk-Gruppe über
einen Zeitraum von sechs Monaten Kurzarbeit praktiziert wurde und im Jahr 2021 durch die Übernahme der Fertigung von der RECAY
GmbH (vormals: Alexanderwerk Produktions GmbH) auch deren Mitarbeiter mit übernommen wurden. Diese sind erst ab 2022 in die
Rechnung mit eingeflossen.
Geschäftsjahr
(Beträge in TEUR)
|
2020
|
2021
|
%
* |
2022
|
%
* |
2023
|
%
* |
2024
|
%
* |
∅
** |
Alexanderwerk-Gruppe: |
Umsatz |
23.801,4 |
33.100,1 |
39,1 |
31.387,4 |
-5,2 |
35.581,7 |
13,4 |
35.660,2 |
0,2 |
31.906,2 |
EBIT |
4.774,4 |
6.928,6 |
45,1 |
6.954,2 |
0,4 |
12.159,4 |
74,8 |
7.241,4 |
-40,4 |
7.611,6 |
Jahresergebnis |
3.100,3 |
4.638,5 |
49,6 |
4.570,6 |
-1,5 |
8.035,2 |
75,8 |
4.697,5 |
-41,5 |
5.008,4 |
∅-Vergütung Mitarbeiter mit Vollzeitäquivalent*** |
65,1 |
65,3 |
0,3 |
60,3 |
-7,7 |
62,6 |
3,8 |
66,1 |
5,6 |
63,9 |
Vorstandsvergütung Alexanderwerk AG*** |
Hr. Ridder |
- |
- |
- |
- |
- |
22,5 |
- |
171,5 |
662,2 |
38,8 |
Hr. Bunjaku |
- |
- |
- |
- |
- |
314,5 |
- |
289,8 |
-7,9 |
120,9 |
Hr. Yavuz |
- |
- |
- |
- |
- |
288,3 |
- |
0,0 |
-100,0 |
57,7 |
Hr. Dr. Paul |
- |
- |
- |
52,7 |
- |
47,3 |
-10,2 |
13,5 |
-71,5 |
22,7 |
Hr. Dr. Schmidt |
81,0 |
81,0 |
0,0 |
40,5 |
-50,0 |
0,0 |
-100,0 |
0,0 |
- |
40,5 |
Vergütung Geschäftsführung Alexanderwerk Verwaltungs GmbH*** |
Hr. Dr. Schmidt |
322,6 |
422,4 |
30,9 |
216,0 |
-48,9 |
0,0 |
-100,0 |
0,0 |
- |
192,2 |
Unternehmenswert-tantieme (nur Hr. Dr. Schmidt) |
48,3 |
48,3 |
0,0 |
24,1 |
-50,1 |
0,0 |
-100,0 |
0,0 |
- |
24,1 |
Gesamtvergütung*** |
Hr. Ridder |
- |
- |
- |
- |
- |
22,5 |
- |
171,5 |
662,2 |
38,8 |
Hr. Bunjaku |
- |
- |
- |
- |
- |
314,5 |
- |
289,8 |
-7,9 |
120,9 |
Hr. Yavuz |
- |
- |
- |
- |
- |
288,3 |
- |
0,0 |
-100,0 |
57,7 |
Hr. Dr. Paul |
- |
- |
- |
52,7 |
- |
47,3 |
-10,2 |
13,5 |
-71,5 |
22,7 |
Hr. Dr. Schmidt |
451,9 |
551,7 |
22,1 |
280,6 |
-49,1 |
0,0 |
-100,0 |
0,0 |
- |
256,8 |
Gesamt |
451,9 |
551,7 |
22,1 |
333,3 |
-39,6 |
672,6 |
101,8 |
474,8 |
-29,4 |
496,9 |
Faktor |
6,94 |
8,45 |
|
5,53 |
|
10,74 |
|
7,18 |
|
7,78 |
* Prozentuale Veränderung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.
** Durchschnitt bezogen auf den Gesamtzeitraum von fünf Geschäftsjahren.
*** Die Ermittlung beinhaltet Rückstellungen mit zukunftsgerichteten Zahlungen.
Aktienbasierte Vergütung
Eine aktienbasierte Vergütung gewährt die Alexanderwerk AG grundsätzlich nicht.
Keine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile
§ 87 Abs. 2 und 4 AktG eröffnen dem Aufsichtsrat bzw. der Hauptversammlung die Möglichkeit zur Anpassung der vertraglich vereinbarten
Vergütung von Vorstandsmitgliedern. Daraus können gesetzliche Rückforderungsansprüche der Gesellschaft resultieren.
