EQS-HV: NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

15.05.25 15:05 Uhr

Werte in diesem Artikel
Aktien

6,75 EUR 0,15 EUR 2,27%

EQS-News: NFON AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

15.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Wer­bung


NFON AG München Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung WKN A0N4N5 - ISIN DE000A0N4N52 München, im Mai 2025


Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,

wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NFON AG, München, am

Wer­bung

26. Juni 2025 um 10:00 Uhr (MESZ) im hbw ConferenceCenter
Haus der Bayerischen Wirtschaft
Max-Joseph-Str. 5
80333 München
 

Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung:

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NFON AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2024, des zusammengefassten Lageberichts für die NFON AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Die genannten Unterlagen können im Internet unter

Wer­bung

https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

eingesehen werden und werden zusätzlich in der Hauptversammlung auch zur Einsicht ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2024 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

TOP 4
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025

4.1 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.

4.2 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.

Die Bestellung zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich, weil der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive) eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen könnte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen könnte.

Der Prüfungsausschuss hat in seinen Empfehlungen zu diesen Tagesordnungspunkten 4.1 und 4.2 erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der entsprechende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde durch den Abschlussprüfer der NFON AG geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Internet unter

https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich und können auch dort während der Hauptversammlung eingesehen werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

TOP 6
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Die Hauptversammlung der NFON AG hat zuletzt am 24. Juni 2021 einen solchen Beschluss gefasst, sodass turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist. Der Aufsichtsrat hat vor diesem Hintergrund das bisherige Vergütungssystem unter Berücksichtigung der strategischen Zielsetzung der NFON AG im Hinblick auf die Marktüblichkeit und Wettbewerbsfähigkeit überprüft und minimal verändert bzw. Anpassungen vorgenommen. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 10. April 2025 das leicht geänderte Vergütungssystem verabschiedet.

Das bisherige Vergütungssystem hat sich grundsätzlich bewährt. Wesentliche Änderungen waren nicht erforderlich, sodass das Vergütungssystem in seinen wesentlichen Bestandteilen beibehalten werden soll.

Das überprüfte und geänderte Vergütungssystem ist im Internet unter

https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich und kann auch dort während der Hauptversammlung eingesehen werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.

TOP 7
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Die Hauptversammlung der NFON AG hat einen solchen Beschluss zuletzt am 24. Juni 2021 gefasst, sodass turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 21 der Satzung und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2021 gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung geregelt.

Der Aufsichtsrat hat die derzeit geltenden Regelungen in § 21 der Satzung sowie im Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2021 überprüft und seine Erkenntnisse mit dem Vorstand geteilt.

Aufsichtsrat und Vorstand sind der Auffassung, dass die festgesetzte Vergütung mit Blick auf ihre Höhe und Ausgestaltung weiterhin im Interesse der Gesellschaft liegt und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft steht.

Die Satzung und das von der Hauptversammlung vom 24. Juni 2021 beschlossene abstrakte Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG sowie dem Wortlaut von § 21 der Satzung und dem Wortlaut des Beschlusses vom 24. Juni 2021 ist im Internet unter

https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich und kann auch dort während der Hauptversammlung eingesehen werden.

Die Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats und das abstrakte Vergütungssystem sollen bestätigt werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, die bestehende Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie in § 21 der Satzung und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2021 festgesetzt, und das von der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 2021 unter TOP 6 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestätigen.

TOP 8
Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der botario GmbH

Die NFON AG und ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die botario GmbH mit Sitz in Bremen, haben am 19. März 2025/24. März 2025 den nachfolgend abgedruckten Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der NFON AG und der botario GmbH vom 19. März 2025/24. März 2025 zuzustimmen.

„Gewinnabführungsvertrag zwischen der NFON AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 168022, (nachfolgend „NFON“) und der botario GmbH mit Sitz in Bremen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 35164, (nachfolgend „botario“)


Präambel:

Die NFON ist die alleinige Gesellschafterin der botario.

§ 1 Gewinnabführung

1.

Die botario verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften von § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die NFON abzuführen.

2.

Die botario kann mit Zustimmung der NFON Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. Die Bildung gesetzlicher Rücklagen ist zulässig.

3.

Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der NFON aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von vorvertraglichen Kapital- und Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.

4.

Auf Verlangen der NFON ist eine Vorababführung von Gewinnen unterjährig durchzuführen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

5.

Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres der botario endet, entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahres der botario. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

6.

Die Pflicht zur Gewinnabführung gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der botario, in dem dieser Vertrag nach § 3 Abs. 1 wirksam wird.

§ 2 Verlustübernahme

1.

Die NFON ist zur Übernahme der Verluste der botario entsprechend der Vorschrift von § 302 AktG (sämtliche Absätze dieser Vorschrift) in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

2.

Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres der botario endet, entsteht der Anspruch auf Verlustübernahme zum Ende des Geschäftsjahres der botario. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

3.

Die Verlustübernahmepflicht gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der botario, in dem dieser Vertrag nach § 3 Abs. 1 wirksam wird.

§ 3 Wirksamwerden und Dauer

1.

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung der NFON und der Gesellschafterversammlung der botario und wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der botario wirksam.

2.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der botario gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der botario, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der botario endet, in dem der Vertrag wirksam geworden ist.

3.

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der NFON oder der botario vor; ferner bei einer Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung an der botario durch die NFON.

4.

Die Kündigung dieses Vertrags ist schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären.

