EQS-HV: Steyr Motors AG:
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EQS-News: Steyr Motors AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Werbung Werbung Steyr Motors AG FN 583243 k mit dem Sitz in Steyr-Gleink
Einladung zu der am Dienstag, 19.08.2025 um 10:00 Uhr (MESZ) im Museum Arbeitswelt, Gaswerkgasse 1, 4400 Steyr, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung Werbung Werbung
Folgende Unterlagen sowie der vollständige Text dieser Einladung sind spätestens ab dem 29.07.2025 im Internet unter https://ir.steyr-motors.com/event/hauptversammlung zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung aufliegen:
Werbung Werbung Bei technischen Schwierigkeiten beim Download der Dokumente wird ersucht mit der Gesellschaft Kontakt aufzunehmen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung, sohin nach dem Anteilsbesitz am 09.08.2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Depotbestätigung gem. § 10a AktG Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 13.08.2025, 24:00 Uhr (MESZ) ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss. Per Telefax: +43 (0) 1 8900-50050 Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Inhalt der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. in einem Vollmitgliedstaat der OECD oder von der depotführenden Wertpapierfirma mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 09.08.2025, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen. Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen. Depotbestätigungen von Wertpapierfirmen im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes, die zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren berechtigt sind, werden ebenfalls entgegengenommen.
Identitätsnachweis Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereitzuhalten. Wenn Sie als Bevollmächtigte/r zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mit dabeihaben. Die Steyr Motors AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung (Punkt III.) nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (gemäß Punkt 8.7. der Satzung) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen: per Telefax: +43 (0) 1 8900-50050 Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird, hat die Vollmacht spätestens am 14.08.2025 bis 16:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft in Textform einzulangen. Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht werden auf Verlangen zugesandt und sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.steyr-motors.com/event/hauptversammlung abrufbar. Es wird gebeten die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Stimmrechtsvertretung: Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht durch einen von der Gesellschaft benannten Vertreter ausüben zu lassen. Daniel Spindler c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, Lothringerstraße 8/5, 1040 Wien, wird bei der Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zur Verfügung stehen und diese Aktionäre vertreten. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der Steyr Motors AG getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, haben die Aktionäre zu tragen. Für die Erteilung einer Vollmacht an Herrn Daniel Spindler kann das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.steyr-motors.com/event/hauptversammlung spätestens ab dem 29.07.2025 zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Daniel Spindler unter Tel. +43-1-5033000, Fax +43-1-5033000-33 oder E-Mail spindler.steyrmotors@hauptversammlung.at. Im Falle der Bevollmächtigung übt Herr Daniel Spindler das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus, die auf dem speziellen Vollmachtsformular angekreuzt werden können. Bei Beschlussvorschlägen zu denen keine oder eine unklare Weisung (zB gleichzeitig FÜR oder GEGEN zum selben Beschlussvorschlag) erteilt wurden, wird sich der Vertreter der Stimme enthalten. Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, oder zum Stellen von Fragen entgegennimmt.
Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 31.07.2025 24:00 (MESZ), der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Im Stadtgut B 1, 4407 Steyr-Gleink zugeht. Der Antrag muss schriftlich, dh in Unterschriftsform durch Beifügung einer Unterschrift in rechtsverbindlicher Weise, an die Gesellschaft übermittelt werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu ihren ehemaligen verbundenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn, aber auch während der Hauptversammlung, generelle und individuelle Beschränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung an den Vorstand übermittelt werden. Solche Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an fragen.steyrmotors@hauptversammlung.at übermittelt werden.
Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG Jeder Aktionär ist unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III. dieser Einberufung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Information zum Datenschutz der Aktionäre Die Steyr Motors AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionärinnen und Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien der Aktionärin/des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionärinnen und Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionärinnen und Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionärinnen und Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO. Für die Verarbeitung ist die Steyr Motors AG die verantwortliche Stelle. Die Steyr Motors AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der Steyr Motors AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Steyr Motors AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Steyr Motors AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt eine Aktionärin oder ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die Steyr Motors AG ist zudem verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 Abs 4 AktG). Die Daten der Aktionärinnen und Aktionäre werden nach Ende der jeweils anwendbaren gesetzlichen Fristen gelöscht. Bei der Speicherdauer sind neben gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationsfristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), die in bestimmten Fällen bis zu 30 Jahre betragen können, zu berücksichtigen. Jede Aktionärin und jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSVGO. Diese Rechte können Teilnehmer gegenüber der Steyr Motors AG unentgeltlich über folgende Kontaktdaten geltend machen: Steyr Motors AG
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 5.200.000,00 und ist zerlegt ihn 5.200.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.200.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien.
Der Vorstand
29.07.2025 CET/CEST |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Steyr Motors AG |
Im Stadtgut B1 | |
4407 Steyr | |
Österreich | |
Telefon: | +43 7252 2220 |
E-Mail: | office@steyr-motors.com |
Internet: | https://www.steyr-motors.com/de/ |
ISIN: | AT0000A3FW25 |
WKN: | A40TC4 |
Börsen: | Freiverkehr in Frankfurt (Scale); Wiener Börse (Vienna MTF) |
Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
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2173632 29.07.2025 CET/CEST
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Name | Hebel | KO | Emittent |
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