Vertragliche Möglichkeiten der Rückforderung vereinbart die Gesellschaft grundsätzlich nicht. Dies ist aus Sicht des Aufsichtsrats
nicht erforderlich, da die variable Vergütung an Unternehmenskennzahlen anknüpft, die nachträglich nicht mehr wegfallen können,
z.B. entstandene Gewinne.
Im Geschäftsjahr 2024 wurden von Vorstandsmitgliedern dementsprechend keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert.
II. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
1. |
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
|
Die derzeit geltenden Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat ist in § 17 der Satzung der Alexanderwerk AG festgelegt. Diese
gehen auf Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28. Juli 2022 zurück.
Vorstand und Aufsichtsrat haben in der Hauptversammlung am 28. Juli 2022 Beschlussvorschläge zur Anpassung der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder und zur Änderung von § 17 der Satzung der Gesellschaft eingebracht. Das der Hauptversammlung am 28.
Juli 2022 gemäß § 113 Abs. 3 AktG vorgelegte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (im Folgenden als „Aufsichtsratsvergütungssystem 2022“ bezeichnet) und die vorgeschlagene Änderung des § 17 der Satzung wurden mit einer Mehrheit von 79,98 % der abgegebenen gültigen
Stimmen angenommen. Das Aufsichtsratsvergütungssystem 2022 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.alexanderwerk.com/files/downloads/download-katalog/downloads-satzung/2022/ Anlage-TOP-8-und-TOP-9_Verguetung-des-Aufsichtsrats.pdf
veröffentlicht.
Die Änderung des § 17 der Satzung wurde am 9. August 2022 in das Handelsregister der Alexanderwerk AG eingetragen und damit
wirksam.
2. |
Einzelne Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
Zusammensetzung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024
Im Geschäftsjahr 2024 bestand der Aufsichtsrat der Alexanderwerk AG aus drei Mitgliedern. Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung
am 6. September 2024 fanden Neuwahlen zum Aufsichtsrat statt, wodurch es zu personellen Veränderungen zum Zeitpunkt dieser
Versammlung kam.
|
Franz-Bernd Daum (bis 06. September 2024)
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
|
Jürgen Kullmann (bis 06. September 2024)
(bis 29.02.2024 stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) (ab 29.02.2024 bis 06.09.2024 Mitglied des Aufsichtsrats)
|
|
Nirfan Abes
(bis 26.03.2024 Mitglied des Aufsichtsrats) (ab 26.03.2024 bis 06.09.2024 stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) (ab 06.09.2024 Mitglied des Aufsichtsrats)
|
|
Thomas Mariotti (ab 06. September 2024)
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
|
Francisco José Carlon Clemente (ab 06. September 2024)
(stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
Grundsätze der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 17 der Satzung der Alexanderwerk AG in der Fassung vom 28. Juli 2022 erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrates neben
Ersatz seiner Auslagen eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00. Zusätzlich zu der festen Vergütung erhält
der Aufsichtsratsvorsitzende eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 und der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende
in Höhe von EUR 5.000,00. Bezieht sich die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds nicht auf ein volles Kalenderjahr, so wird
die Vergütung zeitanteilig, das heißt zu einem Zwölftel je angefangenem Monat ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt.
Zusätzlich zur festen Grundvergütung erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für jede Teilnahme an einer ordentlichen Aufsichtsratssitzung
ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils EUR 1.000,00, wobei jedoch nur eine Sitzung pro Kalendertag berücksichtigt wird. Die
Umsatzsteuer geht zu Lasten der Gesellschaft.
Im Übrigen wird auf das oben erläuterte Aufsichtsratsvergütungssystem 2022 und die darin gemachten Angaben verwiesen.
Feste und variable Vergütungsbestandteile und ihr jeweiliger relativer Anteil an der Vergütung und Einhaltung der Maximalvergütung
Dem Aufsichtsrat steht für das Geschäftsjahr 2024 (Vorjahresvergleich in Klammern) eine Vergütung von insgesamt EUR 69.000,03
(Vorjahr: EUR 84.000,00) zu, wovon EUR 45.000,03 (65,22 %) (Vorjahr: EUR 45.000,00) auf die feste Grundvergütung und EUR 24.000,00
(34,78 %) (Vorjahr: EUR 39.000,00) auf das für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen gewährte Sitzungsentgelt entfallen.