§ 4 Schlussbestimmungen

1.

Bei Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags sind §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.

2.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so soll dies die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berühren. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragspartner diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall einer Lücke des Vertrags ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart worden wäre.

3.

Soweit nach diesem Vertrag eine Erklärung in Schriftform abzugeben ist, muss diese Erklärung vom erklärenden Vertragspartner eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet und dem anderen Vertragspartner im Original übermittelt werden. Die vorstehende Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

4.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner München.

5.

Die zum Abschluss dieses Vertrags erforderlichen Kosten trägt die NFON.“

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen unter

https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich:

-

der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der botario GmbH

-

die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die NFON AG und den Konzern zum 31.12.2022, zum 31.12.2023 und zum 31.12.2024

-

die Jahresabschlüsse für die botario GmbH zum 31.12.2022, zum 31.12.2023 und zum 31.12.2024

-

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der NFON AG und der Geschäftsführung der botario GmbH

Diese Unterlagen sind zudem auch während der Hauptversammlung zugänglich.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 24 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse anmelden und einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse übermitteln:

NFON AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Fax: 040 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
 

Für diesen Nachweis reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich nach § 123 Abs. 4 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 4. Juni 2025 (24:00 Uhr MESZ), beziehen (sog. Nachweisstichtag). Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2025 (24:00 Uhr MESZ) zugehen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Teilnahme- und den Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung maßgebend. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, bleiben auch dann teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise veräußern. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag nicht relevant. Auch nach dem Nachweisstichtag und nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.

Bevollmächtigung Dritter/Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Wenn weder ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger nach § 135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Weitere Informationen zur Bevollmächtigung sowie ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Es steht den Aktionären frei, eine Vollmacht anderweitig in Textform (§ 126b BGB) auszustellen.

Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:

NFON AG
Investor Relations - Hauptversammlung 2025
Zielstattstr. 36
81379 München
Oder per Telefax: +49 89 45300-33194
Oder elektronisch per E-Mail: hauptversammlung@nfon.com
 

Am Tag der Hauptversammlung kann dies auch an der Ein- und Ausgangskontrolle erfolgen.

Intermediäre (z. B. Kreditinstitute) und ihnen gleichgestellte Personen oder Institutionen können möglicherweise besondere Formen von Vollmachten verlangen, da sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Unsere Gesellschaft möchte ihren Aktionären die Stimmrechtsvertretung erleichtern. Der Vorstand hat deshalb zwei Mitarbeiter der NFON AG als Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre bestellt. Von dieser Möglichkeit können alle Aktionäre Gebrauch machen, die weder selbst erscheinen noch ihre depotführende Bank oder einen sonstigen Dritten mit der Ausübung ihres Stimmrechts beauftragen wollen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisung ist die Vollmacht insgesamt oder, wenn nur zu einem Tagesordnungspunkt keine Weisung erteilt wurde, hinsichtlich dieses Tagesordnungspunkts nicht wirksam. Die Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall demzufolge insgesamt oder in Bezug auf den Tagesordnungspunkt, zu dem keine Weisung vorliegt, der Stimme enthalten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, müssen bei der Gesellschaft bis spätestens 24. Juni 2025 eingehen.

Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist daher der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sowie der weiteren Unterlagen zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der oben für die Anmeldung genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse eingehen.

Werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht in Textform (z. B. auch durch elektronische Datenübermittlung als E-Mail) ebenfalls an die oben zur Vollmachtserteilung genannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse gesendet werden. Auch der Widerruf der Vollmacht bedarf der Textform (§ 126b BGB).

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 26. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten:

NFON AG
- Vorstand -
Zielstattstr. 36
81379 München
 

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs ihres Verlangens Inhaber der genannten Mindestanzahl von Aktien sind und dass sie diese Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Frist ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge machen. Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) zugänglich gemacht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 11. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Beschlussgegenstand Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründung zusammenfassen.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend, insbesondere gilt auch hier der 11. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden. Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG vor der Hauptversammlung sowie sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:

NFON AG
Investor Relations - Hauptversammlung 2025
Zielstattstr. 36
81379 München
Oder per Telefax: +49 89 45300-33194
Oder elektronisch per E-Mail: hauptversammlung@nfon.com
 

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Fall von Gegenanträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet unter

https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsgrund gegeben ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Weitere Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre, die Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, die weiteren Informationen nach § 124a AktG sowie die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 5, 6, 7 und 8 finden Sie unter

https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Die genannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 26. Juni 2025 ausliegen.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen werden ebenfalls auf der oben genannten Internetseite veröffentlicht.

Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 15. Mai 2025 veröffentlicht und wurde zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die NFON AG insgesamt 16.561.124 Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die NFON AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß DSGVO finden Sie im Internet unter:

https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

 

NFON AG

Der Vorstand



15.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: NFON AG
Machtlfinger Str. 7
81379 München
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@nfon.com
Internet: https://corporate.nfon.com/de/
ISIN: DE000A0N4N52

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2138814  15.05.2025 CET/CEST

Ausgewählte Hebelprodukte auf NFON

Mit Knock-outs können spekulative Anleger überproportional an Kursbewegungen partizipieren. Wählen Sie einfach den gewünschten Hebel und wir zeigen Ihnen passende Open-End Produkte auf NFON

NameHebelKOEmittent
NameHebelKOEmittent
Wer­bung

Nachrichten zu NFON AG

Wer­bung