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Es reiche nicht aus, dass einzelne Mitarbeiter der Behörde Aktien des Unternehmens besessen und damit gehandelt haben, erläuterte das Gericht am Freitag. Ein Amtsmissbrauch erfordere ein besonders verwerfliches Verhalten, das von sachfremden, rein persönlichen Motiven getragen werde.
Die vierte Zivilkammer des Gerichts erläuterte die Gründe, warum sie im Januar mehrere Schadenersatzklagen privater Wirecard-Anleger gegen die Bafin abgewiesen hatte. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Zahlungsdienstleister Wirecard war 2020 nach dem Eingeständnis von Scheinbuchungen in Milliardenhöhe zusammengebrochen. Die Anleger erlitten durch die Insolvenz Verluste und forderten von der Bafin Schadenersatz zwischen 3.000 und 60.000 Euro.
Die Anleger hatten argumentiert, die Finanzaufsicht habe Marktmanipulationen des einstigen DAX-Konzerns nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.
Die Richter hielten dem unter Berufung auf höchstrichterliche Entscheidungen entgegen, dass die Bafin ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig werde, während private Anleger nur mittelbar geschützt würden und folglich keine Ansprüche gegen die Behörde geltend machen könnten. Zudem stehe ihnen den Weg offen, die Wirecard-Abschlussprüfer in Anspruch zu nehmen. Dafür zeichnet die Beratungsgesellschaft EY verantwortlich.
/ceb/DP/jha
FRANKFURT (dpa-AFX)
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