Den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern wurden für das Geschäftsjahr 2024 (Vorjahresvergleich in Klammern) jeweils folgende
Vergütungen gewährt:
Dem bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 06. September 2024 amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Hr. Franz-Bernd
Daum, stehen für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt EUR 16.333,36 (Vorjahr: EUR 33.000,00) zu, wovon EUR 13.333,36 (81,63 %)
(Vorjahr EUR 20.000,00) auf die feste Grundvergütung und EUR 3.000,00 (18,37 %) (Vorjahr: EUR 13.000,00) auf das für die Teilnahme
an Aufsichtsratssitzungen gewährte Sitzungsentgelt entfallen.
Dem bis zum 29. Februar 2024 amtierenden stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung
am 06. September 2024 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats, Hr. Jürgen Kullmann, stehen für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt
EUR 10.500,00 (Vorjahr: EUR 28.000,00) zu, wovon EUR 7.500,00 (71,43 %) (Vorjahr EUR 15.000,00) auf die feste Grundvergütung
und EUR 3.000,00 (28,57 %) (Vorjahr: EUR 13.000,00) auf das für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen gewährte Sitzungsentgelt
entfallen.
Dem Aufsichtsratsmitglied, Hr. Nirfan Abes, welcher im Zeitraum ab dem 26. März bis zum 06. September 2024 als stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender tätig war, stehen für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt EUR 20.500,00 (Vorjahr: EUR 23.000,00) zu,
wovon EUR 12.500,00 (60,98 %) (Vorjahr EUR 10.000,00) auf die feste Grundvergütung und EUR 8.000,00 (39,02 %) (Vorjahr: EUR
13.000,00) auf das für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen gewährte Sitzungsentgelt entfallen.
Dem in der ordentlichen Hauptversammlung am 06. September 2024 neu gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden, Hr. Thomas Mariotti,
stehen für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt EUR 11.666,67 (Vorjahr: EUR 0,00) zu, wovon EUR 6.666,67 (57,14 %) (Vorjahr EUR
0,00) auf die feste Grundvergütung und EUR 5.000,00 (42,86 %) (Vorjahr: EUR 0,00) auf das für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen
gewährte Sitzungsentgelt entfallen.
Dem in der ordentlichen Hauptversammlung am 06. September 2024 neu gewählten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden,
Hr. Francisco José Carlon Clemente, stehen für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt EUR 10.000,00 (Vorjahr: EUR 0,00) zu, wovon
EUR 5.000,00 (50,00 %) (Vorjahr EUR 0,00) auf die feste Grundvergütung und EUR 5.000,00 (50,00 %) (Vorjahr: EUR 0,00) auf
das für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen gewährte Sitzungsentgelt entfallen.
Die Abrechnung der Vergütungen für das Geschäftsjahr 2024 erfolgt nach Maßgabe des §17 der Satzung.
Des Weiteren werden den Aufsichtsratsmitgliedern für die Ausübung ihrer Tätigkeit entstehende Auslagen entsprechend den Bestimmungen
der Satzung durch die Gesellschaft erstattet.
Durch die Anwendung des § 17 der Satzung wurde sichergestellt, dass die im Aufsichtsratsvergütungssystem 2022 festgelegte
Maximalvergütung nicht überschritten wurde.
Die Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2024 entsprechen dem Aufsichtsratsvergütungssystem 2022.
Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen seiner durch Gesetz und Satzung der Gesellschaft festgelegten Aufgaben unter anderem die Geschäftsführung
durch den Vorstand zu überwachen. Die Aufsichtsratsvergütung ist so ausgestaltet, dass sie eine qualitativ hochwertige und
vor allem unabhängige Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands durch den Aufsichtsrat sicherstellt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist nicht unmittelbar mit dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens verknüpft. Dadurch
unterscheidet sich die Vergütung des Aufsichtsrats von der Vergütung des Vorstands, die eine variable Vergütungskomponente
enthält, die sich am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiert. Diese unterschiedliche Ausgestaltung der Vergütungssysteme
sichert die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und fördert auf diese Weise die Geschäftsstrategie und langfristige Entwicklung
der Gesellschaft.
Zudem wird durch den § 17 der Satzung die Angemessenheit der Vergütung sichergestellt. Dadurch wird gewährleistet, dass die
Alexanderwerk AG auch in der Zukunft besonders qualifizierte Personen für das Aufsichtsratsamt gewinnen kann. Durch die der
Hauptversammlung eröffnete Möglichkeit, Anerkennungsprämien zu gewähren, wird die Aufsichtsratsvergütung flexibilisiert und
der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben, besondere Leistungen des Aufsichtsrats angemessen zu honorieren. Dadurch wird
ein Anreiz für die amtierenden und künftigen Aufsichtsratsmitglieder zu besonders herausragenden Leistungen geschaffen.
Berücksichtigung der Arbeitnehmervergütung (vertikaler Vergleich)
Die nachfolgende Übersicht vergleicht die jährliche Entwicklung der Vergütung der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ausgewählter Ertragskennziffern über die letzten
fünf Geschäftsjahre. Die in der Tabelle ausgewiesene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten Gesamtvergütung. Die Ertragsentwicklung ist anhand der Kennzahlen Umsatz, EBIT und Jahresergebnis der Alexanderwerk-Gruppe
dargestellt. Bei der Vergleichsbetrachtung über die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 bis 2024) wurde die Gesamtheit der
Arbeitnehmer in den deutschen Gesellschaften der Alexanderwerk-Gruppe, welche in Vollzeit beschäftigt waren, als Vergleichsmaßstab
berücksichtigt. Bei der Betrachtung wurde außen vorgelassen, dass im Jahr 2020 in den deutschen Gesellschaften der Alexanderwerk-Gruppe
über einen Zeitraum von sechs Monaten Kurzarbeit praktiziert wurde und im Jahr 2021 durch die Übernahme der Fertigung von
der RECAY GmbH (vormals: Alexanderwerk Produktions GmbH) auch deren Mitarbeiter mit übernommen wurden. Diese sind erst ab
2022 in die Rechnung mit eingeflossen.
Geschäftsjahr
(Beträge in TEUR)
|
2020
|
2021
|
%
* |
2022
|
%
* |
2023
|
%
* |
2024
|
%
* |
∅**
|
Alexanderwerk Gruppe: |
Umsatz |
23.801,4 |
33.100,1 |
39,1 |
31.387,4 |
-5,2 |
35.581,7 |
13,4 |
35.660,2 |
0,2 |
31.906,2 |
EBIT |
4.774,4 |
6.928,6 |
45,1 |
6.954,2 |
0,4 |
12.159,4 |
74,8 |
7.241,4 |
-40,4 |
7.611,6 |
Jahresergebnis |
3.100,3 |
4.638,5 |
49,6 |
4.570,6 |
-1,5 |
8.085,2 |
76,9 |
4.697,5 |
-41,9 |
5.018,4 |
∅-Vergütung Mitarbeiter mit Vollzeitäquivalent*** |
65,1 |
65,3 |
0,3 |
60,3 |
-7,7 |
62,6 |
3,8 |
66,1 |
5,6 |
63,9 |
Aufsichtsratsvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Herr Franz-Bernd Daum |
21,0 |
18,0 |
-14,3 |
80,0 |
344,4 |
33,0 |
-58,8 |
16,3 |
-50,6 |
33,7 |
Herr Jürgen Kullmann |
18,5 |
15,5 |
-16,2 |
45,0 |
190,3 |
28,0 |
-37,8 |
10,5 |
-62,5 |
23,5 |
Herr Nirfan Abes |
16,0 |
13,0 |
-18,8 |
40,0 |
207,6 |
23,0 |
-42,5 |
20,5 |
-10,9 |
22,5 |
Herr Thomas Mariotti |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
11,7 |
- |
2,3 |
Herr Francisco José Carlon Clemente |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
10,0 |
- |
2,0 |
* Prozentuale Veränderung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.
** Durchschnitt bezogen auf den Gesamtzeitraum von fünf Geschäftsjahren.
*** Die Ermittlung beinhaltet Rückstellungen mit zukunftsgerichteten Zahlungen.
Remscheid, den 29. April 2025
Thomas Mariotti
Aufsichtsratsvorsitzender
Alexanderwerk AG
|
Bekim Bunjaku
Vorstandvorsitzender
Alexanderwerk AG
|
Dr. Thomas Paul
Vorstand
Alexanderwerk AG
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Alexanderwerk Aktiengesellschaft
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Alexanderwerk Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31.
Dezember 2024 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen der IDW Qualitätsmanagementstandards angewendet. Die Berufspflichten
gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen
an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Essen, 29. April 2025
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Dr. Falk
Wirtschaftsprüfer
|
Linnenbäumer
Wirtschaftsprüferin
|
|
|